Entscheidungsstichwort (Thema)
Gericht der Hauptsache i. S. des § 69 Abs. 3 Satz 1 FGO
Leitsatz (NV)
1. Gericht der Hauptsache i. S. des § 69 Abs. 3 Satz 1 FGO ist grundsätzlich das Gericht, bei dem ein Verfahren mit Streit um die Rechtmäßigkeit desjenigen Verwaltungsaktes anhängig ist oder anhängig wird, um dessen Vollziehung es geht.
2. Durch ein Beschwerdeverfahren, betr. Ablehnung des Erlasses einer einstweiligen Anordnung wegen eines geltend gemachten Anspruchs auf Stundung einer USt-Vorauszahlung, wird der BFH nicht für die Aussetzung der Vollziehung der Vorauszahlung zum Gericht der Hauptsache.
Normenkette
FGO § 69 Abs. 3 S. 1
Tatbestand
In dem Beschwerdeverfahren V B 76/85 vor dem BFH streitet die Antragstellerin, dort als Beschwerdeführerin, mit dem Antragsgegner (FA), dieser dort als Beschwerdegegner, darüber, ob das FG den Antrag der Antragstellerin zu Unrecht abgewiesen hat, dem FA durch einstweilige Anordnung gemäß § 114 FGO zu untersagen, die Umsatzsteuer-Vorauszahlung 12/1984 vor Beendigung des entsprechenden Hauptverfahrens einzuziehen. In dem entsprechenden, noch beim FG anhängigen Hauptverfahren geht der Streit darum, ob die Umsatzsteuer-Vorauszahlung 12/1984 in Höhe von . . . DM im Hinblick darauf gestundet werden muß, daß sich nach Ansicht der Antragstellerin für sie aus der Umsatzsteuer-Jahresveranlagung 1983 ein Erstattungsanspruch in Höhe von . . . DM ergibt; wegen der Veranlagung zur Umsatzsteuer 1983 ist das Einspruchsverfahren noch anhängig. Ein Verfahren wegen der Rechtmäßigkeit der Umsatzsteuer-Vorauszahlung 12/1984 ist beim BFH nicht anhängig.
Die Beschwerde der Antragstellerin (V B 76/85) ist vom erkennenden Senat durch Beschluß vom heutigen Tage als unbegründet zurückgewiesen worden.
Während des erwähnten Beschwerdeverfahrens hat die Antragstellerin im vorliegenden Verfahren beim BFH unter Bezugnahme auf das Beschwerdeverfahren V B 76/85 beantragt, gemäß § 69 Abs. 3 FGO die Aussetzung der Vollziehung der Umsatzsteuer-Vorauszahlung 12/1984 auszusprechen, weil das FA eine Vollziehungsaussetzung ablehne. Hierzu hat die Antragstellerin eine Kopie eines an das FA gerichteten Schriftsatzes zur Beschwerde gegen die beabsichtigte Beitreibung der Umsatzsteuer-Vorauszahlung beigefügt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ist nicht zulässig; denn der BFH ist insoweit nicht Gericht der Hauptsache.
1. Die in § 69 Abs. 3 Satz 1 FGO vorgesehene gerichtliche Vollziehungsaussetzung von Verwaltungsakten anstelle einer Vollziehungsaussetzung durch die zuständige Finanzbehörde (vgl. § 69 Abs. 2 FGO) kann nur durch das Gericht der Hauptsache ausgesprochen werden. Gericht der Hauptsache ist grundsätzlich das Gericht, bei dem ein Verfahren mit Streit um die Rechtmäßigkeit desjenigen Verwaltungsakts anhängig ist oder anhängig wird, um dessen Vollziehungsaussetzung es geht (vgl. BFH-Beschluß vom 22. Oktober 1971 II S 8/71, BFHE 103, 312). Durch die Anhängigkeit des Beschwerdeverfahrens V B 76/85, in dem um den Erlaß einer einstweiligen Anordnung in Beziehung auf den von der Antragstellerin geltend gemachten Anspruch auf Stundung der Umsatzsteuer-Vorauszahlung 12/1984 gestritten wird, ist der BFH nicht zum Gericht der Hauptsache für die Aussetzung der Vollziehung der Umsatzsteuer-Vorauszahlung geworden.
Fundstellen