Entscheidungsstichwort (Thema)
Keine Erstattung der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen bei Nichtigkeitsklage
Leitsatz (NV)
Hat der Beigeladene im Nichtigkeitsklageverfahren schriftsätzlich Stellung genommen, ohne daß dies durch seine berechtigten Interessen am Ausgang der Nichtigkeitsklage geboten war, entspricht es nicht der Billigkeit, die dem Beteiligten durch die Beteiligung an der Nichtigkeitsklage entstandenen außergerichtlichen Kosten dem Kläger aufzuerlegen.
Normenkette
FGO §§ 109, 113 Abs. 1, § 139 Abs. 4
Tatbestand
Der Kläger und Antragsteller (Kläger), der mit seiner Ehefrau zur Vermögensteuer veranlagt wurde, erwarb mit Vertrag vom 9. Dezember 1980 ein Forstgut gegen einen Kaufpreis von 6,6 Mio. DM. Nutzungen und Lasten gingen mit dem 10. Januar 1981 auf den Käufer über. Eine erste Kaufpreisrate wurde im Januar 1981 gezahlt. Bei der Vermögensteuerveranlagung auf den 1. Januar 1981 lehnte es der Beklagte und Antragsgegner (das Finanzamt -- FA --) ab, die Kaufpreisschuld von 6,6 Mio. DM als Verbindlichkeit vom Rohvermögen abzuziehen. Hiergegen richtete sich die Klage.
Das Finanzgericht (FG), das den Verkäufer des Forstguts auf Antrag des FA beigeladen hatte, gab der Klage statt und ermäßigte die Vermögensteuer entsprechend. Auf die Revision des FA hat der Bundesfinanzhof (BFH) die Entscheidung des FG aufgehoben und die Klage abgewiesen.
Die Kläger haben gegen das BFH-Urteil Nichtigkeitsklage erhoben, die auf die nicht vorschriftsmäßige Besetzung des II. Senats des BFH gestützt wurde (§134 der Finanzgerichtsordnung -- FGO -- i. V. m. §579 Abs. 1 Nr. 1 der Zivilprozeßordnung).
Da die Kläger außerdem gegen das Urteil Verfassungsbeschwerde eingelegt hatten, hat der Senat das Verfahren bis zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) über die Verfassungsbeschwerde ausgesetzt. Das BVerfG hat die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen. Nachdem die Kläger daraufhin ihre Nichtigkeitsklage zurückgenommen haben, hat der Senat mit Beschluß vom 16. Juli 1997 das Verfahren eingestellt und die Kosten des Verfahrens den Klägern auferlegt. Eine Entscheidung über die Erstattungsfähigkeit der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen wurde nicht getroffen.
Der Beschluß wurde an den Prozeßbevollmächtigten des Beigeladenen durch einfachen Brief vom 28. Juli 1997 abgesandt. Der Beigeladene hat mit Schreiben seines Prozeßbevollmächtigten vom 8. August 1997, das dem BFH am 11. August 1997 zugegangen ist, beantragt, den Senatsbeschluß vom 16. Juli 1997 dahingehend zu ergänzen, daß den Klägern die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen aufzuerlegen sind. Zur Begründung macht er im wesentlichen geltend, daß er mit seinem Schriftsatz vom 10. April 1992, in dem er sein Einverständnis zu einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt sowie zur ordnungsgemäßen Besetzung des Senats Stellung genommen hatte, zur Förderung der Entscheidung beigetragen habe.
Entscheidungsgründe
Der Antrag des Beigeladenen auf Ergänzung des Senatsbeschlusses vom 16. Juli 1997 ist zulässig; §109 FGO gilt gemäß §113 Abs. 1 FGO sinngemäß auch für Beschlüsse. Der Ergänzungsantrag wurde auch rechtzeitig innerhalb der Zwei-Wochen-Frist des §109 Abs. 2 Satz 1 FGO gestellt.
Der Antrag ist jedoch unbegründet.
Nach §139 Abs. 4 FGO sind die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen nur dann erstattungsfähig, wenn es der Billigkeit entspricht, diese Kosten der unterliegenden Partei oder der Staatskasse aufzuerlegen. Diese Voraussetzungen sind im Streitfall nicht erfüllt. Zwar hat der Beigeladene zur Frage der ordnungsgemäßen Besetzung des Senats im Revisionsverfahren schriftsätzlich Stellung genommen. Doch war dies nicht durch die berechtigten Interessen des Beigeladenen am Ausgang der Nichtigkeitsklage geboten, denn der Beigeladene hätte den Ausgang des Verfassungsbeschwerdeverfahrens der Kläger ohne Rechtsverlust abwarten können. Es entspricht daher nicht der Billigkeit, die ihm durch die Beteiligung an der Nichtigkeitsklage entstandenen außergerichtlichen Kosten den Klägern aufzuerlegen.
Fundstellen
Haufe-Index 66994 |
BFH/NV 1998, 620 |