Entscheidungsstichwort (Thema)
Zweitwohnungsteuerpflicht bezüglich einer als Nebenwohnung gemeldeten Hauptwohnung
Leitsatz (NV)
Die Frage, ob eine vom Steuerpflichtigen bewohnte Wohnung auch dann der Zweitwohnungsteuer unterliegen kann, wenn er sie zwar als Nebenwohnung angemeldet hat, sie aber nach materiellem Melderecht seine Hauptwohnung bildet, ist bereits höchstrichterlich dahin geklärt, dass dies möglich und verfassungsrechtlich unbedenklich ist.
Normenkette
ZwWoStG BE § 2 Abs. 6 S. 1; FGO § 115 Abs. 2 Nrn. 1-2
Tatbestand
I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) war von Januar 1998 bis März 1999 in Berlin, X-Straße, mit Nebenwohnung und in Berlin, Y-Straße, mit Hauptwohnung gemeldet. Daher zog ihn der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt ―FA―) mit Bescheid vom 28. Juni 2000 wegen der Wohnung an der X-Straße für die Jahre 1998 und 1999 zur Zweitwohnungsteuer nach dem Berliner Zweitwohnungsteuergesetz (BlnZwStG) vom 19. Dezember 1997 (Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin ―GVBl Bln― 1997, 686, 687) heran.
Der dagegen eingelegte Einspruch, mit dem der Kläger vorgetragen hatte, die Wohnung an der X-Straße werde von ihm als Hauptwohnung bewohnt, während sich an der Y-Straße lediglich seine …praxis befinde, führte zu einer Verböserung. Mit Einspruchsentscheidung vom 9. März 2001 setzte das FA die Steuer für 1998 auf 1 923 DM und für 1999 auf 480 DM herauf. Den Einwand des Klägers, dass er die Wohnung an der X-Straße als Hauptwohnung bewohne, hielt es für unbeachtlich, da gemäß § 2 Abs. 6 Satz 1 BlnZwStG der melderechtliche Status einer Wohnung maßgeblich sei. Auch die daraufhin erhobene Klage hatte in diesem Punkt keinen Erfolg. Das Finanzgericht (FG) setzte die Steuer allerdings aus anderen Gründen für 1998 auf 1 659 DM und für 1999 auf 414 DM herab.
Mit der Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision macht der Kläger geltend, der Rechtssache komme grundsätzliche Bedeutung zu. Außerdem sei eine Revisionsentscheidung zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich.
Entscheidungsgründe
II. Die Beschwerde ist unbegründet. Die Frage, ob eine vom Steuerpflichtigen bewohnte Wohnung auch dann der Zweitwohnungsteuer unterliegt, wenn er sie zwar als Nebenwohnung angemeldet hat, sie aber nach materiellem Melderecht seine Hauptwohnung bildet, ist bereits höchstrichterlich geklärt und damit nicht mehr von grundsätzlicher Bedeutung i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO). Eine erneute Revisionsentscheidung über diese Rechtsfrage ist weder für die Fortbildung des Rechts noch zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich.
Mit Urteil vom 5. März 1997 II R 41/95 (BFHE 182, 249, BFH/NV 1997, R 449) hat der Senat für die vergleichbaren Regelungen im Zweitwohnungsteuergesetz der Freien und Hansestadt Hamburg ausgesprochen, dass es möglich und verfassungsrechtlich unbedenklich ist, die Erhebung einer Zweitwohnungsteuer nicht an die melderechtlichen Voraussetzungen einer Nebenwohnung, sondern an die Meldung als solche anzuknüpfen. Mit § 2 Abs. 6 Satz 1 BlnZwStG hat der Berliner Gesetzgeber diese Anknüpfung sogar noch deutlicher zum Ausdruck gebracht, als es in Hamburg geschehen ist. Auch nach dem BlnZwStG reicht allerdings die bloße Meldung einer Wohnung als Nebenwohnung für die Erhebung der Zweitwohnungsteuer nicht aus. Hinzu kommen muss gemäß § 2 Abs. 1 und 3 BlnZwStG, dass die als Wohnung gemeldete Raumeinheit den Anforderungen des Abs. 3 genügt und tatsächlich von der gemeldeten Person bewohnt wird. Diese Voraussetzungen sind im Streitfall nach den Feststellungen des FG erfüllt.
Fundstellen
Haufe-Index 926143 |
BFH/NV 2003, 837 |