Entscheidungsstichwort (Thema)
Steuerbarkeit von Geldzahlungen, die den Erben im Zusammenhang mit Urheberrechten des zu seinen Lebzeiten freiberuflich tätigen Erblassers zufließen
Leitsatz (NV)
1. Gehört ein Urheberrecht zum Betriebsvermögen eines Freiberuflers und wird der Betrieb durch den Tod des Freiberuflers nicht aufgegeben, so bleibt die Betriebsvermögenseigenschaft auch bei den Erben bestehen.
2. Die Frage, ob eine Geldleistung steuerbar ist, wenn sie nicht für die Einräumung eines Nutzungsrechts am Urheberrecht, sondern als Schadensersatz für die Verletzung eines Urheberpersönlichkeitsrechts gezahlt worden ist, hat keine grundsätzliche Bedeutung.
Normenkette
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1; EStG §§ 18, 24 Nr. 2
Verfahrensgang
Gründe
1. Die Frage, ob der Betrieb eines Architekten mit dessen Tod endet, ist nicht klärungsbedürftig. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) kommt es beim Tod eines Freiberuflers nicht eo ipso zu einer Betriebsaufgabe (vgl. zuletzt den Senatsbeschluß vom 23. August 1991 IV B 69/90, BFH/NV 1992, 512 und das Senatsurteil vom 12. März 1992 IV R 29/91, BFHE 168, 405, BStBl II 1993, 36).
2. Durch die Rechtsprechung des BFH ist auch geklärt, daß Urheberrechte zum Betriebsvermögen eines Freiberuflers gehören (BFH-Urteil vom 28. Februar 1973 I R 145/70, BFHE 109, 224, BStBl II 1973, 660 betr. Gema-Einnahmen eines Textdichters; zu Patenten und Erfindungen vgl. BFH-Urteile vom 2. Juni 1976 I R 20/74, BFHE 119, 410, BStBl II 1976, 666; vom 1. Juni 1978 IV R 152/73, BFHE 125, 280, BStBl II 1978, 545; vom 18. Oktober 1989 I R 126/88, BFHE 159, 314, BStBl II 1990, 377).
3. Gehört ein Urheberrecht zum Betriebsvermögen eines Freiberuflers, und wird der Betrieb durch den Tod des Freiberuflers nicht aufgegeben, so bleibt die Betriebsvermögenseigenschaft auch bei den Erben bestehen. Allerdings wird allgemein angenommen, daß die zeitlich begrenzte Überlassung von Rechten, etwa von künstlerischen und gewerblichen Urheberrechten, durch den Erben des Urhebers den Hauptanwendungsfall des § 21 Abs. 1 Nr.3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) bilde (beispielsweise Stephan in Littmann/Bitz/ Meincke, Einkommensteuergesetz, § 21 Rdnr.82; Blümich/Stuhrmann, Einkommensteuergesetz, § 21 Rdnr.63; Bordewin in Lademann/Söffing/Brockhoff, Einkommensteuergesetz, § 21 Rdnr.169). Das gilt jedoch nur, wenn das Urheberrecht zum Privatvermögen des Erben gehört (Herrmann/Heuer/Raupach, Einkommensteuer- und Körperschaftsteuergesetz mit Nebengesetzen, Kommentar, § 21 EStG Anm.14; Schmidt/Seeger, Einkommensteuergesetz, § 24 Anm.8d). Auch beim Erben gehört das Urheberrecht nur dann zum Privatvermögen, wenn es - etwa anläßlich der Betriebsaufgabe - entnommen worden ist (zur Entnahme immaterieller Wirtschaftsgüter vgl. BFH-Urteil vom 24. November 1982 I R 123/78, BFHE 137, 59, BStBl II 1983, 113).
Das Finanzgericht (FG) hat, ohne daß die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) insoweit Verfahrensrügen erhoben hätten, nicht festgestellt, daß sie den Betrieb des Erblassers aufgegeben, geschweige denn dessen Urheberrechte ins Privatvermögen überführt hätten.
4. Die Kläger machen geltend, im Streitfall müsse bereits deshalb etwas anderes gelten, weil das streitige Entgelt nicht für die Einräumung eines Nutzungsrechts am Urheberrecht, sondern als Schadensersatz für die Verletzung eines Urheberpersönlichkeitsrechts gezahlt worden sei. Die Frage, ob ein solches Entgelt der Besteuerung unterliege, bedürfe höchstrichterlicher Klärung.
Das FG hat den zwischen den Klägern und X geschlossenen Vertrag dahingehend ausgelegt, daß es sich bei dem vereinbarten Entgelt nicht um Schadensersatz handelte. Es war vielmehr der Auffassung, die Kläger hätten der Firma X das mit detaillierten Einschränkungen versehene Nutzungsrecht am urheberrechtlich geschützten Planungswerk des Erblassers auf der Grundlage des Architektenvertrages vom September 1968 übertragen. Die Richtigkeit dieser Vertragsauslegung kann nicht Gegenstand einer auf grundsätzliche Bedeutung gestützten Nichtzulassungsbeschwerde sein. Abgesehen davon ist die von den Klägern aufgeworfene Frage nicht klärungsbedürftig. Die Verwertung von Persönlichkeitsrechten kann zu gewerblichen oder ggf. freiberuflichen Einkünften führen (BFH-Urteil vom 3. November 1982 I R 39/80, BFHE 137, 183, BStBl II 1983, 182 zur nachhaltigen Gestattung der Nutzung von Namen und Bild eines bekannten Sportlers). Dasselbe gilt für Entschädigungen, die für die widerrechtliche Verwendung einer solchen Fotografie und damit der Verletzung eines höchstpersönlichen Rechts gezahlt wird (BFH-Urteil vom 11.Juli 1991 IV R 33/90, BFHE 165, 362, BStBl II 1992, 353). Das Urheberrecht kann nicht in der Weise aufgespalten werden, daß die Verwertungsrechte (§§ 15 ff. des Urheberrechtsgesetzes - UrhG -) zum Betriebsvermögen, die Urheberpersönlichkeitsrechte (§§ 12 bis 14 UrhG) jedoch zum Privatvermögen zu rechnen sind.
Von einer weiteren Begründung wird gemäß Art.1 Nr.6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs abgesehen.
Fundstellen
Haufe-Index 418866 |
BFH/NV 1993, 471 |