Entscheidungsstichwort (Thema)
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
Leitsatz (NV)
Zur Frage der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist für die Nichtzulassungsbeschwerde (hier: Nachholung der versäumten Rechtshandlung).
Normenkette
FGO §§ 56, 115 Abs. 3; BFHEntlG Art. 1 Nr. 1
Tatbestand
Die Klage des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) wegen prüfungsfreier Bestellung als Steuerberater wurde vom Finanzgericht (FG) abgewiesen.
Die vom Kläger persönlich eingelegte Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des FG wurde durch Beschluß des Senats als unzulässig verworfen, weil der Kläger nicht durch einen Angehörigen der in Art. 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs (BFHEntlG) aufgeführten Berufsgruppen ordnungsgemäß vertreten war.
Mit Schriftsatz ... stellte die Prozeßbevollmächtigte des Klägers Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und wiederholte die Beschwerde. Zur Begründung trug sie vor, versehentlich sei durch eine sonst zuverlässige Sekretärin der vorformulierte Antrag des Klägers an das Gericht geschickt worden und nicht die Beschwerde auf ihrem Briefbogen.
Entscheidungsgründe
Der Antrag ist unzulässig.
Es kann dahinstehen, ob die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand noch gewährt werden kann, nachdem der Rechtsbehelf (hier: die Beschwerde) bereits als unzulässig verworfen worden ist (vgl. hierzu Gräber/ Koch, Finanzgerichtsordnung, 2. Aufl., § 56 Rz. 71 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung). Für die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers kommt eine Wiedereinsetzung jedenfalls nicht in Betracht, weil die Antragsfrist nach § 56 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) abgelaufen ist.
Nach der vorstehend bezeichneten Vorschrift ist der Antrag auf Wiedereinsetzung binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen. Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Rechtshandlung nachzuholen. Wie sich aus dem Schriftsatz der Prozeßbevollmächtigten des Klägers vom ... ergibt, war jedenfalls zu diesem Zeitpunkt das Hindernis für eine dem Vertretungszwang des Art. 1 Nr. 1 BFHEntlG entsprechende Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde weggefallen. Die Prozeßbevollmächtigte hat zwar mit diesem Schriftsatz für den Kläger Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt; sie hat aber nicht innerhalb der Antragsfrist von zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses die versäumte Rechtshandlung - die ordnungsgemäße Nichtzulassungsbeschwerde - nachgeholt (§ 56 Abs. 2 Satz 3 FGO).
Zwar wird mit dem Schriftsatz neben dem Antrag auf Wiedereinsetzung die Beschwerde wiederholt. Zu einer ordnungsgemäßen Nichtzulassungsbeschwerde gehört aber nicht nur die Bezeichnung des Rechtsmittels; vielmehr müssen in der Beschwerdeschrift die Zulassungsgründe, auf die die Beschwerde gestützt wird, dargelegt werden (§ 115 Abs. 3 Satz 3 i.V.m. Abs. 2 FGO). Daran fehlt es in dem Schriftsatz der Prozeßbevollmächtigten. Auf den in der Nichtzulassungsbeschwerde, die der Kläger persönlich eingelegt hat, genannten Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) kann nicht zurückgegriffen werden, da bei dieser Beschwerdeschrift der Vertretungszwang gemäß Art. 1 Nr. 1 BFHEntlG nicht gewahrt ist und sie folglich keine Rechtswirkungen entfalten kann. Im übrigen ist in der Beschwerdeschrift des Klägers die grundsätzliche Bedeutung lediglich behauptet, nicht aber - wie in § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO vorgeschrieben - näher dargelegt worden (vgl. hierzu Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 2. Aufl., § 115 Rz. 61 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung).
Fundstellen
Haufe-Index 419170 |
BFH/NV 1994, 249 |