Entscheidungsstichwort (Thema)
Unzulässige Beschwerde oder unzulässige Revision
Leitsatz (NV)
Hat das FG die Revision nicht zugelassen, werden keine Verfahrensfehler nach § 116 Abs. 1 FGO gerügt und werden Gründe, die eine Zulassung der Revision rechtfertigen, erst nach Ablauf der Frist zur Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde vorgebracht, liegen die Zulässigkeitsvoraussetzungen weder für eine Revision noch für eine Nichtzulassungsbeschwerde vor. Es kann daher offenbleiben, welches Rechtsmittel eingelegt worden ist.
Normenkette
BFHEntlG Art. 1 Nr. 5; FGO §§ 115-116
Gründe
Parallelentscheidung (im Volltext): BFH, Beschluss v. 29.10.1996 - X R 138/96 (NV); BFH/NV 1997, 361
Fundstellen
Dokument-Index HI1132905 |
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