Entscheidungsstichwort (Thema)

Übertragung einer Sache auf den Einzelrichter

 

Leitsatz (NV)

Gemäß § 6 Abs. 1 und 4 Satz 1 FGO sind Beschlüsse unanfechtbar, mit denen ein FG- Senat einen Rechtsstreit einem seiner Mitglieder als Einzelrichter zur Entscheidung überträgt. Ob ausnahmsweise aufgrund von § 128 Abs. 1 FGO bei Rechtsmißbrauch oder Willkür Beschwerde eingelegt werden kann, läßt der Senat offen.

 

Normenkette

FGO § 6 Abs. 1, 4 S. 1, § 128 Abs. 1

 

Gründe

Parallelentscheidung (im Volltext): BFH, Beschluss v. 27.02.1997 - V B 107/96 (NV); BFH/NV 1997, 680

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1132917

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