Entscheidungsstichwort (Thema)
Strafanzeige gegen Richter grundsätzlich kein Befangenheitsgrund
Leitsatz (NV)
1. Befangenheit eines Richters ist nicht zu besorgen,
-- wenn der Richter in anderen Verfahren des Klägers an dessen Begehren ablehnenden Entscheidungen mitgewirkt hat,
-- auch dann nicht, wenn diese Entscheidungen rechtsfehlerhaft gewesen sein sollten, sofern nicht Gründe dargetan werden, die auf eine voreingenommene Einstellung oder Willkür schließen lassen,
-- wenn in einem Einzelfall ein sachlich gerechtfertigter Hinweis in gereiztem Ton gegeben wird.
2. Eine Strafanzeige des Klägers gegen den an der Entscheidung mitwirkenden Richter begründet die Besorgnis der Befangenheit i.d.R. nicht.
Normenkette
FGO § 51; ZPO § 42 Abs. 2, § 47
Tatbestand
I. Der Kläger, Antragsteller und Beschwerdeführer (Kläger) führte und führt mehrere Prozesse vor dem 2. Senat des Finanzgerichts (FG), u.a. auch den bisher noch nicht entschiedenen Rechtsstreit gegen den Abrechnungsbescheid zur Einkommensteuer 1985, in dem streitig ist, ob der Beklagte, Antragsgegner und Beschwerdegegner (das Finanzamt -- FA --) die Kapitalertragsteuer zutreffend auf die Einkommensteuerschuld angerechnet hat. In diesem Verfahren lehnte er den dem Senat angehörenden Richter am FG S wegen Besorgnis der Befangenheit ab. Zur Begründung des Ablehnungsgesuchs verwies der Kläger auf die negativen Erfahrungen, die er mit dem Richter S in vorangegangenen Verfahren gemacht habe. Die Entscheidungen, an denen dieser Richter mitgewirkt habe, enthielten mehrere schwerwiegende Fehler bei den Tatsachenfeststellungen und der rechtlichen Würdigung, die bis zur Rechtsbeugung gegangen seien. Es seien u.a. grobe Verfahrensfehler begangen, das Gebot des rechtlichen Gehörs verletzt, der Eintritt der Festsetzungsverjährung, eine wichtige Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) ignoriert und gegen das Verböserungsverbot verstoßen worden. Die Vielzahl offensichtlicher Fehler in den Entscheidungen des FG, an denen Richter S mitgewirkt habe, habe den Kläger in einer Größenordnung von mehr als 500 000 DM geschädigt. Deshalb habe er eine Strafanzeige mit Strafantrag bei der Staatsanwaltschaft des Landgerichts gestellt, über die noch nicht entschieden sei. Dieser Strafantrag verursache allein schon eine negative und feindliche Einstellung dem Kläger gegenüber. Der Richter S habe sich zudem dem Kläger gegenüber anläßlich einer Akteneinsicht im Jahre 1993 äußerst ungehörig verhalten. Der Kläger habe seine dem FG überlassenen Bankakten (ca. ein Dutzend Bände) sorgfältig systematisch geordnet zusammenpacken wollen, damit sie dem BFH in einem ordentlichen Zustand im Zusammenhang mit einer Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision übersandt werden können. Dies sei dem Kläger äußerst barsch und grob vom Richter S untersagt worden, der dem Kläger in besonders schnödem Ton befohlen habe, diese Akten unverändert liegenzulassen, da sie von einem Gerichtsangestellten zusammengebündelt würden. Auch habe Richter S noch an einem Beschluß gegenüber dem Kläger in einem Verfahren wegen Einkommensteuer 1989 mitgewirkt, obwohl gegen ihn bereits ein Ablehnungsantrag wegen Befangenheit gestellt gewesen sei und damit gegen §47 der Zivilprozeßordnung (ZPO) i.V.m. §51 Abs. 1 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) verstoßen. Das mache deutlich, daß selbst gesetzliche Bestimmungen von Richter S mißachtet würden. Als vorgesehener Vorsitzender in den ca. sieben neuen anhängigen Verfahren des Klägers sei dieser Richter wegen fehlender Unparteilichkeit nicht mehr geeignet.
In seiner dienstlichen Äußerung hält sich Richter S nicht für befangen. An die im Schriftsatz vom 26. Oktober 1997 vorgetragene Begebenheit (anläßlich der Akteneinsicht) könne er sich nicht erinnern.
Das FG wies das Ablehnungsgesuch als unbegründet zurück. Hiergegen wendet sich der Kläger mit der Beschwerde und beantragt sinngemäß, den Richter S wegen Besorgnis der Befangenheit von dem weiteren Verfahren auszuschließen.
Das FA beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
II. Die zulässige Beschwerde (§128 Abs. 1, §51 Abs. 1 FGO i.V.m. §46 Abs. 2 ZPO) ist unbegründet.
1. Nach §51 Abs. 1 Satz 1 FGO i.V.m. §42 ZPO kann ein Richter wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Mißtrauen gegen die Unparteilichkeit des Richters zu rechtfertigen. Nach der in Rechtsprechung und Literatur vertretenen Gesetzesauslegung kommen als Gründe, die geeignet sind, Mißtrauen gegen die Unparteilichkeit des Richters zu rechtfertigen, nur solche in Betracht, die nach Maßgabe einer vernünftigen objektiven Betrachtung die Befürchtung wecken können, der Richter stehe der Sache nicht unvoreingenommen und damit nicht unparteiisch gegenüber (ständige Rechtsprechung, vgl. Senatsbeschluß vom 12. Dezember 1996 VII B 137/96, BFH/NV 1997, 369, und BFH-Beschluß vom 30. Mai 1997 I B 17/97, BFH/NV 1998, 34, m.w.N.). Demnach scheiden rein subjektive Vorstellungen des Ablehnenden aus. Nicht erforderlich ist dagegen, daß der Richter tatsächlich befangen ist; es ist auch unerheblich, ob er sich für befangen hält. Entscheidend ist allein, ob aus der Sicht des Ablehnenden genügend objektive Gründe vorliegen, die nach Meinung einer ruhig und vernünftig denkenden Partei Anlaß geben, an der Unvoreingenommenheit des Richters zu zweifeln (vgl. Zöller/Vollkommer, Zivilprozeßordnung, 20. Aufl., §42 Rz. 9, und BFH-Beschluß vom 4. Juli 1985 V B 3/85, BFHE 144, 144, BStBl II 1985, 555). Der Ablehnungsgrund muß zudem substantiiert dargelegt werden; d.h., es müssen Tatsachen vorgetragen und glaubhaft gemacht werden, die die Besorgnis rechtfertigen, der Richter werde nicht mit der gebotenen Neutralität und Distanz entscheiden (vgl. Zöller/Vollkommer, a.a.O., §40 Rz. 1; BFH-Beschluß vom 11. August 1992 III S 21/92, BFH/NV 1993, 183).
2. Nach diesen Grundsätzen rechtfertigen die vom Kläger vorgetragenen Gründe die Ablehnung des Richters S nicht.
a) Daß der Richter S in anderen Verfahren des Klägers mitgewirkt und das Begehren des Klägers ablehnende Entscheidungen mitgetragen und mitunterschrieben hat, begründet die Besorgnis der Befangenheit nicht (vgl. BFH-Beschlüsse vom 16. Dezember 1996 I B 100/94, BFH/NV 1997, 369, und vom 30. August 1995 XI B 114/95, BFH/NV 1996, 225, m.w.N.). Das gilt selbst dann, wenn es sich um eine gleichliegende Streitigkeit handelt (BFH-Beschluß vom 25. April 1991 IV S 14-21/90, IV S 1/91, BFH/NV 1992, 394, 395). Darin liegt kein Anlaß für die Vermutung, der Richter werde in dem jetzt anhängigen Verfahren eine unsachliche und voreingenommene Einstellung gegenüber dem Kläger zum Ausdruck bringen.
b) Eine Befangenheit folgt auch nicht daraus, daß sich -- nach Auffassung des Klägers -- aus den unter Mitwirkung von Richter S zustandegekommenen Entscheidungen eine Vielzahl schwerer Verfahrensverstöße und materiell-rechtlicher Fehler ergebe. Das Ablehnungsverfahren dient grundsätzlich nicht dazu, richterliche Entscheidungen auf ihre Richtigkeit zu überprüfen (BFH-Beschluß vom 25. Juli 1997 VI B 68/97, BFH/NV 1998, 61); hierfür steht dem Kläger das Rechtsmittelverfahren zur Verfügung (BFH-Beschluß vom 24. August 1989 IV B 59/89, BFH/NV 1990, 308). Tatsächlich oder vermeintlich unrichtige Entscheidungen begründen eine Ablehnung wegen Befangenheit nur dann, wenn Gründe dargetan werden, die dafür sprechen, daß die mögliche Fehlerhaftigkeit auf einer unsachlichen, voreingenommenen Einstellung des Richters gegenüber dem ablehnenden Beteiligten beruht oder wenn der Grad der Fehlerhaftigkeit so groß ist, daß der Schluß auf Willkür gerechtfertigt erscheint (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH-Beschlüsse vom 21. November 1991 VII B 53- 54/91, BFH/NV 1992, 526; vom 29. März 1995 II B 36/94, BFH/NV 1996, 45 und in BFH/NV 1998, 61). Die Rechtsprechung hat dies bei gravierenden Verfahrensfehlern oder einer Häufung von Rechtsverstößen angenommen, die auf unsachliche Erwägungen schließen lassen (BFH-Beschlüsse vom 24. November 1994 X B 146-149/94, BFH/NV 1995, 692, und vom 23. Juli 1996 VIII B 22/96, BFH/NV 1997, 126).
Von dieser Art sind die vom Kläger behaupteten Fehler, die zudem andere Verfahren als das zu dem Ablehnungsgesuch führende Verfahren betreffen, nicht. So trägt der Kläger vor, das Gericht habe in einem früheren Verfahren den Eintritt der Festsetzungsverjährung nicht beachtet und das Verfahren nicht sofort eingestellt, sondern fortgeführt, allerdings ohne daß er den genauen Sachverhalt geschildert hätte, aus dem sich nachvollziehbar die Fehlerhaftigkeit der Entscheidung des Gerichts oder ein Anhaltspunkt für eine unsachliche Einstellung des Richters S ihm gegenüber ergäbe. Wenn der Kläger weiter geltend macht, das Gericht habe einen groben Verfahrensverstoß begangen, weil es -- entgegen der Entscheidung des BFH vom 28. April 1993 I R 100/92 (BFHE 171, 397, BStBl II 1993, 836, 837) -- das Verfahren nicht ausgesetzt habe, um dem FA Gelegenheit zur Erteilung eines Abrechnungsbescheides gemäß §218 Abs. 2 der Abgabenordnung (AO 1977) zur Anrechnung der Körperschaftsteuer und Kapitalertragsteuer zu geben, und es habe auch der Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil nicht abgeholfen, so scheidet Willkür schon deshalb aus, weil die angeführte Entscheidung des BFH erst geraume Zeit (nämlich am 8. Dezember 1993) nach Ergehen des angeblich fehlerhaften FG-Urteils vom 30. August 1993 veröffentlicht worden ist. Die unvollständige Schilderung der Vorgänge um die vom Kläger monierten "Zuschätzungen", ohne ihm Gelegenheit zur Äußerung hierzu zu geben, worin er eine Verletzung des rechtlichen Gehörs sieht, sowie zu der falschen Behandlung von Werbungskosten und dem vorgeblich unrichtigen Ansatz der Körperschaftsteuer als Einnahmen gemäß §20 Abs. 1 Nr. 3 des Einkommensteuergesetzes läßt schon keinen Schluß auf ein gesetzwidriges Verhalten und unrichtige Entscheidungen des Gerichts zu. Aber auch wenn die Fehlerkritik des Klägers insoweit als zutreffend unterstellt würde, fehlt es an jeglichem Anzeichen für willkürliches Fehlverhalten des Spruchkörpers, dessen Mitglied der abgelehnte Richter S ist. Das gilt um so mehr, wenn -- wie im Streitfall -- die gerügten Rechtsverstöße aus einem vorangegangenen und abgeschlossenen Verfahren in keinem erkennbaren sachlichen Zusammenhang mit dem Streitgegenstand des gegenwärtigen, das Ablehnungsgesuch betreffende Verfahren stehen (BFH in BFH/ NV 1996, 45, 47).
c) Aus diesem Grunde sind auch die Vorgänge im Zusammenhang mit der Durchsicht der vom Kläger dem Gericht überlassenen Bankakten im Jahre 1993 und dem -- nach der Erinnerung des Klägers -- in barschem und äußerst grobem Ton vom Richter S gegebenen Hinweis, der Kläger möge die Akten unverändert liegenlassen, diese würden von einem Gerichtsangestellten zusammengebündelt, nicht geeignet, an der Unvoreingenommenheit dieses Richters zu zweifeln. Selbst wenn während dieses viele Jahre zurückliegenden Einsichtstermins in einem anderen Verfahren der Tonfall der Äußerung unbeherrscht gewesen sein und es sich um eine möglicherweise unziemliche Überreaktion des Richters S gehandelt haben sollte, so rechtfertigt ein sachlich nicht zu beanstandender Hinweis auf die zu beachtenden Gepflogenheiten des Gerichts bei der Gewährung von Akteneinsicht nicht die Vermutung, es fehle dem Richter in einem anderen -- dazu noch viele Jahre später anhängigen -- Klageverfahren an dem gebotenen Willen zur Unparteilichkeit und Objektivität im Hinblick auf die notwendige Sachentscheidung (vgl. Beschluß des Oberlandesgerichts -- OLG -- München vom 25. Februar 1988 28 W 994/88, NJW- Rechtsprechungs-Report Zivilrecht -- NJR- RR -- 1988, 1534, 1535).
d) Auch die Strafanzeige des Klägers gegen den an der Entscheidung mitwirkenden Richter S begründet die Besorgnis der Befangenheit nicht. Kritik an Entscheidungen und gegebenenfalls auch harten Vorwürfen bis hin zu Strafanzeige und Strafantrag hat sich der Richter -- insbesondere in der Strafgerichtsbarkeit -- in einem demokratisch verfaßten Gemeinwesen häufig zu stellen. Zum Amt des Richters gehört es auch, mit solchen Angriffen in der Weise umzugehen, daß er die ihm eingeräumte sachliche Unabhängigkeit auch innerlich bewahrt und dementsprechend zugleich die zu seinen Amtspflichten gehörende Unparteilichkeit einhält. Mit dem institutionellen Schutz seiner Unabhängigkeit korrespondiert die Verpflichtung des Richters, die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit auch dann zu verwirklichen, wenn Einflüsse von außen dies erschweren. Darauf, daß der Richter dazu in der Lage ist, kann und muß vertraut werden. Dieses Verständnis von der Rolle des Richters selbst bei Kritik und Angriffen auf dessen persönliches Verhalten gehört ebenfalls zur vernünftigen und objektiven Würdigung durch einen Verfahrensbeteiligten (vgl. OLG Saarbrücken, Beschluß vom 28. Februar 1994 5 AR 2/94-2, NJW-RR 1994, 763, 766, 767). Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) verneint die Besorgnis der Befangenheit wegen einer Strafanzeige im Regelfall schon deshalb, weil es der Ablehnende sonst in der Hand hätte, sich nach Belieben jedem Richter zu entziehen (BVerfG, Beschluß vom 24. April 1996 2 BvR 1639/94, Neue Juristische Wochenschrift 1996, 2022).
e) Erfolg ist der Beschwerde auch nicht hinsichtlich des Vorbringens beschieden, Richter S habe gegen das Handlungsverbot des §47 ZPO i.V.m. §51 Abs. 1 Satz 1 FGO verstoßen, weil er nach seiner Ablehnung an einem Beschluß des FG gegen den Kläger in einem anderen, bei dem Senat des FG anhängigen Verfahren mitgewirkt habe. Denn die Verpflichtung zur Enthaltung von weiterer Amtstätigkeit beschränkt sich auf das Verfahren, in dem der Ablehnungsantrag gestellt worden ist (Zöller/Vollkommer, a.a.O., §47 Rz. 3). Aus der Mitwirkung des Richters an einem Beschluß in einem anderen bei dem Senat des FG anhängigen Verfahren läßt sich die Befürchtung der Befangenheit für das dem hier zu beurteilenden Befangenheitsantrag zugrundeliegende Verfahren selbst dann nicht herleiten, wenn der Kläger den Richter S für alle bei dem 2. Senat des FG anhängigen Verfahren abgelehnt hätte (vgl. dazu z.B. BFH-Beschluß vom 30. Oktober 1991 III B 95/90, BFH/NV 1992, 524, und Spindler in Hübschmann/Hepp/Spitaler, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, §51 FGO Rz. 57). Das gilt jedenfalls solange, als über den Befangenheitsantrag noch nicht entschieden ist.
Fundstellen