Entscheidungsstichwort (Thema)
Streitwert bei Anfechtung eines Gewerbesteuermeßbetrages und eines Zerlegungsbescheids
Leitsatz (NV)
1. Bei Anfechtung eines Gewerbesteuermeßbetrages ist der Streitwert entsprechend der gewerbesteuerlichen Auswirkung zu bemessen.
2. Der Streitwert der Anfechtung eines Zerlegungsbescheids ist mit 4 000 DM anzusetzen.
Normenkette
GKG § 13 Abs. 1
Tatbestand
Das Finanzgericht (FG) wies die Anfechtungsklage des Erinnerungsführers gegen die Gewerbesteuermeß- und -zerlegungsbescheide 1982 vom 9. Januar 1984 sowie die dazu ergangene Einspruchsentscheidung des Finanzamts (FA) als unbegründet ab. Die angefochtenen Bescheide waren im Schätzungswege ergangen. Ausgehend von einem geschätzten Gewinn aus Gewerbebetrieb von 650 000 DM und einem Einheitswert des Betriebsvermögens zum 1. Januar 1982 von 224 000 DM hatte das FA den einheitlichen Gewerbesteuermeßbetrag unter Berücksichtigung der Freibeträge nach §§ 11, 13 des Gewerbesteuergesetzes (GewStG) auf 30 908 DM festgesetzt und im Wege der Zerlegung diesen Betrag je zur Hälfte den Gemeinden A und B wegen dort im Streitjahr vorhandenen Betriebsstätten zugewiesen. Die Revision des Erinnerungsführers gegen dieses Urteil des FG verwarf der Bundesfinanzhof (BFH) mit Beschluß vom 20. Mai 1985 als unzulässig und entschied, daß der Erinnerungsführer die Kosten der Revision zu tragen habe. Die Kostenstelle des BFH setzte mit Kostenrechnung vom 4. Juli 1985 die vom Erinnerungsführer als Kostenschuldner zu entrichtenden Gerichtskosten für das Revisionsverfahren nach § 4 des Gerichtskostengesetzes (GKG) in Höhe von 1 749 DM an, wobei sie für das ,,Verfahren im allgemeinen" einen Streitwert von 109 859 DM ansetzte.
Mit Schreiben vom 9. Juli 1985 legte der Erinnerungsführer Erinnerung mit folgender Begründung ein: Der Gewerbesteuermeßbetrag habe, auch soweit er zerlegt worden sei, nicht die angegebene Höhe gehabt. Auch wisse er nicht, welches ,,Verfahren im allgemeinen" geführt worden sei, für das er die Kosten zahlen solle. Seines Wissens sei wegen unterbliebener Begründung, für die er aber nicht verantwortlich sei, kein Verfahren durchgeführt worden. Er habe seinen Steuerberater um rechtzeitige Revisionseinlegung und -begründung gebeten. Das sei aber nicht geschehen.
Die Kostenstelle des BFH teilte dem Erinnerungsführer mit Schreiben vom 19. Juli 1985 folgendes mit: Bei der Anfechtung des Gewerbesteuermeßbetrags sei der Streitwert entsprechend der gewerbesteuerlichen Auswirkung zu bemessen (BFH-Urteil vom 7. Mai 1965 VI 356/62 U, BFHE 82, 654, BStBl II 1965, 483). Da der festgesetzte Meßbetrag 30 908 DM und die Hebesätze der Gemeinden A und B 385 v.H. bzw. 300 v.H. betrügen, ergebe sich folgende streitige Gewerbesteuer: Meßbetrag x Hebesatz in Höhe von 342,5 v.H. = Gewerbesteuer 105 859 DM. Da bezüglich des Zerlegungsbescheids keine konkreten Einwendungen vorgebracht worden seien, sei der Streitwert insoweit mit 4 000 DM anzusetzen (§ 13 Abs. 1 Satz 2 GKG). Für das Revisionsverfahren sei nach der Nr. 1310 des Kostenverzeichnisses des GKG eine doppelte Gebühr anzusetzen gewesen; die fehlende Begründung der Revision habe darauf keinen Einfluß gehabt. Soweit der Erinnerungsführer Fehler seines Bevollmächtigten rüge, könne er damit im Erinnerungsverfahren nicht gehört werden, da das Verschulden des Bevollmächtigten dem Vertretenen zuzurechnen sei. Die Kostenstelle bat den Erinnerungsführer um Mitteilung, welche Fehler in der Kostenrechnung gerügt würden. Trotz mehrfacher Bitte der Kostenstelle, diese Frage zu beantworten, antwortete der Erinnerungsführer darauf nicht.
Der Vertreter der Staatskasse beim BFH beantragte, die Erinnerung als unbegründet zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
Die Erinnerung ist nicht begründet.
Mit der Erinnerung können nur Einwendungen erhoben werden, die sich gegen die Kostenrechnung selbst, also gegen den Ansatz einzelner Kosten oder gegen deren Höhe, ggf. auch gegen den zugrunde liegenden Streitwert richten. Solche Gründe hat der Erinnerungsführer geltend gemacht, indem er vorgetragen hat, der Gewerbesteuermeßbetrag habe nicht die angegebene Höhe gehabt. Der Erinnerungsführer hat bei diesem Einwand verkannt, daß, wie der BFH in dem von der Kostenstelle zitierten Urteil entschieden hat, im Gewerbesteuermeßbetragsverfahren Streitwert der streitige Meßbetrag ist, vervielfacht mit dem für das betreffende Jahr geltenden Hebesatz der zuständigen Gemeinde. Das hat die Kostenstelle dem Erinnerungsführer zutreffend mitgeteilt. Auch der Ansatz eines Streitwerts von 4 000 DM für die Anfechtung des Zerlegungsbescheids ist rechtlich nicht zu beanstanden. Sonstige Einwendungen gegen die Rechtmäßigkeit der Kostenrechnung selbst hat der Erinnerungsführer nicht vorgetragen und sind auch nicht erkennbar.
Die weiteren Einwände des Erinnerungsführers richten sich nicht gegen die Kostenrechnung selbst, sondern im Grunde gegen die Kostenentscheidung im BFH-Beschluß vom 20. Mai 1985 VIII R 39/85. Damit aber kann der Erinnerungsführer im Erinnerungsverfahren nicht gehört werden.
Das Verfahren über die Erinnerung ist gebührenfrei (§ 5 Abs. 4 GKG).
Fundstellen
Haufe-Index 414367 |
BFH/NV 1986, 424 |