Entscheidungsstichwort (Thema)
Erinnerung gegen Kostenrechnung
Leitsatz (NV)
1. Mit der Erinnerung können nur Einwendungen erhoben werden, die sich gegen die Kostenrechnung selbst richten.
2. Mit Einwendungen gegen die angebliche Fehlerhaftigkeit der Rechtsmittelbelehrung des erstinstanzlichen Urteils kann der Kostenschuldner nicht gehört werden.
Normenkette
GKG § 5 Abs. 1 S. 1
Tatbestand
I. Das Finanzgericht (FG) hat die wegen Einkommensteuer 2002 und 2003 erhobene Klage abgewiesen. Die dagegen erhobene Revision des Klägers, Beschwerdeführers und Erinnerungsführers (Erinnerungsführer) hat der Bundesfinanzhof (BFH) als unzulässig verworfen. Der Erinnerungsführer hat sich gegen die Kostenrechnung der Kostenstelle des BFH, mit der gegen ihn Gerichtskosten für das Revisionsverfahren festgesetzt worden sind, mit einem als Erinnerung auszulegenden Schriftsatz gewandt. Zur Begründung führt er an, die Gerichtskosten für das Revisionsverfahren seien niederzuschlagen, weil die Rechtsmittelbelehrung im angefochtenen FG-Urteil, die er lediglich übernommen habe, unklar gewesen sei. Das könne ihm nicht angelastet werden, zumal er ein Formularbuch nicht zur Verfügung gehabt und Fristablauf gedroht habe.
Entscheidungsgründe
II. Die Erinnerung ist unbegründet.
1. Mit der Erinnerung nach § 66 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG) können nur Einwendungen erhoben werden, die sich gegen die Kostenrechnung selbst richten, d.h. gegen Ansatz und Höhe einzelner Kosten oder gegen den Streitwert (BFH-Beschlüsse vom 8. November 2006 VIII E 10/06, juris; vom 25. Oktober 2005 IX E 4/05, BFH/NV 2006, 342). Derartige Einwendungen hat der Erinnerungsführer nicht vorgebracht.
2. Zwar werden Kosten, die bei richtiger Behandlung der Sache nicht entstanden wären, nach § 21 Abs. 1 Satz 1 GKG nicht erhoben. Im Streitfall ist aber eine eindeutige und offenkundig unrichtige Sachbehandlung, die Anlass zu einer Nichterhebung der Kosten geben könnte, nicht ersichtlich.
3. Soweit der Erinnerungsführer die angebliche Fehlerhaftigkeit der Rechtsmittelbelehrung des erstinstanzlichen Urteils rügt, kann er damit im Erinnerungsverfahren nicht gehört werden (vgl. BFH-Beschlüsse vom 20. April 2006 III E 3/06, BFH/NV 2006, 1499; in BFH/NV 2006, 342). Nur ergänzend weist der Senat darauf hin, dass die Rechtsmittelbelehrung des FG-Urteils entgegen der Auffassung des Erinnerungsführers keine Unklarheiten enthält. Vielmehr wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass den Beteiligten die Revision an den BFH nur zusteht, wenn das FG oder --auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung-- der BFH diese zugelassen hat.
4. Das Erinnerungsverfahren ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 66 Abs. 8 GKG).
Fundstellen