Entscheidungsstichwort (Thema)
Erneuter Antrag auf AdV beim BFH
Leitsatz (NV)
Hat das FG bereits über einen Antrag auf AdV entschieden und ist der Rechtsstreit beim BFH anhängig, ist ein erneuter Antrag auf AdV in derselben Angelegenheit nur unter den Voraussetzungen des § 69 Abs. 6 S. 1 FGO statthaft.
Normenkette
FGO §§ 69, 121
Tatbestand
I. Das Finanzgericht (FG) hat die Klage der Klägerin, Beschwerdeführerin und Antragstellerin (Antragstellerin) gegen den die Kindergeldfestsetzung aufhebenden Bescheid als unbegründet abgewiesen, die Revision nicht zugelassen und einen bei ihm gestellten Antrag auf Aussetzung der Vollziehung (AdV) abgelehnt.
Gegen das Urteil hat die Antragstellerin Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt und beim FG beantragt, den die AdV ablehnenden Beschluss dahin gehend abzuändern, dass die Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsakts bis zum rechtkräftigen Abschluss des Klageverfahrens einschließlich des Revisionsverfahrens gehemmt ist. Die i.S. von § 69 Abs. 6 der Finanzgerichtsordnung (FGO) "veränderten Umstände" seien in der bisher vom FG nicht berücksichtigten Tatsache zu sehen, dass die Tochter der Antragstellerin an ihrem Wohnort einen eigenen Hausstand führe und nicht in der Wohnung der Antragstellerin wohne. Die Antragstellerin habe aufgrund des bisherigen Prozessstandes nicht davon ausgehen können, dass es im finanzgerichtlichen Verfahren auf diesen Umstand ankomme.
Das FG hat den Rechtsstreit an den Bundesfinanzhof (BFH) verwiesen. Der Senat hat die Nichtzulassungsbeschwerde durch Beschluss vom heutigen Tage VIII B 222/03 als unbegründet zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
II. Der ―statthafte (vgl. u.a. BFH-Beschluss vom 18. Dezember 2000 VI S 15/98, BFH/NV 2001, 637, m.w.N.)― Antrag ist unbegründet.
Das FG hat den Rechtsstreit zutreffend an den BFH verwiesen. Hat das FG über einen Antrag auf AdV entschieden, so ist ein erneuter Antrag auf AdV in derselben Angelegenheit nur unter den Voraussetzungen des § 69 Abs. 6 Satz 1 FGO statthaft. Das gilt auch dann, wenn in der Hauptsache inzwischen ein Verfahren beim BFH anhängig und der erneute Antrag deshalb beim BFH zu stellen ist (vgl. u.a. BFH-Beschluss vom 13. Oktober 1999 I S 4/99, BFHE 190, 34, BStBl II 2000, 86).
Die Antragstellerin hat diese Voraussetzungen zwar dargelegt. Sie führen aber nicht zu einer anderen Beurteilung der Rechtslage. Der Senat verweist insoweit auf seinen Beschluss in der Sache VIII B 222/03. Der Senat kann auch zu der Frage, ob ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des die Kindergeldfestsetzung aufhebenden Bescheides bestehen, nicht mehr Stellung nehmen, nachdem dieser Bescheid wegen der Nichtzulassung der Revision bestandskräftig geworden ist (vgl. dazu u.a. BFH-Beschluss vom 29. Oktober 1999 IX S 1/91, BFH/NV 1992, 259, m.w.N.).
Fundstellen