Entscheidungsstichwort (Thema)
Bezeichnung des Gegenstands des Klagebegehrens bei Klagen gegen Schätzungsbescheide
Leitsatz (NV)
Der Rechtssatz, bei einer Klage gegen einen Schätzungsbescheid reiche eine Bezugnahme auf die Steuererklärung zur Bezeichnung des Gegenstands des Klagebegehrens nur dann aus, wenn die Steuererklärung bereits erstellt sei und dem FG vorliege, widerspricht der bisherigen BFH-Rechtsprechung.
Normenkette
FGO § 65 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 S. 2
Verfahrensgang
Gründe
Die Beschwerde ist begründet. Die Revision ist gemäß §115 Abs. 2 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) wegen Divergenz zuzulassen. Das Urteil des Finanzgerichts (FG) weicht von den Entscheidungen des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 16. März 1988 I R 93/84 (BFHE 153, 290, BStBl II 1988, 895) und vom 13. Juni 1996 III R 93/95 (BFHE 180, 247, BStBl II 1996, 483) ab und beruht auf den Abweichungen.
1. Das FG hat die Klage als unzulässig abgewiesen, weil die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) den Gegenstand ihres Klagebegehrens (§65 Abs. 1 Satz 1 FGO) nicht innerhalb der ihr gemäß §65 Abs. 2 Satz 2 FGO gesetzten Ausschlußfrist ausreichend bezeichnet habe. Dazu hat es sinngemäß ausgeführt, bei einer gegen einen Schätzungsbescheid gerichteten Klage reiche eine Bezugnahme auf die Steuererklärung zur Bezeichnung des Gegenstands des Klagebegehrens nur dann aus, wenn die Steuererklärung bereits erstellt sei und dem FG vorliege; die Einreichung der Steuererklärung beim Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt -- FA --) innerhalb der Ausschlußfrist genüge nicht.
Diese das Urteil tragenden Ausführungen widersprechen dem im BFH-Urteil in BFHE 153, 290, BStBl II 1988, 895 enthaltenen Rechtssatz, der Streitgegenstand (jetzt: Gegenstand des Klagebegehrens) könne durch Bezugnahme auf eine nach Erlaß des auf einer Schätzung beruhenden Steuerbescheides eingereichte Steuererklärung ausreichend bezeichnet werden, wenn sich die Steuererklärung in den Steuerakten des FA befinde. Sie weichen auch von dem Urteil in BFHE 180, 247, BStBl II 1996, 483 ab. In ihm hat der BFH die Auffassung vertreten, das FG könne nach §65 Abs. 2 Satz 2 FGO nicht verlangen, daß ihm eine ohne Hinzuziehung noch nicht vorliegender Steuerakten aus sich heraus verständliche Darstellung des nach Ansicht des Klägers maßgeblichen steuerlichen Sachverhalts vorgelegt werde.
Die Rechtsauffassung des FG kann sich auch nicht auf den im FG-Urteil zitierten BFH- Beschluß vom 26. Januar 1995 V B 63/94 (BFH/NV 1995, 896) stützen. Der Beschluß betrifft den Sonderfall, daß die Klägerin erst nach Ablauf der Frist gemäß §65 Abs. 2 Satz 2 FGO den Gegenstand des Klagebegehrens durch Bezugnahme auf die beim FA eingereichte Steuererklärung bezeichnet hat.
2. Von der Wiedergabe des Sachverhalts und der Anträge hat der Senat in entsprechender Anwendung des Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs vom 8. Juli 1975 (BGBl I 1975, 1861, BStBl I 1975, 932) i. d. F. des Gesetzes vom 26. November 1996 (BGBl I 1996, 1810, BStBl I 1996, 1522) abgesehen.
Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens bleibt der Kostenentscheidung im Revisionsverfahren vorbehalten.
Fundstellen
Haufe-Index 66592 |
BFH/NV 1998, 66 |