Entscheidungsstichwort (Thema)
Unzulässigkeit der Revision wegen Versäumung der Revisionsbegründungsfrist
Leitsatz (NV)
Steht fest, daß die Revisionsbegründungsfrist versäumt wurde, so ist die Revision als unzulässig zu verwerfen. Unter diesen Umständen braucht nicht entschieden zu werden, ob es nicht bereits an der Statthaftigkeit der Revision fehlt.
Normenkette
BFHEntlG Art. 1 Nr. 5; FGO § 115 Abs. 1, §§ 116, 120 Abs. 1 S. 1, §§ 124, 126 Abs. 1
Tatbestand
Das Finanzgericht (FG) hat die Klage des Klägers und Revisionsklägers (Kläger) gegen den geänderten Umsatzsteuerbescheid 1991 vom 6. August 1993 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 27. September 1993 (betreffend Anwendung des ermäßigten Steuersatzes nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 i. V. m. Nr. 54 b der Anlage zu § 12 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 des Umsatzsteuergesetzes 1991) als unbegründet abgewiesen. In der Rechtsmittelbelehrung des Urteils heißt es u. a., daß gegen das Urteil Revision eingelegt werden könne. Weder dem Urteilstenor noch den Entscheidungsgründen ist ein Anhalt dafür zu entnehmen, daß das FG die Revision habe zulassen wollen.
Mit Schriftsatz vom 2. Januar 1995 hat der Kläger gegen das Urteil des FG Revision eingelegt. Auf einen Hinweis durch die Geschäftsstelle des erkennenden Senats vom 22. Februar 1995 des Inhalts, die dem angefochtenen Urteil beigefügte, fehlerhafte Rechtsmittelbelehrung bewirke nicht, daß der in ihr angegebene Rechtsweg zulässig wird (Beschluß des Bundesfinanzhofs -- BFH -- vom 8. Januar 1991 III R 196/90, BFH/NV 1991, 547), hat sich der Kläger nicht geäußert. Auch der Hinweis der Senatsgeschäftsstelle vom 18. Dezember 1995 darauf, daß die eingelegte Revision nicht innerhalb der Revisionsbegründungsfrist begründet worden ist, blieb unbeantwortet.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist unzulässig und war durch Beschluß zu verwerfen (§ 126 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --).
Der Senat braucht letztlich nicht zu entscheiden, ob sich die Unzulässigkeit der Revision aufgrund von fehlender Statthaftigkeit ergibt; denn von Unzulässigkeit ist jedenfalls wegen Versäumung der Revisionsbegründungsfrist auszugehen.
Nach Art. 1 Nr. 5 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs findet die Revision abweichend von § 115 Abs. 1 FGO nur statt, wenn das FG oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der BFH die Revision zugelassen hat (zur ausdrücklichen Zulassung eines Rechtsmittels vgl. BFH-Beschluß vom 26. August 1987 IV B 27/87, BFHE 150, 403, BStBl II 1987, 786) oder wenn der Fall einer nach § 116 FGO zulassungsfreien Revision vorliegt. Diese Voraussetzungen sind wahrscheinlich nicht erfüllt.
a) Die Revision ist vermutlich nicht ohne Zulassung nach § 116 FGO statthaft. Diesbezügliche Gründe sind nicht ersichtlich.
b) Wahrscheinlich kann auch nicht von einer Zulassung der Revision durch das FG ausgegangen werden. Näher liegt die Annahme, daß das FG die Zulassung hat verweigern wollen und sich lediglich bei der Auswahl des Vordruckes für die Rechtsmittelbelehrung vergriffen hat.
c) Die Revision ist auch nicht deshalb statthaft, weil die Rechtsmittelbelehrung des finanzgerichtlichen Urteils -- wie zu vermuten ist -- unrichtig war. Eine unrichtige Rechtsmittelbelehrung, nach deren Inhalt ein unstatthaftes Rechtsmittel zulässig wäre, läßt das Rechtsmittel nicht statthaft werden. Als Rechtsfolge in einem solchen Fall sieht § 55 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. Abs. 1 Satz 2 FGO vor, daß das (statthafte) Rechtsmittel innerhalb eines Jahres seit Bekanntgabe des Urteils eingelegt werden kann.
d) Unzulässigkeit der Revision ergibt sich jedoch mit Gewißheit im Hinblick darauf, daß der Kläger seine Revision bisher noch nicht begründet hat, so daß die Revisionsbegründungsfrist (§ 120 Abs. 1 Satz 1 FGO) versäumt wurde.
Fundstellen