Entscheidungsstichwort (Thema)
Verträge zwischen Personengesellschaften und Angehörigen der Gesellschafter
Leitsatz (NV)
Da nach ständiger Rechtsprechung die Grundsätze für die Anerkennung von Verträgen zwischen nahen Angehörigen auch bei Verträgen zwischen Personengesellschaften und Ehegatten der Gesellschafter gelten, wird mit dieser Rechtsfrage keine grundsätzliche Bedeutung dargelegt.
Normenkette
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1
Verfahrensgang
Gründe
Die Beschwerde ist unzulässig. Die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ist nicht den formellen Anforderungen des §115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) entsprechend "dargelegt".
Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung i.S. von §115 Abs. 2 Nr. 1 FGO, wenn eine Frage zu entscheiden ist, an deren Beantwortung ein allgemeines Interesse besteht, weil ihre Klärung das Interesse der Allgemeinheit an der Fortentwicklung und Handhabung des Rechts betrifft. Es muß sich um eine aus rechtssystematischen Gründen bedeutsame und auch für die einheitliche Rechtsanwendung wichtige Frage handeln. Diese grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ist in der Beschwerdeschrift darzulegen. Dazu muß die Beschwerde konkret auf die Rechtsfrage, ihre Klärungsbedürftigkeit und ihre über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung eingehen. Die bloße Behauptung, eine Frage habe grundsätzliche Bedeutung, genügt nicht. Eine durch den Bundesfinanzhof (BFH) geklärte Rechtsfrage hat regelmäßig keine grundsätzliche Bedeutung mehr. Ausnahmsweise kann der Rechtsfrage wieder grundsätzliche Bedeutung zukommen, wenn neue Gesichtspunkte erkennbar werden, die eine erneute Prüfung und Entscheidung durch den BFH erforderlich machen. In diesem Fall hat die Beschwerde allerdings in der Begründung substantiiert darzulegen, in welchem Umfang, von welcher Seite und aus welchen Gründen die Beantwortung der (schon entschiedenen) Rechtsfrage umstritten und inwiefern sie im allgemeinen Interesse klärungsbedürftig geblieben oder erneut geworden ist (z.B. BFH-Beschlüsse vom 27. November 1995 VIII B 16/95, BFH/NV 1996, 406, und vom 20. Dezember 1995 VIII B 83/95, BFH/NV 1996, 468, ständige Rechtsprechung).
Nach diesen Grundsätzen hat die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin), eine GmbH & Co. KG, keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung ausreichend dargelegt. Verträge zwischen Ehegatten sind steuerrechtlich nur anzuerkennen, wenn sie eindeutig und ernstlich vereinbart sind, entsprechend dieser Vereinbarung tatsächlich durchgeführt werden und die Vertragsbedingungen dem zwischen Fremden Üblichen entsprechen (vgl. den die BFH-Rechtsprechung aus verfassungsrechtlicher Sicht grundsätzlich bestätigenden Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 7. November 1995 2 BvR 802/90, BStBl II 1996, 34 unter B. I. 1., m.w.N.). Nach ständiger Rechtsprechung sind diese Anforderungen auch an Verträge zwischen Personengesellschaften und Ehegatten der Gesellschafter zu stellen (vgl. BFH-Urteile vom 24. März 1983 IV R 240/80, BFHE 138, 427, BStBl II 1983, 663; vom 6. August 1985 VIII R 280/81, BFHE 144, 386, BStBl II 1986, 17 unter I. 3. b, und vom 25. Juli 1995 VIII R 38/93, BFHE 178, 331, BStBl II 1996, 153; für Kapitalgesellschaften vgl. zum Begriff der nahestehenden Person Wrede in Herrmann/Heuer/Raupach, Einkommensteuer- und Körperschaftsteuergesetz, Kommentar, 21. Aufl., §20 EStG Anm. 231, m.w.N.).
Zur Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtsfrage, ob die Ehefrau eines Alleingesellschafters sowohl einer GmbH als auch einer GmbH & Co. KG eine nahestehende Person zur GmbH und Co. KG ist, hätte sich die Beschwerde mit dieser Rechtsprechung substantiiert auseinandersetzen müssen. Die bloße Behauptung der grundsätzlichen Bedeutung genügt hierfür nicht. So läßt die Beschwerde nicht erkennen, aus welchen Gründen eine Überprüfung der bisherigen Rechtsprechung durch den BFH erforderlich sein soll. Neue rechtliche Gesichtspunkte, die über den Einzelfall hinausgehen, werden nicht vorgetragen. Insbesondere fehlen jegliche Ausführungen, weshalb die vom Finanzgericht (FG) vorgenommene Überprüfung des Mietvertrags anhand eines Vergleichs mit dem zwischen Fremden Üblichen grundsätzliche Fragen aufwerfen soll. Zudem läßt die von der Beschwerde aufgeworfene Rechtsfrage außer acht, daß die Ehefrau des GmbH-Gesellschafters und Kommanditisten der Klägerin in den Streitjahren nach den bindenden Feststellungen des FG (§118 Abs. 2 FGO) noch selbst mit einem Geschäftsanteil von 1 000 DM an der GmbH beteiligt war. Ebenso fehlt jegliche nähere Begründung, welche mit wirtschaftlichem Eigentum -- (§39 Abs. 2 Nr. 1 der Abgabenordnung -- AO 1977 --) zusammenhängende Rechtsfrage allgemeine Bedeutung haben soll.
Im übrigen ergeht die Entscheidung gemäß Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs ohne Begründung.
Fundstellen
Haufe-Index 67445 |
BFH/NV 1998, 1344 |