Entscheidungsstichwort (Thema)
Keine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache bei fehlender Klärbarkeit der Rechtsfrage im Revisionsverfahren
Leitsatz (NV)
1. Eine Rechtsfrage, die sich nur stellt, wenn der BFH von einem anderen als dem vom FG festgestellten, mit Verfahrensrügen nicht angegriffenen Sachverhalt ausgeht, rechtfertigt keine Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache. Der BFH ist vielmehr an den vom FG festgestellten Sachverhalt gebunden.
2. Der Begriff der Berufsausbildung ist durch die Rechtsprechung geklärt.
Normenkette
EStG § 32 Abs. 4 Nr. 2; FGO § 115 Abs. 2 Nrn. 1-2, § 118 Abs. 2
Verfahrensgang
Tatbestand
I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) ist die Mutter der im Jahr 1983 geborenen Tochter C.
Nach dem Abitur im Sommer 2003 entschloss sich C, vor der Aufnahme einer Berufsausbildung in einem pädagogischen oder sozialen Beruf in der Zeit vom 15. Januar 2004 bis zum 15. Februar 2005 auf Vermittlung des Vereins … unentgeltlich in einem Waisenhaus in einem Kinderdorf im Ausland zu arbeiten. Im Anschluss an ihre Einreise im November 2003 nahm C dort an einem Sprachkurs teil. Ab Januar 2004 war sie in dem Waisenhaus als Englischlehrerin, für den Nachhilfeunterricht sowie zur Betreuung einer Mädchenwohngruppe tätig.
Die Beklagte und Beschwerdegegnerin (Familienkasse) hob die Kindergeldfestsetzung für C mit Bescheid vom 29. März 2004 ab August 2003 auf und forderte das von August bis Oktober 2003 gezahlte Kindergeld in Höhe von 462 € zurück. Einspruch und Klage blieben ohne Erfolg.
Das Finanzgericht (FG) führte aus, nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 d des Einkommensteuergesetzes (EStG) bestehe bei Leistung eines freiwilligen sozialen Jahres im Ausland Anspruch auf Kindergeld nur, wenn der Träger des freiwilligen sozialen Jahres die Voraussetzungen des § 5 Abs. 2 des Gesetzes zur Förderung eines freiwilligen sozialen Jahres (FSJG) i.d.F. vom 27. Mai 2002 (BGBl I 2002, 1667) erfülle und von der zuständigen Landesbehörde zugelassen sei. Da der Verein der Klägerin keine entsprechende Bescheinigung "zugänglich gemacht habe", sei davon auszugehen, dass der Verein nicht zugelassen sei.
Im Verfahren wegen Nichtzulassung der Revision legte die Klägerin eine Bescheinigung des Bundesministeriums für Familien, Senioren, Frauen und Jugend vom 4. August 1997 vor, nach der der Verein … mit Sitz in X als Träger eines "Anderen Dienstes im Ausland" i.S. des § 14b Abs. 1 und 3 des Zivildienstgesetzes (ZDG) anerkannt ist. Mit der Nichtzulassungsbeschwerde beruft sich die Klägerin auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO). Sie trägt im Wesentlichen vor: Für einen Sohn, der den Kriegsdienst verweigere und anstelle des Zivildienstes bei diesem Verein für den vorgeschriebenen Zeitraum Dienst leiste, bestehe Anspruch auf Kindergeld. Es verstoße gegen Art. 3 des Grundgesetzes (GG), für ein weibliches Kind, das denselben Dienst leiste, kein Kindergeld zu gewähren. Zudem habe die Tätigkeit der Tochter im Ausland der Vorbereitung für ihren späteren Beruf gedient. Eine entsprechende Entscheidung diene der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 FGO).
Entscheidungsgründe
II. Die Beschwerde ist unbegründet und wird zurückgewiesen (§ 132 FGO).
1. Die Revision ist nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO).
a) Die Rechtsfrage, ob es gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstößt, dass ein im Ausland geleisteter Dienst i.S. von § 14b ZDG bei einem den Kriegsdienst verweigernden Sohn zum Bezug von Kindergeld berechtigt, bei einer Tochter dagegen nicht, ist im Revisionsverfahren nicht klärbar. Denn der Senat wäre im Revisionsverfahren an den vom FG festgestellten Sachverhalt gebunden (§ 118 Abs. 2 FGO). Das FG hat jedoch nicht festgestellt, dass der Verein … als Träger eines "anderen Dienstes im Ausland" i.S. des § 14b Abs. 1 und 3 ZDG anerkannt ist. Eine entsprechende Bescheinigung hat die Klägerin erst im Verfahren wegen Nichtzulassung der Revision vorgelegt. Eine Rechtsfrage, die sich nur stellt, wenn das Revisionsgericht von einem anderen als dem vom FG festgestellten, mit Verfahrensrügen nicht angegriffenen Sachverhalt ausginge, rechtfertigt keine Zulassung der Revision (Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 21. März 2003 VII B 197/02, BFH/NV 2003, 1103, m.w.N.).
Darüber hinaus besteht auch ein Unterschied, ob ein Sohn seiner Verpflichtung zur Leistung des Zivildienstes durch Leistung eines anderen Dienstes im Ausland i.S. von § 14b ZDG nachkommt oder ob eine Tochter in einer solchen Institution freiwillig tätig wird. Ein Anspruch auf Kindergeld besteht nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 d EStG bei Leistung eines freiwilligen sozialen Jahres nur, wenn der Träger des freiwilligen sozialen Jahres die Voraussetzungen des § 5 Abs. 2 FSJG erfüllt und von der zuständigen Landesbehörde zugelassen ist. Diese Voraussetzungen liegen im Streitfall offensichtlich nicht vor.
b) Eine Zulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung kommt auch nicht zur Klärung des Begriffs Berufsausbildung in Betracht. Was unter diesem Begriff zu verstehen ist, ist durch die Rechtsprechung geklärt (z.B. BFH-Urteil vom 19. Februar 2002 VIII R 83/00, BFHE 198, 192, BStBl II 2002, 469, m.w.N.). Die Klägerin hat nicht dargelegt, inwieweit ein weiterer Klärungsbedarf für den Streitfall besteht.
2. Soweit die Klägerin die Zulassung der Revision zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 FGO) begehrt, ist die Beschwerde bereits unzulässig, da die Klägerin nicht dargelegt hat, aus welchen Gründen (z.B. Abweichung von der Rechtsprechung des BFH, unterschiedliche Urteile der FG) eine Entscheidung des BFH zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich ist (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 11. Dezember 2002 IX B 124/02, BFH/NV 2003, 495, m.w.N.).
Fundstellen
Haufe-Index 1481332 |
BFH/NV 2006, 718 |