Entscheidungsstichwort (Thema)
Leistungsempfänger des Kindergeldes bei Abhandenkommen der Zahlungsanweisung
Leitsatz (NV)
Es bedarf einer abschließenden Klärung im Hauptverfahren, ob als Leistungsempfänger des Kindergeldes auch dann derjenige anzusehen ist, an den die betreffende Zahlungsanweisung übersandt wurde, wenn der Adressat wegen nicht vorhersehbarer Umstände geschäftsunfähig ist und die Zahlungsanweisung in den Besitz eines Dritten gelangt.
Normenkette
AO 1977 § 37 Abs. 2; FGO § 142 Abs. 1; ZPO § 114
Tatbestand
Die Antragstellerin und Beschwerdeführerin (Antragstellerin) erhielt für ihre 1977 geborene Tochter (T) für die Ausbildungsmonate Januar bis August 1997 Kindergeld. Das Arbeitsamt … -Familienkasse- (Familienkasse) hob mit Bescheid vom 27. Mai 1998 die vorläufige Kindergeldfestsetzung gemäß § 165 Abs. 2 Satz 1 der Abgabenordnung (AO 1977) auf und forderte das Kindergeld für Januar bis August 1997 zurück, da T zu hohe Einkünfte und Bezüge hatte (§ 32 Abs. 4 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes ―EStG―). Ihren Einspruch und die Klage gegen den Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid vom 27. Mai 1998 begründete die Antragstellerin damit, sie könne im fraglichen Zeitraum keinen Zahlungseingang feststellen. Sie habe sich seit dem 6. Juni 1997 bis zum 14. August 1997 wegen eines Schlaganfalles in stationärer Behandlung befunden. Möglicherweise habe T die Postsendungen, mit denen die Familienkasse das Kindergeld mit Scheck gezahlt habe, unberechtigterweise an sich gebracht. Gleichzeitig hat die Antragstellerin einen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) für das Klageverfahren gestellt, den das Finanzgericht (FG) mit dem angefochtenen Beschluss mangels Erfolgsaussicht abgelehnt hat. Die Familienkasse habe das Kindergeld in monatlichen Beträgen von 220 DM mit "Zahlungsanweisungen zur Verrechnung" gezahlt, die sie per Post an die Antragstellerin gesandt habe. Die T habe die Zahlungsanweisungen jeweils bei einer Bank zur Gutschrift auf ein bestimmtes Konto eingereicht. Es könne dahinstehen, ob es sich dabei um ein Konto der Antragstellerin gehandelt habe, denn die Briefe mit den Schecks seien jedenfalls in den Verfügungsbereich der Antragstellerin gelangt. Unregelmäßigkeiten oder dergleichen, die im Bereich der Antragstellerin liegen, habe diese zu vertreten.
Dagegen wendet sich die Antragstellerin mit ihrer Beschwerde, die sich auf die Gewährung von PKH wegen Rückforderung von Kindergeld für Juni bis August 1997 beschränkt. Zur Begründung ihrer Beschwerde trägt sie vor, sie habe sich infolge eines Schlaganfalles vom 6. Juni bis 10. Juli 1997 in einem Krankenhaus befunden. In dieser Zeit sei sie nicht mehr geschäftsfähig gewesen. Sie habe sich infolge des Hirnschlages in einem Zustand befunden, in dem sie ―auch wegen der Plötzlichkeit des Gehirnschlages― nicht in der Lage gewesen sei, dafür Sorge zu tragen, dass ihre Post nicht in falsche Hände geriet. Zum Nachweis legt sie einen Beschluss des Amtsgerichts … vom 13. Juni 1997 über die Anordnung einer Betreuung vor, aus dem sich ergibt, dass die Antragstellerin krankheitsbedingt nicht in der Lage war, ihre persönlichen Angelegenheiten ohne Hilfe eines Betreuers zu besorgen.
Die Antragstellerin beantragt, den angefochtenen Beschluss aufzuheben und ihr PKH für das Klageverfahren zu gewähren.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde ist begründet, sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das FG. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet ―soweit die Antragstellerin ihr Begehren aufrecht erhält― hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 142 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung i.V.m. § 114 der Zivilprozeßordnung). Es ist zwar bei summarischer Prüfung nicht zweifelhaft, dass die Antragstellerin grundsätzlich zur Rückzahlung des zu viel gezahlten Kindergeldes für die Monate Juni bis August 1997 verpflichtet ist, weil die Familienkasse den Kindergeldfestsetzungsbescheid zu Recht ab Januar 1997 aufgehoben hat (§ 165 Abs. 2 Satz 1, § 37 Abs. 2 AO 1977). Es bedarf aber einer abschließenden Entscheidung im Hauptsacheverfahren, ob die Antragstellerin unter den besonderen Umständen des Falles als Leistungsempfängerin anzusehen ist, ob der Rückforderungsanspruch im Billigkeitswege erlassen werden könnte und in welchem Verfahren die Billigkeitsmaßnahme gegebenenfalls zu treffen wäre. Das FG ist zwar zu Recht davon ausgegangen, dass die Antragstellerin als Leistungsempfängerin in Betracht kommt, weil die Familienkasse das Kindergeld an sie durch Scheck ausgezahlt hat. Der Senat hat bereits entschieden, dass bei einer Leistung des Kindergeldes durch Scheck derjenige Leistungsempfänger ist, dem die Familienkasse den Scheck aushändigt, auch wenn er diesen an Dritte weitergibt (Beschluss vom 12. April 2000 VI B 113/99, BFH/NV 2000, 1192). Es bedarf jedoch einer abschließenden Klärung im Hauptverfahren, ob das auch dann gilt, wenn die Familienkasse dem Kindergeldberechtigten einen Scheck übersendet, der Berechtigte infolge nicht vorhersehbarer Umstände im Zeitpunkt des Zugangs des Schecks geschäftsunfähig ist und sich ein Dritter unberechtigterweise die Schecks aneignet.
Hinsichtlich der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Antragstellerin hat das FG ―von seinem Standpunkt aus zu Recht― keine tatsächlichen Feststellungen getroffen. Der erkennende Senat hält es daher für sachgerecht, die Sache unter Aufhebung der Vorentscheidung an das FG zurückzuverweisen, damit es insoweit die erforderlichen Feststellungen nachholen kann, und diesem die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu übertragen (vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs in BFH/NV 2000, 1192).
Fundstellen
Haufe-Index 624877 |
BFH/NV 2001, 1363 |