Entscheidungsstichwort (Thema)
Zulassungsfreie Revision; Besetzungsrüge und Rüge fehlender Begründung
Leitsatz (NV)
1. Ein ehrenamtlicher, aufgrund einer Hilfsliste herangezogener Richter ist auch dann gesetzlicher Richter im Sinne des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG, wenn er zunächst zu vereidigen ist und vor der mündlichen Verhandlung keine Gelegenheit hatte, sich in die Akten einzuarbeiten.
2. Ein Urteil ist auch dann mit Gründen versehen, wenn sich das FG zur Begründung seiner Entscheidung auf die nach seiner Auffassung zutreffende Beschwerdeentscheidung bezogen hat (§ 105 Abs. 5 FGO). Dem steht auch der Umstand nicht entgegen, daß die Beschwerdeentscheidung im summarischen Verfahren ergangen ist, denn auch das für eine Übergangszeit noch statthafte Klageverfahren ist ein summarisches Verfahren.
Normenkette
GG Art. 101 Abs. 1 S. 2, Art. 103 Abs. 1; DRiG § 45 Abs. 2-7; FGO § 105 Abs. 5, § 116 Abs. 1 Nrn. 1, 5
Tatbestand
Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin), ihre Schwester und ihr Bruder beerbten ihre 1975 verstorbene Mutter zu gleichen Teilen. Zum Nachlaß gehörte der etwa ... ha große Forstbetrieb der Erblasserin, dessen Grund und Boden in der Bilanz mit 2 DM/qm angesetzt worden war. Die Erben führten den Betrieb bis zum 30. September 1978 als Erbengemeinschaft fort.
Im Jahre 1977 wurde der Betrieb zum Zwecke der Realteilung entsprechend den im Testament enthaltenen Teilungsanordnungen aufgeteilt. Danach belief sich der Anteil der Klägerin am Betrieb auf ca. ... ha, der Anteil des Bruders auf ca. ... ha und der der Schwester auf ca. ... ha. Im Oktober 1978 schloß die Klägerin mit ihrer Schwester einen Erbauseinandersetzungsvertrag hinsichtlich der ihrem Erbteil entsprechenden forstwirtschaftlichen Fläche von ca. ... ha und erwarb mit notariellem Vertrag vom gleichen Tag den Erbanteil des Bruders von ca. ... ha.
Für die im Wege der Erbauseinandersetzung erhaltenen Grundstücke setzte der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt -- FA --) weiterhin einen Wert von 2 DM/qm gemäß § 55 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) an. Die vom Bruder erworbenen Flächen wurden mit den Anschaffungskosten von 0,35 DM/qm bewertet.
Mit Verträgen vom 15. Juli und 26. Oktober 1987 veräußerte die Klägerin aus ihrem forstwirtschaftlichen Besitz von über ... ha eine Fläche von ... ha und erzielte einen Verkaufserlös von ca. ... DM. Etwa 2/3 der verkauften Fläche stammten aus dem vom Bruder erworbenen Besitz und ca. 1/3 aus ihrem Erbteil.
Nach einer Außenprüfung vertrat das FA die Auffassung, die Klägerin habe durch die Realteilung einen forstwirtschaftlichen Teilbetrieb unentgeltlich erhalten und habe daher die Buchwerte der Rechtsvorgängerin fortzuführen. Die später veräußerten Forstflächen von ... ha stellten ebenfalls einen Teilbetrieb dar. Nachdem ein Forstsachverständiger den Veräußerungserlös auf Grund und Boden und Bestockung aufgeteilt hatte, ermittelte das FA für die Veräußerung der entgeltlich erworbenen Flächen einen Gewinn von ... DM und für die Veräußerung der im Wege der Erbfolge und Erbauseinandersetzung erlangten Grundstücke einen Verlust von ... DM, der wegen § 55 Abs. 6 EStG nicht berücksichtigt wurde.
Auf dieser Grundlage ergingen die Einkommensteuerbescheide für die Streitjahre 1987 und 1988. Über den dagegen erhobenen Einspruch hat das FA noch nicht entschieden.
Gleichzeitig beantragte die Klägerin die Aussetzung der Vollziehung dieser Bescheide mit der Begründung, § 55 EStG sei auf den Streitfall nicht anzuwenden. Die verkaufte Fläche sei Bestandteil des Betriebsvermögens der Erblasserin gewesen, deren Betrieb von den Erben zunächst fortgeführt worden sei. Durch die Erbauseinandersetzung zum 1. Oktober 1978 sei der Betrieb jedoch zerschlagen worden. Sie, die Klägerin, habe die erhaltenen Vermögensgegenstände in einen neugegründeten Betrieb eingelegt.
Eine Übernahme der von der Erblasserin nach § 55 EStG anzusetzenden Werte komme nur unter den Voraussetzungen des § 7 des Einkommensteuer-Durchführungsgesetzes (EStDV) in Frage. Diese Vorschrift finde allerdings im Streitfall keine Anwendung, weil kein Betrieb, Teilbetrieb oder Mitunternehmeranteil unentgeltlich übertragen worden sei. Die fehlende Bindung an die Werte gemäß § 55 EStG sei auch daraus ersichtlich, daß sich aus der Schlußbilanz der Erbengemeinschaft ein qm-Wert von 2,07 DM herleiten lasse.
Die Heranziehung von § 55 EStG verletze auch die Grundsätze von Treu und Glauben und stehe in Widerspruch zum früheren Verhalten der Finanzverwaltung. Hätte das FA seinerzeit bei der Bewertung deutlich auf § 55 EStG Bezug genommen, so hätten die Steuerpflichtigen hiergegen rechtliche Maßnahmen ergreifen können. Vor allem hätte man dann den Verkauf der Flächen vermieden. Gegen die Verlustausschlußklausel des § 55 Abs. 6 EStG bestünden im übrigen verfassungsrechtliche Bedenken. Schließlich müsse geprüft werden, ob die neuere Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) zur Erbauseinandersetzung nicht eine andere Beurteilung des Streitfalls erfordere.
Weiterhin beantragte die Klägerin, eine Teilwertabschreibung auf den Holzbestand in noch festzustellender Höhe und eine Rückstellung für die Beseitigung von Umweltschäden am Grund und Boden zu berücksichtigen. Der Antrag auf Teilwertabschreibung sei bereits im Jahr 1985 gestellt, wegen fehlender steuerlicher Auswirkung aber nicht weiterverfolgt worden. Negative Umwelteinflüsse ("saurer Regen") hätten die Qualität des Holzes beeinträchtigt und außerdem Verpflichtungen zur Beseitigung von Schäden am Grund und Boden ausgelöst. Eine Bemessung des Schadens sei durch Sachverständigengutachten oder durch Schätzung möglich.
Das FA lehnte den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ab. Die dagegen erhobene Beschwerde hatte ebenfalls keinen Erfolg. Die OFD führte zur Begründung aus:
Der Nichtansatz des entstandenen Veräußerungsverlustes von ... DM gemäß § 55 Abs. 6 EStG sei nicht ernstlich zweifelhaft. Die Klägerin habe einen forstwirtschaftlichen Teil betrieb im Wege der Erbauseinandersetzung unentgeltlich erhalten und müsse folglich die Buchwerte fortführen (§ 7 Abs. 1 EStDV). Der von der Klägerin angeführte Beschluß des Großen Senats des BFH vom 5. Juli 1990 GrS 2/89 (BFHE 161, 332, BStBl II 1990, 837) stehe der Buchwertfortführung nicht entgegen. Zwar habe der BFH zur Frage der einkommensteuerlichen Beurteilung von Abfindungszahlungen eines Erben entschieden, daß im Einkommensteuerrecht Erbfall und Erbauseinandersetzung zwei getrennt zu beurteilende Vorgänge seien. Damit sei indessen die Buchwertfortführung bei Erbauseinandersetzung nicht aufgegeben worden, denn die Realteilung von Betriebsvermögen ohne Zahlung von Abfindungen sei grundsätzlich ein unentgeltlicher Vorgang, durch die weder Veräußerungsgewinne noch Anschaffungskosten entstünden. Der Klägerin sei danach ein Teilbetrieb unentgeltlich übertragen worden mit der Folge, daß sie die Buchwerte gemäß § 7 Abs. 1 EStDV fortführen müsse. Ob auch eine Gewinnrealisierung bei der Erbauseinandersetzung möglich gewesen wäre, könne dahinstehen, denn die Erben seien in der Schlußbilanz der Erbengemeinschaft und auch im Schreiben des steuerlichen Beraters der Klägerin an das FA vom 22. März 1979 von einer Buchwertfortführung ausgegangen.
Die unentgeltlich übertragenen Forstflächen erfüllten auch den forstwirtschaftlichen Teilbetriebsbegriff (BFH-Urteil vom 5. November 1981 IV R 180/77, BFHE 134, 426, BStBl II 1982, 158). Bei Nachhaltsbetrieben, wie im Streitfall, komme es nicht darauf an, ob für die Teilflächen ein eigener Betriebsplan und eine eigene Betriebsabrechnung vorgelegen hätten. Auch müsse die Teilfläche ihrerseits keinen Nachhaltsbetrieb mit unterschiedlichen Holzarten und Altersklassen bilden. Es genüge, daß die Teilfläche als selbständiges, lebensfähiges Forstrevier fortgeführt werden kann (BFH- Urteil vom 17. Januar 1991 IV R 12/89, BFHE 164, 24, BStBl II 1991, 566). Dies sei hinsichtlich des unentgeltlich erworbenen Forstbesitzes ebenso der Fall wie bei der im Jahre 1987 veräußerten ... ha großen Fläche. Daß der Betrieb nach Auffassung der Klägerin "zerschlagen" worden sei, ändere daran nichts.
Da die Klägerin diesen Teilbetrieb unentgeltlich erhalten habe (§ 7 Abs. 1 EStDV), sei sie auch an den gesetzlich vorgeschriebenen Buchwert gemäß § 55 Abs. 1 EStG gebunden (BFH-Urteil vom 8. August 1985 IV R 129/83, BFHE 144, 417, BStBl II 1986, 6). Eine Ausnahme von diesem Wertansatz sei nur möglich, wenn -- anders als im Streitfall -- auf Antrag des Steuerpflichtigen ein höherer Teilwert nach § 55 Abs. 5 EStG in einem besonderen Verfahren festgestellt worden sei.
Unerheblich sei, ob das FA bei der früheren Bewertung der Flächen § 55 EStG ausdrücklich genannt hat oder nicht. Abgesehen davon, daß das FA die Klägerin mit Schreiben vom 30. Juli 1980 über den gesetzlich vorgeschriebenen Buchwert von 2 DM/qm sogar ausdrücklich informiert habe, könne in der Nichterwähnung des § 55 EStG kein die Finanzverwaltung nach Treu und Glauben bindendes Verhalten gesehen werden. Ein Vertrauenstatbestand könne nur vorliegen, wenn das FA verbindlich mitgeteilt hätte, es werde bei der Bewertung der forstwirtschaftlichen Flächen § 55 EStG nicht anwenden (Hinweis auf BFH-Urteil vom 13. September 1988 V R 155/84, BFH/NV 1989, 430, m. w. N.). Eine solche verbindliche Zusage liege im Streitfall jedoch nicht vor und werde von der Klägerin auch nicht behauptet.
Da der Buchwert folglich nach § 55 Abs. 1 EStG anzusetzen sei, greife auch die Verlustausschlußklausel des § 55 Abs. 6 EStG ein, die eine konsequente Ergänzung der pauschalen Wertermittlung gemäß § 55 Abs. 1 EStG darstelle (BFH-Urteil vom 10. August 1978 IV R 181/77, BFHE 126, 191, BStBl II 1979, 103). Der Verlustausschluß soll verhindern, daß die mit dem hohen Teilwertansatz beabsichtigte maßvolle Besteuerung der tatsächlichen Bodengewinne dazu führe, daß bei einer Veräußerung oder Entnahme zu einem unter dem Ausgangswert liegenden Wert infolge des hohen Ausgangswerts ein berücksichtigungsfähiger Verlust entstehe.
Hinsichtlich der Teilwertabschreibung auf den Holzbestand und der Rückstellung wegen Umweltschäden habe die Klägerin keine nachprüfbaren Angaben gemacht oder entsprechende Unterlagen vorgelegt. Nach den Feststellungen des Forstsachverständigen in einer gutachtlichen Stellungnahme vom 7. Mai 1990 lägen keine die Bewertung beeinflussenden signifikanten Baumschäden vor. Die Klägerin selbst habe in einer Schadensmeldung vom 3. März 1990 erklärt, bei den Orkanen Anfang 1990 seien ca. ... qm "gutes Fichtenholz" umgefallen. Im summarischen Aussetzungsverfahren lägen mithin keine Anhaltspunkte für eine Teilwertabschreibung oder einer Rückstellung wegen unsubstantiiert vorgetragener Umweltschutzverpflichtungen vor.
Die dagegen erhobene Klage wies das Finanzgericht (FG) mit folgenden Entscheidungsgründen ab:
"Die Klage ist nicht begründet. Der er kennende Senat folgt vollinhaltlich der Begründung der Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf (Beschwerdeentscheidung vom 14. 7. 1992) und sieht deshalb gemäß § 105 Abs. 5 Finanzgerichtsordnung von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab."
Die Revision ließ das FG nicht zu.
Die Klägerin rügt mit ihrer Revision Verfahrensmängel i. S. des § 116 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 5 der Finanzgerichtsordnung (FGO). Sie ist der Ansicht, das erkennende Gericht sei nicht vorschriftsmäßig besetzt gewesen und die Entscheidung nicht mit Gründen versehen.
Unter Vorlage des Geschäftsverteilungsplans des FG für das Jahr 1995 trägt die Klägerin vor, die ehrenamtlichen Richter seien nicht nach der geschäftsplanmäßigen Zuordnung tätig geworden. Danach nämlich sei der ehrenamtliche Richter A aus X dem Spruchkörper zugeordnet gewesen, obwohl dieser nicht in der Hauptliste verzeichnet gewesen sei. Es sei nicht erkennbar, ob ein ehrenamtlicher Richter der Hauptliste des zuständigen Senats des FG zum Termin verhindert gewesen sei. Erst bei Erschöpfung der Hauptliste sei ein Richter der Hilfsliste heranzuziehen. Vor Beginn der Verhandlung sei den Beteiligten mitgeteilt worden, dieser ehrenamtliche Richter werde später eintreffen, weil er offenbar verschlafen hätte. Der Beginn der mündlichen Verhandlung sei deshalb um etwa 45 Minuten verschoben worden. Dann habe der Vorsitzende des Senats erklärt, der vorgesehene ehrenamtliche Richter werde an der Verhandlung nicht teilnehmen, an seine Stelle trete ein anderer ehrenamtlicher Richter, B. Dieser sei vereidigt worden und habe an der mündlichen Verhandlung teilgenommen. Durch dieses gegen §§ 4, 5, 16--30 FGO verstoßende Verfahren sei ihr, der Klägerin, der gesetzliche Richter entzogen worden. Der Ersatzrichter sei weder vor der Verhandlung mit dem Fall befaßt worden, noch habe er vor oder während der Verhandlung Gelegenheit gefunden, sich in den Fall einzuarbeiten und sachlich wie auch rechtlich über die Klageanträge zu befinden.
Die angefochtene Entscheidung enthalte auch nicht die nach § 105 Abs. 2 Nr. 5 FGO erforderliche Begründung, denn der Sachverhalt sei auf mehr als vier Seiten dargestellt, während die Begründung aus nur einem Satz bestehe, der nicht einmal die Ansicht des Gerichts wiedergebe, sondern auf die Beschwerdeentscheidung verweise. Zwar sei es zulässig, im Urteil von einer "weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe abzusehen", soweit der Begründung des außergerichtlichen Rechtsbehelfs gefolgt werde. Im Streitfall nehme die Beschwerdeentscheidung jedoch nur auf einen Teil der im Klageverfahren vorgetragenen rechtlichen Begründungen Bezug. Sie sei darüber hinaus auch nur im summarischen Verfahren ergangen und sei deshalb nicht an die strengeren Begründungsgrundsätze im Klageverfahren gebunden. Daher erfülle diese Begründung nicht die Erfordernisse, die § 105 Abs. 5 FGO für den Verzicht auf eine eigene Begründung des Gerichts aufstelle. Insbesondere habe das FG nicht zur Frage der Entgeltlichkeit des Erwerbs im Wege der Erbauseinandersetzung Stellung genommen, sich nicht mit dem Begriff des forstwirtschaftlichen Teilbetriebs auseinandergesetzt und Tatsachenfeststellungen zur Ermittlung der Anschaffungskosten unterlassen, die die Einholung von Sachverständigengutachten oder die Vernehmung von Zeugen erfordert hätten. Da die Beschwerdebehörde diese Feststellungen nicht getroffen habe, hätte das FG als Tatsachen instanzeigene Ermittlungen anstellen und in einer eigenen Urteilsbegründung würdigen müssen.
Die Klägerin beantragt, die Vorentscheidung aufzuheben und die Vollziehung der Einkommensteuerbescheide 1987 und 1988 auszusetzen.
Das FA beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist unzulässig und daher durch Beschluß zu verwerfen (§ 126 Abs. 1 FGO). Der Senat hat zudem die Nichtzulassungsbeschwerde durch Beschluß vom ... als unbegründet zurückgewiesen.
Nach Art. 1 Nr. 5 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs findet abweichend von § 115 Abs. 1 FGO die Revision nur statt, wenn das FG oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der BFH sie zugelassen hat. Ohne vorherige Zulassung durch das FG oder den BFH ist die Revision daher nur zulässig, wenn wesentliche Mängel des Verfahrens i. S. von § 116 Abs. 1 FGO gerügt werden. Ein solcher Verfahrensmangel ist nur dann schlüssig gerügt, wenn die zu seiner Begründung vorgetragenen Tatsachen -- ihre Richtigkeit unterstellt -- einen der in § 116 Abs. 1 FGO genannten Mängel ergeben (Senatsbeschluß vom 21. April 1986 IV R 190/85, BFHE 146, 357, BStBl II 1986, 568). Der Vortrag der Klägerin ergibt nicht schlüssig einen Verfahrensmangel i. S. von § 116 Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 5 FGO.
1. Die von der Klägerin erhobene Verfahrensrüge der vorschriftswidrigen Besetzung deutet darauf hin, daß bereits die Heranziehung des ursprünglich vorgesehenen nur in der Hilfsliste des zuständigen Senats des FG aufgeführten ehrenamtlichen Richters A für fehlerhaft gehalten wird. Der Geschäftsverteilungsplan des FG sieht jedoch ausdrücklich vor, daß ehrenamtliche Richter der Hauptliste durch ehrenamtliche Richter der Hilfsliste zu ersetzen sind, wenn ein in der Reihenfolge der Liste anstehender ehrenamtlicher Richter nicht mehr mit einer Ladungsfrist von einer Woche geladen werden kann. In der Sache sind diese § 27 FGO entsprechenden Regelungen rechtlich nicht zu beanstanden (BFH-Beschluß vom 14. März 1986 VI R 11/85, BFH/NV 1986, 548).
Mangels Darlegung konkreter Anhaltspunkte für die Fehlerhaftigkeit der Besetzung des FG geht der erkennende Senat davon aus, daß ein Fall der Verhinderung eines ehrenamtlichen Richters der Hauptliste vorgelegen hat, andere Richter dieser Liste nicht mehr innerhalb der Ladungsfrist zu laden waren und daher auf den nächsten verfügbaren Richter der Hilfsliste zurückgegriffen werden mußte. Die Nichtbeachtung dieser durch den Geschäftsverteilungsplan aufgestellten Voraussetzungen hätte Gegenstand einer ordnungsgemäßen, schlüssigen Besetzungsrüge sein müssen. Dies gilt auch für die von der Klägerin bezweifelte Rechtmäßigkeit der Heranziehung des ehrenamtlichen Richters B, der auf der Hilfsliste eines anderen Senats des FG stand und der geschäftsplanmäßig nur dann herangezogen werden konnte, wenn die Hilfsliste des im Streitfall zuständigen Senats erschöpft war. Die Klägerin behauptet nicht, daß diese Voraussetzungen nicht vorgelegen hätten, beanstandet jedoch, daß der letztlich herangezogene ehrenamtliche Richter erst habe vereidigt werden müssen und keine Gelegenheit gehabt habe, sich vor der Sitzung in den Fall einzuarbeiten. Daß auch ehrenamtliche Richter zu vereidigen sind, ergibt sich aus § 45 Abs. 2--7 des Deutschen Richtergesetzes. Im übrigen sieht weder die FGO noch das Gerichtsverfassungsgesetz vor, daß sich der ehrenamtliche Richter vor der mündlichen Verhandlung mit den zur Entscheidung gestellten Streitfällen zu befassen hat. Dies ist auch in der Praxis allgemein nicht üblich. Der ehrenamtliche Richter ist daher auch dann gesetzlicher Richter i. S. des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes (GG), wenn er erstmals in der mündlichen Verhandlung mit dem Streitfall befaßt wird.
2. Die auf das Fehlen der Entscheidungsgründe gestützte Verfahrensrüge (§ 116 Abs. 1 Nr. 5 FGO) wird ebenfalls von den vorgetragenen Tatsachen nicht gestützt.
a) Der Mangel, nicht mit Gründen versehen zu sein, haftet der Vorentscheidung nicht bereits deshalb an, weil sich das FG zur Begründung seiner Entscheidung überhaupt auf die nach seiner Auffassung zutreffende Beschwerdeentscheidung bezogen hat. Denn gemäß § 105 Abs. 5 FGO i. d. F. des FGO-Änderungsgesetzes (FGO-ÄndG) vom 21. Dezember 1992 (BGBl I, 2109, BStBl I 1993, 90) kann das Gericht von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsaktes oder der Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt. Gegen diese verfahrenserleichternde Vorschrift bestehen keine rechtsstaatlichen Bedenken, denn auch durch die Bezugnahme auf die Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf ist sichergestellt, daß die für die richterliche Überzeugung leitenden Gründe hinreichend bekannt werden (§ 96 Abs. 1 Satz 3 FGO; vgl. zum Zweck der richterlichen Entscheidungsgründe Tipke/Kruse, Abgabenordnung -- Finanzgerichtsordnung, § 105 FGO Tz. 6). Dies setzt indessen voraus, daß die Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf (oder den Verwaltungsakt) ihrerseits eine umfassende Begründung enthält und durch die Bezugnahme auf diese Entscheidung, im Klageverfahren neu vorgetragene Einwendungen nicht übergangen werden; denn andernfalls wäre der Grundsatz des Rechts auf Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) verletzt (BFH-Urteil vom 29. Juli 1992 II R 14/92, BFHE 169, 1, BStBl II 1992, 1043; s. auch BFH-Urteil vom 20. Mai 1994 VI R 10/94, BFHE 174, 391, BStBl II 1994, 707).
Entgegen der Auffassung der Revision sind diese Voraussetzungen im Streitfall erfüllt. Die mit der Klage angefochtene Beschwerdeentscheidung enthält zu allen auch im Klageverfahren vorgetragenen rechtlichen Erwägungen eine Begründung. Die Beschwerdeentscheidung ist insbesondere auf die Frage der Entgeltlichkeit des Erwerbs im Wege der Erbauseinandersetzung und auf den Begriff des forstwirtschaftlichen Teilbetriebs ausführlich eingegangen, so daß eine Auseinandersetzung mit diesen Rechtsfragen für das FG verzichtbar war.
b) Einer Bezugnahme gemäß § 105 Abs. 5 FGO steht auch der Umstand nicht entgegen, daß die Beschwerdeentscheidung im summarischen Verfahren ergangen ist, das Klageverfahren aber -- wie die Klägerin meint -- strengeren Begründungsgrundsätzen unterliege. Auch das für eine Übergangszeit noch statthafte Klageverfahren (§ 69 Abs. 7 FGO i. V. m. Art. 7 Satz 1 FGO-ÄndG vom 21. Dezember 1992, BGBl I, 2109, BStBl I 1993, 90) ist ein summarisches Verfahren (BFH-Urteil vom 14. Juli 1976 I R 138/74, BFHE 119, 373, BStBl II 1976, 682). Daher sind auch in diesem Verfahren nur präsente Beweismittel zugelassen. Tatsachenfeststellungen zur Ermittlung der Anschaffungskosten hat das FG daher zu Recht unterlassen; die von der Klägerin angeregte Einholung von Sachverständigengutachten oder die Vernehmung von Zeugen bleibt damit dem Hauptsacheverfahren vorbehalten.
Fundstellen
Haufe-Index 423599 |
BFH/NV 1996, 623 |