Entscheidungsstichwort (Thema)
Einrichtung ärztlicher Befunderhebung
Leitsatz (NV)
Keine rechtsgrundsätzliche Bedeutung der Frage, ob auch Leistungen eines Diplom- Biologen als Leistungen unter ärztlicher Aufsicht angesehen werden.
Normenkette
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1; UStG 1991 § 4 Nr. 16 Buchst. c
Verfahrensgang
FG des Landes Sachsen-Anhalt |
Tatbestand
I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) ist Diplom-Biologin. Aufgrund einer postgradualen Ausbildung mit Fachabschluß auf dem Gebiet Zytologie/Histologie ist sie berechtigt, die Berufsbezeichnung "Fach-Biologe der Medizin" zu führen. Seit November 1991 betreibt sie ein zytologisches Labor, in dem Untersuchungen für Ärzte durchgeführt werden. Die Kassenärztliche Vereinigung ... erteilte ihr am 24. Januar 1992 die Ermächtigung zur Teilanhme an der kassenärztlichen/vertragsärztlichen Versorgung.
Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt -- FA --) veranlagte die Klägerin zur Umsatzsteuer für das Jahr 1991.
Der Einspruch und die Klage gegen den Umsatzsteuerbescheid, mit denen die Klägerin die Steuerfreiheit der von ihr erbrachen Leistungen geltend gemacht hatte, hatten keinen Erfolg. Das Finanzgericht (FG) verneinte die Voraussetzungen der Befreiungsvorschrift des §4 Nr. 14 des Umsatzsteuergesetzes 1991 (UStG), da für die Ausübung des Berufs der Klägerin keine staatliche Genehmigung erforderlich sei und auch keine sonstige staatliche Berufsausübungsregelung bestehe; die Voraussetzungen der Befreiungsvorschrift des §4 Nr. 16 Buchst. c UStG hielt das FG mangels einer ärztlichen Aufsicht über ihre Tätigkeit nicht für gegeben.
Mit der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision macht die Klägerin geltend, ihr zytologisches Labor habe unter ärztlicher Aufsicht gestanden, da ihr ärztliche Befugnisse übertragen worden seien; die Sache sei von grundsätzlicher Bedeutung.
Entscheidungsgründe
II. Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
Nach §115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ist die Revision zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat.
Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung i. S. des §115 Abs. 2 Nr. 1 FGO, wenn die für die Beurteilung des Streitfalls maßgebliche Rechtsfrage das Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt. Die Zulassung der Revision kommt nur wegen einer klärungsbedürftigen und klärbaren Rechtsfrage in Betracht. An der Klärungsbedürftigkeit fehlt es, wenn sich die streitige Rechtsfrage ohne weiteres aus dem Gesetz beantworten läßt oder bereits aufgrund der Rechtsprechung geklärt ist (vgl. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs -- BFH -- vom 18. Januar 1991 VI B 140/89, BFHE 163, 204, BStBl II 1991, 309, und vom 23. Januar 1992 II B 64/91, BFH/NV 1992, 676).
In der Beschwerdeschrift muß die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt werden (§115 Abs. 3 Satz 3 FGO). Dazu sind substantiierte und konkrete Angaben darüber erforderlich, aus welchen Gründen die erstrebte Revisionsentscheidung der Rechtsklarheit, der Rechtseinheitlichkeit und/oder der Rechtsentwicklung dienen kann. Gegebenenfalls ist darzulegen, in welchem Umfang, von welcher Seite und aus welchen Gründen die Rechtsfrage umstritten ist und daß sie sich nicht ohne weiteres aus dem Gesetz beantworten läßt (vgl. BFH-Beschluß vom 6. Februar 1997 III B 144/94, BFH/NV 1997, 674). Ausführungen dazu, daß die Frage höchstrichterlich noch nicht entschieden sei und daß ihr Bedeutung für eine Vielzahl von Fällen zukomme, reichen nicht aus (vgl. BFH-Beschluß vom 16. Oktober 1996 II B 35/96, BFH/NV 1997, 193).
Diesen Anforderungen an die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung genügt die Beschwerdeschrift nicht. Aus ihr ergibt sich nicht, weshalb ernsthaft in Betracht kommen soll, daß bei Einrichtungen ärztlicher Befunderhebung die Leistungen auch dann unter ärztlicher Aufsicht erbracht werden, wenn anstelle eines Arztes ein Diplom-Biologe tätig wird.
Von einer weiteren Begründung seiner Entscheidung sieht der Senat gemäß Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs ab.
Fundstellen