Entscheidungsstichwort (Thema)
Zur inhaltlichen Bestimmtheit des Revisionsantrags
Leitsatz (NV)
Aus dem gemäß § 120 Abs. 2 S. 1 FGO erforderlichen Revisionsantrag muß sich ergeben, inwieweit sich der Revisionskläger beschwert fühlt. Ein erst nach dem Ablauf der Revisionsbegründungsfrist gestellter Revisionsantrag kann nicht berücksichtigt werden.
Normenkette
FGO § 120 Abs. 2 S. 1
Verfahrensgang
Tatbestand
Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist eine GmbH & Co. KG. Sie ist aus einem Einzelunternehmen hervorgegangen, dessen Inhaber W K war. Gesellschafter der GmbH & Co. KG waren zunächst W K (75 v. H.), seine Tochter Frau Ky (20 v. H.) und die Komplementär-GmbH (5 v. H.). Nach dem Tode von W K (1973) waren Frau Ky (80 v. H.), Frau K (15 v. H.) und die GmbH (5 v. H.) beteiligt. Eigentümer des Grundstücks M war zunächst W K. 1972 übereignete er das Grundstück seiner Tochter. Das Grundstück, welches seit 1966 an eine Firma P OHG vermietet war, war in der Bilanz des Einzelunternehmens als Betriebsvermögen ausgewiesen und wurde nach der Gründung der GmbH & Co. KG in einer ,,steuerlichen Zusatzbilanz" der Klägerin als Betriebsvermögen geführt.
Im Rahmen einer 1979 bei der Klägerin für die Streitjahre (1974 bis 1977) durchgeführten Betriebsprüfung wurde seitens der Klägerin beantragt, das Grundstück im Wege der Bilanzberichtigung auszubuchen, weil es weder notwendiges noch gewillkürtes Betriebsvermögen sei.
Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA -) behandelte das Grundstück weiterhin als Betriebsvermögen und erließ entsprechende Gewinnfeststellungsbescheide.
Nach erfolglosem Einspruch wies das Finanzgericht (FG) die Klage ab. Zur Begründung hat die Vorinstanz ausgeführt: Auch ein fremdvermietetes Grundstück könnte gewillkürtes Betriebsvermögen sein. Ein Mitunternehmer könne im Rahmen seines Sonderbetriebsvermögens gewillkürtes Betriebsvermögen haben. Erforderlich für die Willkürung eines Wirtschaftsguts sei eine Einlagehandlung. Sie komme in der Regel durch einen Ausweis in der Buchführung zum Ausdruck. Das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 23. Juli 1975 I R 210/73 (BFHE 117, 144, BStBl II 1976, 180), auf das sich die Klägerin berufe, sei nicht einschlägig, weil es einen anderen Sachverhalt betreffe. In dem diesem Urteil zugrunde liegenden Sachverhalt sei die Einbuchung eines fremdvermieteten Grundstücks auf Veranlassung des FA erfolgt. Im Streitfall sei das Grundstück aus freiem Willen der Steuerpflichtigen als Betriebsvermögen behandelt worden.
Zur Begründung der Revision trägt die Klägerin lediglich vor: ,,Das Finanzgericht (FG) hat die neue Rechtsprechung, insbesondere das Urteil des BFH I R 210/73 vom 23. Juli 1975 auf den Fall nicht angewandt. Der Tatbestand ist nach meiner Auffassung der gleiche wie im vorliegenden Verfahren.
Das vom FG angezogene Urteil vom 21. Oktober 1976 IV R 71/73 hingegen weist einen anderen Tatbestand auf. Bei gleichem Tatbestand hätte m. E. auch der Große Senat angerufen werden müssen. Es wird daher die Rüge der unzutreffenden Rechtsanwendung erhoben."
Einen Antrag hat die Klägerin innerhalb der Revisionsbegründungsfrist nicht gestellt.
Das FA beantragt, die Revision als unzulässig zu verwerfen.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist unzulässig.
Nach § 120 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) muß die Revision innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils eingelegt und spätestens innerhalb eines weiteren Monats begründet werden. Die Revisionsbegründung oder die Revision muß einen besimmten Antrag enthalten (§ 120 Abs. 2 Satz 1 FGO).
Die Revisionsschrift, in der auch die oben wörtlich wiedergegebene Begründung enthalten ist, enthält keinen bestimmten Antrag. Auch aus der Revisionsbegründung ist kein eindeutiger Antrag zu entnehmen, weil sich aus ihr nicht ergibt, inwieweit die Klägerin sich beschwert fühlt. Weder die in der Revisionsbegründung enthaltene Feststellung, das FG habe das Urteil in BFHE 117, 144, BStBl II 1976, 180 nicht angewendet, noch die allgemeine Bemerkung, es werde die Rüge der unzutreffenden Rechtsanwendung erhoben, reicht dazu aus.
Da die Revision bereits beim FG am 30. Januar 1985 eingegangen ist und ein wirksamer Antrag auf Verlängerung der Revisionsbegründungsfrist nicht rechtzeitig gestellt worden ist, konnte der mit Schriftsatz vom 29. November 1985 - beim BFH am 2. Dezember 1985 eingegangen - gestellte Revisionsantrag nicht mehr berücksichtigt werden.
Fundstellen
Haufe-Index 414378 |
BFH/NV 1986, 291 |