Entscheidungsstichwort (Thema)

NZB: Rüge der Zulassungstatbestände gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 FGO n.F.

 

Leitsatz (NV)

Ist der Vortrag des Beschwerdeführers lediglich geeignet, einen Verstoß gegen Bundesrecht und damit eine individuelle Rechtsverletzung darzutun, so genügt dies den Darlegungserfordernissen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO in der Fassung des 2. FGOÄndG (FGO n.F.) weder mit Blick auf die Behauptung, die Rechtssache habe grundsätzliche Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO n.F.), noch mit Rücksicht auf die Erforderlichkeit einer Revisionsentscheidung zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherstellung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO n.F.).

 

Normenkette

FGO § 115 Abs. 2 Nrn. 1-2, § 116 Abs. 3 S. 3

 

Gründe

Die Beschwerde ist unzulässig.

Die Beschwerdeschrift genügt nicht den Darlegungserfordernissen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) in der Fassung nach In-Kraft-Treten des Zweiten Gesetzes zur Änderung der Finanzgerichtsordnung und anderer Gesetze (2.FGOÄndG) vom 19. Dezember 2000 (BGBl I 2000, 1757).

1. Die Rüge der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger), die Frage, unter welchen Voraussetzungen ein grobes Verschulden i.S. von § 173 Abs. 1 Nr. 2 der Abgabenordnung (AO 1977) anzunehmen sei, "wenn keine einhellige Rechtsmeinung oder eine Meinungsvielfalt (zu einer bestimmten materiellen Rechtsfrage) vorliege", habe grundsätzliche Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO), ist nicht substantiiert. Hierfür wäre (zumindest) darzulegen gewesen, in welchem Umfang, von welcher Seite und aus welchen Gründen der Begriff des groben Verschuldens zweifelhaft ist; dies wiederum hätte insbesondere die Auseinandersetzung mit der bisherigen Rechtsprechung sowie den Ansichten der Literatur erfordert (vgl. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., § 116 Rz. 32, m.w.N.). Da die Beschwerdeschrift hierzu keine Erläuterungen enthält, sondern lediglich behauptet, die Rechtsfrage sei nicht geklärt, kann ihr ―selbst unter Berücksichtigung des Gesichtspunkts einer vorbeugenden Sicherstellung der Rechtseinheit (vgl. hierzu Gräber/Ruban, a.a.O., § 116 Rz. 40)― auch kein Zulassungsgrund i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO entnommen werden.

2. Anderes ergibt sich nicht aus den Ausführungen der Kläger, es sei ―entgegen der Ansicht der Vorinstanz― bis zum Ergehen des Senatsurteils vom 28. Mai 1997 VIII R 25/96 (BFHE 183, 407, BStBl II 1997, 724) nicht geklärt gewesen, ob die Berücksichtigung des Verlusts einer typischen stillen Beteiligung als Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen (§ 20 des Einkommensteuergesetzes ―EStG―) auch im Falle der Eröffnung des Konkursverfahrens (oder der Ablehnung der Verfahrenseröffnung mangels Masse) von der Feststellung des Jahresabschlusses oder der Schätzung des Verlustanteils abhängig sei. Abgesehen davon, dass das finanzgerichtliche Urteil sich vor allem darauf stützt, dass den Klägern (bzw. ihrem Prozessvertreter) in verschiedenen Verfahren zweifelsfreie Hinweise zur (zutreffenden) Rechtslage erteilt worden seien und deren Nichtbeachtung ein grobes Verschulden i.S. von § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO 1977 zur Folge gehabt hätte, ist der Vortrag allenfalls geeignet, einen Verstoß gegen Bundesrecht und damit eine individuelle Rechtsverletzung darzutun; beides begründet jedoch weder die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache noch die Erforderlichkeit einer Revisionsentscheidung zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (vgl. ―auch zur materiell-rechtlichen Rüge des Verstoßes gegen Denkgesetze― Gräber/Ruban, a.a.O., § 116 Rz. 34, § 115 Rz. 83).

Im Übrigen sieht der Senat von einer Begründung dieses Beschlusses ab (§ 116 Abs. 5 Satz 2 FGO).

 

Fundstellen

Haufe-Index 728765

BFH/NV 2002, 937

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