Entscheidungsstichwort (Thema)

PKH für das Verfahren zur Aussetzung der Vollziehung

 

Leitsatz (NV)

Wird PKH für ein Verfahren zur Aussetzung der Vollziehung beantragt, so ist der BFH nur für den Antrag auf PKH für das Beschwerdeverfahren zuständig, nicht dagegen für den PKH-Antrag für das Aussetzungsverfahren vor dem FG.

 

Normenkette

FGO § 142; ZPO §§ 117, 119

 

Tatbestand

Das Finanzamt (FA) erließ wegen der vom Antragsteller im Jahr 1994 erzielten Einnahmen aus dem "Unternehmensspiel Life" gegen die Antragsteller einen Einkommensteuer-Vorauszahlungsbescheid für 1994 und gegen den Antragsteller einen Gewerbesteuer-Meßbescheid für Zwecke der Vorauszahlungen 1994.

Die Antragsteller legten gegen beide Bescheide Einsprüche ein, über die noch nicht entschieden ist. Außerdem beantragten sie, die Vollziehung der Bescheide auszusetzen. Das FA lehnte die Anträge ab. Das Finanzgericht (FG) setzte die Vollziehung zu einem geringen Teil aus. Es führte aus, gegen die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Bescheide bestünden dem Grunde nach keine ernstlichen Zweifel. Lediglich die Höhe des gewerblichen Gewinns sei im Hinblick auf Rückstellungen für Umsatz- und Gewerbesteuer sowie geschätzte Betriebsausgaben zu mindern.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat die Beschwerde der Antragsteller gegen die abgelehnte Aussetzung der Vollziehung des Einkommensteuervorauszahlungsbescheids für 1994 als unbegründet zurückgewiesen (Beschluß vom 28. Juni 1996 X B 15/96). Auf die Beschwerde des Antragstellers gegen die abgelehnte Aussetzung der Vollziehung des Gewerbesteuer-Meßbescheids für Zwecke der Vorauszahlungen 1994 hat der BFH unter Aufhebung der Vorentscheidungen die Vollziehung dieses Bescheids in vollem Umfang ausgesetzt (Beschluß vom 28. Juni 1996 X B 148/96).

Die Antragsteller haben -- vertreten durch ihren Prozeßbevollmächtigten -- beantragt, für die Rechtsverfolgung im Aussetzungsverfahren wie im Klageverfahren Prozeßkostenhilfe (PKH) vom Zeitpunkt der Anbringung des Antrags auf Aussetzung der Vollziehung beim Gericht bzw. von der Klageerhebung an zu gewähren und ihren Prozeßbevollmächtigten als Rechtsanwalt beizuordnen. Eine Erklärung über ihre wirtschaftlichen Verhältnisse haben sie beigefügt.

 

Entscheidungsgründe

Der Antrag der Antragsteller auf PKH für das Verfahren wegen Einkommensteuer- Vorauszahlung 1994 wird abgelehnt. Für das Beschwerdeverfahren vor dem BFH wegen Aussetzung der Vollziehung des Gewerbesteuer-Meßbescheids für Zwecke der Vorauszahlungen 1994 wird dem Antragsteller PKH gewährt.

Nach § 142 der Finanzgerichtsordnung (FGO) i. V. m. § 114 der Zivilprozeßordnung (ZPO) erhält eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozeßführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag PKH, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Dem beim Prozeßgericht zu stellenden Antrag (§ 117 Abs. 1 Satz 1 ZPO) sind eine Erklärung der Partei über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sowie entsprechende Belege beizufügen (§ 117 Abs. 2 ZPO).

PKH ist für jeden Rechtszug gesondert zu gewähren (§ 142 FGO i. V. m. § 119 ZPO). Das Gericht, bei dem PKH beantragt wird, darf über diesen Antrag nur für den zu ihm selbst eröffneten Rechtszug entscheiden, nicht aber für die Vorinstanz (Zöller, Zivilprozeßordnung, Kommentar, 19. Aufl., § 119 Rz. 1, m. w. N.). Der BFH ist daher nur zuständig für den Antrag auf PKH für das Beschwerdeverfahren, nicht dagegen für den PKH-Antrag für das Aussetzungsverfahren und das Klageverfahren vor dem FG.

PKH für das Beschwerdeverfahren der Antragsteller in der Einkommensteuersache (X B 15/96) kann mangels hinreichender Aussicht auf Erfolg nicht gewährt werden. Zur Begründung nimmt der Senat auf den Beschluß X B 15/96 vom heutigen Tag, BFH/NV 1996, 743, Bezug.

Für das Beschwerdeverfahren des Antragstellers in der Gewerbesteuersache (X B 148/96) ist dagegen PKH zu gewähren, da die Beschwerde des Antragstellers Erfolg hat (vgl. den Senatsbeschluß X B 148/96 vom heutigen Tag BFH/NV 1996, 750).

 

Fundstellen

Haufe-Index 421606

BFH/NV 1996, 849

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