Entscheidungsstichwort (Thema)
Kirchensteuer in glaubensverschiedener Ehe
Leitsatz (NV)
Ist eine Rechtsfrage vom BVerwG entschieden (hier: Kirchensteuer in glaubensverschiedener Ehe) und wurde diese Rechtsprechung vom BVerfG gebilligt, so bedarf es für die Zulässigkeit der NZB einer eingehenden Begründung, aus welchen Gründen noch Klärungsbedarf besteht.
Normenkette
FGO § 115 Abs. 2; KiStG HH § 5; KiStO HH §§ 4-5
Verfahrensgang
Gründe
Die Beschwerde ist als unzulässig zu verwerfen.
Nach § 115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) muß in der Beschwerdeschrift die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH), von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden. Aufgrund dessen muß die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) entsprechend ständiger Rechtsprechung des BFH im einzelnen u. a. darlegen, daß die von ihr bezeichnete Rechtsfrage klärungsbedürftig ist (vgl. z. B. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 3. Aufl., § 115 Rdnr. 61, m. w. N.). Hat der BFH zu einer Rechtsfrage bereits Stellung genommen, ist sie grundsätzlich nicht mehr klärungsbedürftig. Hiervon sind zwar Ausnahmen zu machen, wenn trotz der Entscheidung z. B. im Hinblick auf eine kontroverse Diskussion im Schrifttum oder wegen Außerachtlassung beachtlicher rechtlicher Gesichtspunkte eine erneute höchstrichterliche Entscheidung geboten erscheint (vgl. Gräber/Ruban, a.a.O., § 115 Rdnr. 9, m. w. N.). Auch hierauf ist in der Beschwerdebegründung im einzelnen einzugehen (vgl. z. B. BFH-Beschluß vom 19. August 1994 X B 172/94, BFH/NV 1995, 324). Dies gilt auch, wenn ein Verfassungsverstoß gerügt wird (vgl. z. B. BFH- Beschluß vom 20. Juni 1994 III B 39/94, BFH/NV 1995, 50). Daran fehlt es hier. In seinem Urteil vom 15. März 1995 I R 85/94 (BFHE 177, 303, BStBl II 1995, 547) hat der Senat im einzelnen ausgeführt, daß die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts -- BVerfG -- (vgl. insbesondere Entscheidung vom 14. Dezember 1965 1 BvR 606/60 u. a., BVerfGE 19, 268, BStBl I 1966, 196) aufgrund einer gewandelten Betrachtung der Ehe als Leistungsfähigkeitsgemeinschaft überholt sei. In diesem Sinne hatte bereits das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) mit Urteil vom 18. Februar 1977 VII C 48.73 (BVerwGE 52, 104) unter Hinweis auf die Möglichkeit der Besteuerung nach dem Lebensführungsaufwand (vgl. BVerfG in BStBl I 1966, 196 unter C II. 2.) entschieden. Die Rechtsprechung des BVerwG wurde vom BVerfG gebilligt (BVerfG-Beschluß vom 30. August 1982 1 BvR 1109/81, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 1984, 73; vgl. z. B. auch BVerwG-Urteil vom 11. November 1988 8 C 10/87, Neue Juristische Wochenschrift 1989, 1747). Wenn die Klägerin gleichwohl noch Klärungsbedarf sieht, so hätte sie dies, ggf. unter Hinweis auf abweichende Meinungen im Schrifttum, darlegen müssen.
Fundstellen
Haufe-Index 423714 |
BFH/NV 1997, 299 |