Entscheidungsstichwort (Thema)

Berichtigung des Kostentenors wegen offenbarer Unrichtigkeit

 

Leitsatz (NV)

Weichen die Urteilsformel einerseits und die Urteilsgründe andererseits hinsichtlich der Kostenentscheidung voneinander ab, liegt eine offenbare Unrichtigkeit vor, die nach Maßgabe von § 107 FGO berichtigt werden kann.

 

Normenkette

FGO § 107

 

Gründe

Die Urteilsformel war wie beschlossen gemäß § 107 der Finanzgerichtsordnung (FGO) wegen einer dem Senat unterlaufenen offenbaren Unrichtigkeit zu berichtigen. Der Senat ist bei der endgültigen Formulierung der Urteilsformel entgegen dem Beratungsergebnis versehentlich von einer Kostentragungspflicht des Beklagten und Revisionsbeklagten (Finanzamt -- FA --) nur für die Kosten des Revisionsverfahrens ausgegangen, obwohl diesem als der unterliegenden Partei tatsächlich und ausweislich der Urteilsgründe (§ 135 Abs. 1 FGO) die Kosten des gesamten Verfahrens zur Last fallen. Aus den Gründen ergibt sich, daß dieses Versehen auf einer offenbaren Unrichtigkeit beruhte.

Die Urteilsformel ist hinsichtlich der Kostenentscheidung auch berichtigungsfähig, obwohl bei Widersprüchen und Abweichungen zwischen Urteilstenor und Urteilsgründen grundsätzlich der Tenor ausschlaggebend ist (Urteile des Bundesfinanzhofs vom 21. Januar 1986 VIII R 10/84, BFH/NV 1986, 515, 516; vom 22. März 1996 I R 130/94, BFH/NV 1996, 760; Gräber/von Groll, Finanzgerichtsordnung, 3. Aufl., § 105 Rz. 10; a. A. Tipke/Kruse, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, 16. Aufl., § 110 FGO Tz. 23). Ein Widerspruch oder eine Abweichung liegt jedenfalls dann nicht mehr vor, wenn der Tenor im Einklang mit den tatbestandlichen Vorgaben des § 107 FGO entsprechend berichtigt worden ist (Beschluß in BFH/NV 1996, 760).

Der von der Klägerin und Revisionsklägerin beantragten Ergänzungsentscheidung gemäß § 109 Abs. 1 FGO bedurfte es in Anbetracht dessen nicht.

 

Fundstellen

Haufe-Index 422383

BFH/NV 1997, 893

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