Entscheidungsstichwort (Thema)
Entkräftung eines Anscheinsbeweises
Leitsatz (NV)
Die Rechtsfrage, ob die zivilprozessualen Grundsätze über den Anscheinsbeweis und seine Entkräftigung auch im finanzgerichtlichen Verfahren gelten, hat keine grundsätzliche Bedeutung. Sie ist bereits geklärt (s. BFH-Urteil vom 13. November 1979 VIII R 93/73, BFHE 129, 53, BStBl II 1980, 69; s. a. BFH-Urteil vom 14. März 1989 VII R 75/85, BFHE 156, 66, BStBl II 1989, 534).
Normenkette
FGO § 96
Verfahrensgang
Gründe
Die Beschwerde ist zum Teil unzulässig und im übrigen unbegründet. Sie war daher insgesamt als unbegründet zurückzuweisen.
1. Die Beschwerde ist unzulässig, soweit der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) die Zulassung der Revision wegen Divergenz (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) begehrt.
Insoweit setzt die Zulässigkeit der Beschwerde u. a. voraus, daß die Divergenz bezeichnet wird (§ 115 Abs. 3 Satz 3 FGO). Dies erfordert, daß ein abstrakter Rechtssatz dargelegt wird, der in dem Urteil des Finanzgerichts (FG) enthalten ist und es trägt, und daß diesem Rechtssatz ein von ihm abweichender Rechtssatz mindestens einer genau zu bezeichnenden Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) gegenübergestellt wird (vgl. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 3. Aufl., 1993, § 115 Rz. 63 m. w. N.).
Der Vortrag des Klägers erfüllt diese Voraussetzungen nicht. Der Kläger hat zwar hinreichend deutlich dargelegt, daß nach dem BFH-Urteil vom 13. November 1979 VIII R 93/73 (BFHE 129, 53, BStBl II 1980, 69) der Beweis des ersten Anscheins (Anscheinsbeweis) durch den Nachweis der ernstlichen Möglichkeit eines atypischen Geschehensablaufes entkräftet werden kann und daß dann -- wenn der Anscheinsbeweis so widerlegt worden ist -- die ursprüngliche Beweislastregel wieder in Kraft tritt. Der Kläger hat aber keinen diesen Ausführungen des BFH widersprechenden Rechtssatz aus dem FG-Urteil bezeichnet.
Das FG-Urteil enthält tatsächlich keinen derartigen Rechtssatz. Das FG ist vielmehr -- wie der BFH in dem zitierten Urteil -- davon ausgegangen, daß der Beweis des ersten Anscheins durch den Nachweis eines atypischen Geschehensablaufes widerlegt werden kann. Es hat geprüft, ob die Behauptung des Klägers glaubhaft ist, er habe -- entgegen dem im Geschäftsverkehr allgemein üblichen Verhalten -- seinem Schuldner den Erhalt von Abschlagszahlungen schriftlich bestätigt, ohne die Abschlagszahlungen tatsächlich erhalten zu haben. Das FG hat dies verneint und ausführlich begründet. Fehler bei der Beweiswürdigung sind nicht erkennbar.
2. Soweit der Kläger mit der Beschwerde die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) begehrt, ist die Beschwerde jedenfalls unbegründet.
Der beschließende Senat geht davon aus, daß der Kläger es als eine Frage von grundsätzlicher Bedeutung ansieht, ob die zivilprozessualen Grundsätze über den Anscheinsbeweis und seine Entkräftung auch im finanzgerichtlichen Verfahren gelten. Diese Frage hat jedoch keine grundsätzliche Bedeutung mehr. Sie ist bereits geklärt. Das ergibt sich z. B. aus dem vom Kläger zitierten BFH-Urteil in BFHE 129, 53, BStBl II 1980, 69 (s. a. BFH-Urteil vom 14. März 1989 VII R 75/85, BFHE 156, 66, BStBl II 1989, 534; Gräber/von Groll, a.a.O., § 96 Rz. 17).
Im übrigen ergeht dieser Beschluß gemäß Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs vom 8. Juli 1975 (BGBl I, 1861, BStBl I, 932) in der Fassung des Gesetzes vom 20. Dezember 1993 (BGBl I 1993, 2236, BStBl I 1994, 100) ohne Begründung.
Fundstellen
Haufe-Index 419874 |
BFH/NV 1995, 221 |