Entscheidungsstichwort (Thema)
Außergewöhnliche Belastung: Kosten für eine Begleitperson bei Fahrten zum Krankenhaus
Leitsatz (NV)
Kosten eines Schwerbehinderten für eine Begleitperson bei Urlaubsfahrten sind nach dem BFH-Urteil vom 4. Juli 2002 III R 58/98 (BFHE 199, 400, BStBl II 2002, 765) nur als außergewöhnliche Belastung abziehbar, soweit sie den von einem Nichtbehinderten durchschnittlich für Urlaubsreisen ausgegebenen Betrag (1 500 DM im Streitjahr 1994) nicht übersteigen. Auf die Kosten für eine Begleitperson bei Fahrten zum Krankenhaus sind die Grundsätze dieses Urteils nicht anwendbar.
Normenkette
EStG § 33; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2
Gründe
Die Beschwerde ist unbegründet.
1. Die vom Beklagten und Beschwerdeführer (Finanzamt ―FA―) geltend gemachte Abweichung vom Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 4. Juli 2002 III R 58/98 (BFHE 199, 400, BStBl II 2002, 765) liegt nicht vor (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung ―FGO―). Der Senat hat in diesem Urteil entschieden, dass ein Körperbehinderter, bei dem die Notwendigkeit ständiger Begleitung nachgewiesen ist, Mehraufwendungen, die ihm auf einer Urlaubsreise durch Kosten für Fahrten, Unterbringung und Verpflegung der Begleitperson entstehen, bis zu 1 500 DM (767 €) neben dem Pauschbetrag für Körperbehinderte als außergewöhnliche Belastung abziehen kann. Dieser Betrag entspricht den durchschnittlichen Ausgaben für Urlaubsreisen der Deutschen im Jahr 2000.
Da es sich im Streitfall nicht um Urlaubsreisen, sondern um Fahrten zur Rheumaklinik handelte, deren Anzahl ―anders als bei Urlaubsreisen― durch die Klägerin und Beschwerdegegnerin nicht beeinflusst werden konnte, sind die Grundsätze dieses Urteils auf den Streitfall nicht anwendbar. Das Finanzgericht (FG) ist daher auch nicht dadurch von einem Rechtssatz dieses Urteils abgewichen, dass es zusätzlich zu der Kilometerpauschale die Kosten für den Fahrer als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt hat.
2. Das FG hat auch nicht gegen seine Pflicht verstoßen, bei seiner Entscheidungsfindung die wesentlichen Teile des Gesamtergebnisses des Verfahrens zu berücksichtigen (§ 96 Abs. 1 Satz 1 FGO). Das FA macht insoweit geltend, das FG habe zu Unrecht je Fahrt 350 DM als Lohn angesetzt. Der Fahrer habe bekundet, dass er mit diesem Geld gelegentlich auch Benzin getankt oder Öl nachgefüllt habe, insoweit läge daher Aufwendungsersatz und kein Lohn vor. Damit macht das FA keinen Verfahrensmangel, sondern eine fehlerhafte Beweiswürdigung durch das FG geltend, die revisionsrechtlich dem materiellen Recht zuzuordnen ist (ständige Rechtsprechung, z.B. BFH, Beschlüsse vom 19. Februar 2002 V B 52/01, BFH/NV 2002, 956, und vom 29. April 2003 X B 62/02, BFH/NV 2003, 1087, unter 5., jeweils m.w.N.).
Von einer Darstellung des Sachverhalts und einer weiteren Begründung wird nach § 116 Abs. 5 Satz 2 FGO abgesehen.
Fundstellen
Haufe-Index 1067336 |
BFH/NV 2004, 41 |