Entscheidungsstichwort (Thema)
Übertragung einer Sache auf den Einzelrichter
Leitsatz (NV)
Gemäß § 6 Abs. 1 und 4 Satz 1 FGO sind Beschlüsse unanfechtbar, mit denen ein FG- Senat einen Rechtsstreit einem seiner Mitglieder als Einzelrichter zur Entscheidung überträgt. Ob ausnahmsweise aufgrund von § 128 Abs. 1 FGO bei Rechtsmißbrauch oder Willkür Beschwerde eingelegt werden kann, läßt der Senat offen.
Normenkette
FGO § 6 Abs. 1, 4 S. 1, § 128 Abs. 1
Gründe
Parallelentscheidung (im Volltext): BFH, Beschluss v. 27.02.1997 - V B 107/96 (NV); BFH/NV 1997, 680
Fundstellen
Dokument-Index HI1132917 |
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