Entscheidungsstichwort (Thema)

Darlehensforderungen gegenüber einer Betriebskapitalgesellschaft

 

Leitsatz (NV)

Wird die Zulassung der Revision zur Klärung der Rechtsfrage begehrt, ob Darlehen, die die Gesellschafter einer Besitzpersonengesellschaft der Betriebskapitalgesellschaft im Zusammenhang mit der Begründung der Betriebsaufspaltung gewähren, als notwendiges Sonderbetriebsvermögen zu bilanzieren sind, muß sich die Beschwerde begründung mit der zu dieser Frage ergangenen höchstrichterlichen Rechtsprechung auseinandersetzen.

 

Normenkette

FGO § 115 Abs. 3 S. 3

 

Gründe

Die Beschwerde ist unzulässig.

Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) hat die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht ausreichend bezeichnet i. S. von §115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO).

Eine Rechtsfrage hat grundsätzliche Bedeutung, wenn ihre Beantwortung durch den Bundesfinanzhof (BFH) aus Gründen der Rechtssicherheit, der Rechtseinheitlichkeit und/oder der Rechtsentwicklung im allgemeinen Interesse liegt (BFH-Beschluß vom 27. Juni 1985 I B 27/85, BFHE 144, 137, BStBl II 1985, 625). Es muß sich um eine klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage handeln. Eine Rechtsfrage ist nicht mehr klärungsbedürftig, wenn sie bereits höchstrichterlich geklärt ist und keine neuen Gesichtspunkte erkennbar sind, die eine erneute höchstrichterliche Prüfung dieser Frage geboten erscheinen lassen (BFH- Beschluß vom 27. Juni 1996 VIII B 102/95, BFH/NV 1996, 921).

Die grundsätzliche Bedeutung muß -- abgesehen von dem hier nicht gegebenen Fall ihrer Evidenz -- schlüssig dargelegt werden. Die Darlegung der Klärungsbedürftigkeit erfordert u. a. auch eine Auseinandersetzung mit den zu dieser Frage in der Rechtsprechung und in der Literatur vertretenen Auffassungen (BFH-Beschluß vom 9. Februar 1996 VIII B 1/95, BFH/NV 1996, 617, m. w. N.).

Hat der BFH über die vom Beschwerdeführer für grundsätzlich bedeutsam gehaltene Rechtsfrage schon früher entschieden, so muß der Beschwerdeführer begründen, weshalb er gleichwohl eine erneute Entscheidung des BFH zu der betreffenden Frage im Interesse der Rechtseinheit oder Rechtsfortbildung für erforderlich hält (BFH-Beschluß vom 30. März 1983 I B 9/83, BFHE 138, 152, BStBl II 1983, 479).

Hierzu muß er substantiiert darlegen, in welchem Umfang, von welcher Seite und aus welchen Gründen die bereits höchstrichterlich beantwortete Frage umstritten sei, insbesondere welche neuen gewichtigen, vom BFH bisher nicht geprüften Einwände in der Literatur und/oder in der Rechtsprechung der Instanzgerichte gegen die höchstrichterliche Auffassung erhoben werden (BFH-Beschluß vom 9. Mai 1995 VIII B 109/94, BFH/NV 1995, 1075, m. w. N.). Diesen Anforderungen genügt die vorliegende Beschwerdeschrift nicht.

Der BFH hat sich wiederholt mit der Frage befaßt, unter welchen Voraussetzungen Darlehensforderungen eines Besitzunternehmens im Zusammenhang mit der Begründung einer Betriebsaufspaltung zum notwendigen (Sonder-)Betriebsvermögen gehören. So hat der BFH bereits mit Urteil vom 21. Mai 1974 VIII R 57/70 (BFHE 112, 391, BStBl II 1974, 613) entschieden, daß Darlehen, die der Betriebsgesellschaft im Zusammenhang mit der Betriebsaufspaltung gewährt wurden, betrieblich veranlaßt sind. Diese Rechtsprechung hat der BFH in späteren Entscheidungen bestätigt (Urteile vom 7. März 1978 VIII R 38/74, BFHE 124, 533, BStBl II 1978, 378; vom 10. November 1994 IV R 15/93, BFHE 176, 535, BStBl II 1995, 452). In dem letztgenannten Urteil hat der BFH ausgeführt, daß die Zugehörigkeit der Darlehensforderung zum Betriebsvermögen des Besitzunternehmens nicht davon abhängig ist, daß die Darlehenshingabe zur Verbesserung der Ertragslage der Betriebsgesellschaft notwendig ist. Angesichts der schon vorhan denen Rechtsprechung zur betrieblichen Veranlassung von Darlehen, die der Betriebsgesellschaft bei Begründung der Betriebsaufspaltung gewährt wurden, hätte die Klägerin eingehend darlegen müssen, weshalb sie gleichwohl die Rechtsfrage für klärungsbedürftig erachtet.

Einer weiteren Begründung bedarf es nicht (Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs).

 

Fundstellen

Haufe-Index 66467

BFH/NV 1998, 43

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