Entscheidungsstichwort (Thema)
unerkannter Fall des § 13b UStG; unzutreffende, aber folgerichtige Besteuerung beim Leistenden und beim Leistungsempfänger ohne Liquiditätsvorteile oder -nachteile der Beteiligten und des Fiskus
Leitsatz (NV)
Es ist nicht klärungsbedürftig, dass die Grundsätze des BFH-Urteils vom 26.09.2019 - V R 13/18 (BFHE 266, 16) nicht nur für Bauträger-Fälle (§ 13b Abs. 2 Nr. 4 UStG) gelten, sondern auch für andere Fälle, in denen der Leistende und Leistungsempfänger zunächst rechtsfehlerhaft davon ausgegangen sind, dass der Leistende Steuerschuldner ist, obwohl der Leistungsempfänger die Steuer schuldet (§ 13b UStG).
Normenkette
AO § 227; FGO §§ 102, 115 Abs. 2 Nr. 1; UStG § 13b Abs. 2 Nr. 3, § 14c Abs. 1, § 13b Abs. 1 S. 1 Nr. 3
Verfahrensgang
FG Baden-Württemberg (Urteil vom 08.11.2021; Aktenzeichen 9 K 1121/20) |
Tenor
Die Beschwerde des Beklagten wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 08.11.2021 - 9 K 1121/20 wird als unbegründet zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Beklagte zu tragen.
Gründe
Rz. 1
Gründe: Die Beschwerde ist unbegründet; denn die vom Beklagten und Beschwerdeführer (Finanzamt --FA--) aufgeworfene Rechtsfrage, ob die Grundsätze des Urteils des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 26.09.2019 - V R 13/18 (BFHE 266, 16) auf Bauträger-Fälle zu begrenzen sind, ist nicht klärungsbedürftig.
Rz. 2
1. Grundsätzliche Bedeutung i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) kommt einer Rechtssache zu, wenn die für die Beurteilung des Streitfalls maßgebliche Rechtsfrage das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt. Außerdem muss die Rechtsfrage klärungsbedürftig und in einem künftigen Revisionsverfahren klärbar sein (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 10.02.2021 - XI B 24/20, BFH/NV 2021, 549, Rz 3; vom 20.04.2021 - XI B 39/20, BFH/NV 2021, 1209, Rz 8, m.w.N.). An der Klärungsbedürftigkeit einer Rechtsfrage fehlt es, wenn sich die Beantwortung dieser Rechtsfrage ohne weiteres aus dem klaren Wortlaut und Sinngehalt des Gesetzes ergibt oder die Rechtsfrage offensichtlich so zu beantworten ist, wie es das Finanzgericht (FG) in seiner Entscheidung getan hat (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 05.12.2016 - X B 91/16, BFH/NV 2017, 287, Rz 11; vom 07.12.2021 - XI B 11/21, BFH/NV 2022, 355).
Rz. 3
2. Nach diesen Grundsätzen ist unter Umständen wie denen des Streitfalls die Reichweite der Grundsätze des BFH-Urteils in BFHE 266, 16 nicht klärungsbedürftig.
Rz. 4
a) Der BFH hat in seinem Urteil in BFHE 266, 16 entschieden (Leitsatz):
|
"Gehen der Leistende und Leistungsempfänger rechtsfehlerhaft davon aus, dass der Leistende Steuerschuldner ist, obwohl der Leistungsempfänger die Steuer schuldet (§ 13b UStG), sind die sich aus der Versagung des Vorsteuerabzugs beim Leistungsempfänger entstehenden Zinsen aus sachlichen Billigkeitsgründen zu erlassen, wenn das FA die für die Leistung geschuldete Steuer vom vermeintlichen statt vom wirklichen Steuerschuldner vereinnahmt hatte, der Leistende seine Rechnungen mit Steuerausweis berichtigt und den sich hieraus ergebenden Vergütungsanspruch an den Leistungsempfänger abtritt." |
Rz. 5
b) Das FG Baden-Württemberg hat diese Rechtsprechung mit seinem Urteil vom 08.11.2021 - 9 K 1121/20 (juris) auf den Streitfall angewendet, weil im Streitfall aufgrund eines Irrtums über die Steuerschuldnerschaft eine zwar fehlerhafte, aber auf der Grundlage dieses Irrtums zunächst folgerichtige Versteuerung durch den Leistenden und den Leistungsempfänger erfolgt sei, nach Aufdeckung des Irrtums eine zutreffende umsatzsteuerrechtliche Besteuerung beim Leistenden und Leistungsempfänger vorgenommen worden sei und (nur) für den streitgegenständlichen Zeitraum, auf den sich der Teil-Erlass beziehe, keiner der am Leistungsaustausch Beteiligten einen Liquiditätsvorteil erlangt habe. Das FG hat dabei angenommen, es sei unschädlich, dass im Streitfall ein Irrtum über die Steuerschuldnerschaft bei Grundstückslieferungen (jetzt: § 13b Abs. 2 Nr. 3 des Umsatzsteuergesetzes --UStG--, vorher: § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UStG 2005) vorliege, weil innerhalb des § 13b UStG nicht weiter zu differenzieren sei (Rz 21). Das FA habe keinerlei rechtliche Gegenargumente gegen die Grundsätze aus dem BFH-Urteil in BFHE 266, 16 vorgebracht (Rz 22).
Rz. 6
c) Dem ist unter Umständen wie denen des Streitfalls beizupflichten. Die unter a zitierte Aussage des BFH im Urteil in BFHE 266, 16 stellt, wie das FG zu Recht angenommen hat, auf § 13b UStG insgesamt ab; denn sie erwähnt sowohl im Leitsatz als auch in der Rz 18 § 13b UStG (und nicht nur § 13b Abs. 2 Nr. 4 UStG). Eine Begrenzung auf die "Bauträger-Fälle" des § 13b Abs. 2 Nr. 4 UStG enthält es nicht.
Rz. 7
d) Etwas anderes ergibt sich nicht aus dem vom FA angeführten BFH-Beschluss vom 11.05.2020 - V B 76/18 (BFH/NV 2020, 1047). Der BFH hat dort zwar, wie das FA zu Recht geltend macht, entschieden, dass der Sonderfall eines Zinserlasses wegen beiderseitigen Irrtums über den Steuerschuldner in Bauträger-Fällen nicht auf die vermeidbare Fehlbeurteilung des Orts einer sonstigen Leistung übertragbar sei. Dass die Grundsätze des BFH-Urteils in BFHE 266, 16 nicht auf Irrtümer über andere sog. § 13b-Fälle übertragbar wären, ergibt sich daraus jedoch ebenfalls nicht.
Rz. 8
e) Der Senat verkennt dabei nicht, dass der in Rz 18 des BFH-Urteils in BFHE 266, 16 ebenfalls angesprochene § 13b Abs. 5 Satz 7 UStG a.F. (jetzt: § 13b Abs. 5 Satz 8 UStG) nur auf bestimmte Fälle des § 13b UStG begrenzt ist, zu denen § 13b Abs. 2 Nr. 3 UStG nicht gehört. Die Beschränkung liegt aber daran, dass --wie das FG zu Recht erkannt hat-- nach der Begründung des Änderungsvorschlags des Finanzausschusses (BTDrucks 18/1995, S. 114) mit der Gesetzesänderung die durch das BFH-Urteil vom 22.08.2013 - V R 37/10 (BFHE 243, 20, BStBl II 2014, 128) verworfene frühere Verwaltungsregelung wiederhergestellt werden sollte. Dass die Grundsätze des BFH-Urteils in BFHE 266, 16 nur auf die in § 13b Abs. 5 Satz 7 UStG a.F. genannten Fälle begrenzt wäre, ergibt sich daraus ebenfalls nicht.
Rz. 9
3. Der Senat sieht von einer weiteren Begründung ab (§ 116 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 FGO).
Rz. 10
4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO.
Fundstellen
Haufe-Index 15347277 |
BFH/NV 2022, 1200 |
DStR 2022, 1955 |
DStRE 2022, 1273 |