Entscheidungsstichwort (Thema)
Untersagung der Weitergabe personenbezogener Daten
Leitsatz (NV)
Zu den Anforderungen an eine einstweilige Anordnung zur Untersagung der Weitergabe personenbezogener Daten durch das Finanzamt.
Normenkette
FGO § 114; ZPO § 920 Abs. 2
Tatbestand
Der Antragsteller und Beschwerdeführer (Beschwerdeführer) hat gegen den Antragsgegner und Beschwerdegegner (das Finanzamt - FA -) Klage mit dem Antrag erhoben, das FA zu verurteilen, die Weitergabe der persönlichen Daten des Beschwerdeführers an das für seine Ehefrau zuständige Kirchensteueramt zu unterlassen. Über die Klage ist noch nicht entschieden. Der Beschwerdeführer hat außerdem beantragt, dem FA im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen, personenbezogene Daten des Beschwerdeführers an das für seine Ehefrau zuständige Kirchensteueramt weiterzugeben. Das Finanzgericht (FG) lehnte diesen Antrag ab.
Seine Beschwerde gegen den Beschluß des FG begründet der Beschwerdeführer im wesentlichen wie folgt:
Er und seine Ehefrau würden beim FA zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Er sei aus der evangelischen Kirche ausgetreten. Seine Ehefrau sei weiterhin Mitglied der römisch-katholischen Kirche. Zur Bemessung der Kirchensteuerschuld der Ehefrau habe das FA u. a. auch die dort über ihn gespeicherten persönlichen Daten an das katholische Kirchensteueramt weitergegeben. Das FA verfahre weiterhin so. Er - der Beschwerdeführer - habe dem FA schriftlich mitgeteilt, daß er mit der Übermittlung seiner persönlichen Daten an das für seine Ehefrau zuständige Kirchensteueramt nicht einverstanden sei. Sein Begehren, ihm zu erklären, daß für eine Löschung der bereits übermittelten Daten Sorge getragen werde und künftig ihn betreffende personenbezogene Daten nicht mehr übermittelt würden, habe das FA abgelehnt. Er - der Beschwerdeführer - wolle mit den Kirchen und deren Steuerämtern keine Kontakte mehr haben. Da das FA weiterhin ihn betreffende personenbezogene Daten an das Kirchensteueramt weiterleite, werde für die Dauer des Hauptsacheverfahrens der Erlaß der einstweiligen Anordnung begehrt.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde ist nicht begründet. Die begehrte einstweilige Anordnung muß zumindest deshalb versagt werden, weil der Beschwerdeführer einen Anordnungsgrund nicht dargelegt und folglich nicht glaubhaft gemacht hat (vgl. § 114 Abs. 3 der Finanzgerichtsordnung - FGO -, § 920 Abs. 2 der Zivilprozeßordnung - ZPO -).
Zur Glaubhaftmachung des Anordnungsgrundes sind im Streitfall Darlegungen erforderlich, aus denen sich ergibt, daß eine einstweilige Anordnung zur Abwendung wesentlicher Nachteile, Verhinderung drohender Gewalt oder aus ähnlichen Gründen erforderlich ist (§ 114 Abs. 1 Satz 2 FGO). Daran fehlt es. Den Ausführungen des Beschwerdeführers kann nicht entnommen werden, daß ihm Nachteile i. S. des § 114 Abs. 1 Satz 2 FGO entstehen, wenn die von ihm erwähnten personenbezogenen Daten an das Kirchensteueramt weitergeleitet werden. Da es an einem Anordnungsgrund fehlt, kommt es nicht darauf an, ob ein Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht ist.
Fundstellen
Haufe-Index 424286 |
BFH/NV 1989, 313 |