Entscheidungsstichwort (Thema)

Erlaß einer einstweiligen Anordnung gegen die Aufsichtsbehörde

 

Leitsatz (NV)

Zum Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung eines Lohnsteuerhilfevereins, mit dem dem Landesfinanzminister aufgegeben werden soll, die Finanzämter zu einem bestimmten Verhalten gegenüber der (rechtswidrigen) Beratungspraxis (Mitwirkung bei der Vorfinanzierung von Steuererstattungsansprüchen) eines konkurrierenden Lohnsteuerhilfevereins anzuweisen.

 

Normenkette

FGO § 114; ZPO § 920 Abs. 2; AO 1977 § 46 Abs. 4; StBerG § 26 Abs. 2

 

Tatbestand

Der Antragsteller und Beschwerdeführer (Antragsteller) ist ein anerkannter Lohnsteuerhilfeverein. Er bezeichnet die Lohnsteuerhilfe X, Lohnsteuerhilfeverein, die ebenso wie der Antragsteller auch im Lande A Beratungsstellen unterhält, als seine größte Mitbewerberin. Er behauptet im vorliegenden finanzgerichtlichen Verfahren wegen Erlasses einer einstweiligen Anordnung, die Lohnsteuerhilfe X verschaffe sich einen rechtswidrigen Wettbewerbsvorsprung dadurch, daß sie mit Wissen und Billigung der Finanzbehörden an der Vorfinanzierung von Steuererstattungsansprüchen ihrer Mitglieder durch die Y-Bank mitwirke und dafür werbe. Obwohl der Lohnsteuerhilfe X im Verfahren wegen unlauteren Wettbewerbs durch Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) die von dem Antragsteller beanstandete Tätigkeit untersagt worden sei, setze sie ihre Mitwirkung an der verbotenen Vorfinanzierung von Steuererstattungsansprüchen im Zusammenwirken mit der Y-Bank in modifzierter Form fort.

Der Antragsteller macht geltend, der Antragsgegner und Beschwerdegegner (der Landesfinanzminister) sei über den vorstehend geschilderten Sachverhalt informiert. Dennoch dulde er die wettbewerbswidrige Praxis der Lohnsteuerhilfe X, weil er nicht durch entsprechende Weisungen an die Finanzämter dafür sorge, daß die nach § 26 Abs. 2 des Steuerberatungsgesetzes (StBerG) und § 46 Abs. 4 der Abgabenordnung (AO 1977) verbotene Mitwirkung an der Vorfinanzierung von Steuererstattungsansprüchen unterbunden werde. Dadurch entstünden ihm, der sich gesetzestreu verhalte, erhebliche Nachteile.

Der Antragsteller beantragte beim Finanzgericht (FG) - unter näherer Konkretisierung seines Antrags -, dem Landesfinanzminister im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, die Finanzämter des Landes A anzuweisen, es zu unterlassen, an der Vorfinanzierung von Steuererstattungsansprüchen dadurch mitzuwirken, daß sie an die vorfinanzierenden Kreditinstitute - insbesondere die Y-Bank - Steuerguthaben auszahlten, soweit erkennbar sei, daß die Abtretungen der Steuererstattungsansprüche an die Kreditinstitute nichtig seien.

Das FG lehnte den Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung ab. Es führte im wesentlichen aus:

Dem Antragsteller fehle für seinen Antrag die Antragsbefugnis. Die Regelung der Klagebefugnis (§ 40 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung - FGO -) und dementsprechend das Erfordernis der Antragsbefufnis solle gewährleisten, daß nur derjenige gegen ein Verwaltungshandeln gerichtlich vorgehen könne, der dadurch unmittelbar in seinen eigenen Rechten und nicht nur in seinen wirtschaftlichen Interessen betroffen sei. Der Antragsteller habe aber nicht schlüssig geltend gemacht, daß durch die von den Finanzbehörden geduldete Vorfinanzierungspraxis der Lohnsteuerhilfe X solche Rechtsvorschriften verletzt seien, die neben dem Schutz der Allgemeinheit auch seinem Schutz zu dienen bestimmt seien. Wenn dem Lohnsteuerhilfeverein durch § 26 Abs. 2 StBerG die Ausübung einer anderen wirtschaftlichen Tätigkeit in Verbindung mit der Hilfeleistung in Lohnsteuersachen verboten sei, so schütze diese Vorschrift nur die Interessen der Mitglieder des Lohnsteuerhilfevereins. Der Antragsteller verfolge aber im vorliegenden Verfahren nicht die Interessen seiner Vereinsmitglieder, sondern sein eigenes wirtschaftliches Interesse, nämlich die Erhaltung und Erweiterung der Zahl seiner Mitglieder und damit der Mitgliedsbeiträge im Wettbewerb mit der Lohnsteuerhilfe X. Dieses wirtschaftliche Interesse werde weder durch § 26 Abs. 2 StBerG noch durch § 46 Abs. 4 AO 1977 geschützt. Eine Konkurrentenklage sei im Steuerrecht nicht vorgesehen.

Auch für den geltend gemachten Anspruch, der Landesfinanzminister müsse die Finanzämter durch Weisungen auf die bestehende Rechtslage hinweisen, sei eine Rechtsgrundlage nicht erkennbar. Die Finanzbehörden seien auch ohne besondere Weisungen zur Beachtung von Recht und Gesetz verpflichtet.

Mit der Beschwerde macht der Antragsteller geltend, das FG habe zu Unrecht seine Antragsbefugnis für die begehrte einstweilige Anordnung verneint. Ihm stünden vielmehr aufgrund der §§ 26 StBerG, 46 AO 1977, Art. 2 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1 und Art. 20 Abs. 3 des Grundgesetzes (GG) Rechtspositionen zu, die ihn individualisierbar aus dem Kreis der Allgemeinheit abhöben und ihm somit die Befugnis gäben, die Verletzung eigener subjektiver Rechte zu rügen.

§ 26 Abs. 2 StBerG schütze nicht nur, wie das FG meine, die Interessen der Mitglieder eines Lohnsteuerhilfevereins. Mit dem dort geregelten Verbot einer anderen wirtschaftlichen Tätigkeit solle auch die Institution der Lohnsteuerhilfevereine als Selbsthilfeeinrichtung von Arbeitnehmern (§ 13 Abs. 1 StBerG) geschützt werden. Daraus folge, daß dem Lohnsteuerhilfeverein, der das Verbot beachte, ein eigenes Abwehrrecht gegenüber solchen Lohnsteuerhilfevereinen zustehe, die sich verbotenerweise anderweitig betätigten und dadurch zu Lasten von gesetzestreuen Lohnsteuerhilfevereinen die Idee und Struktur dieser Selbsthilfeeinrichtung insgesamt in Frage stellten. Dieses Abwehrrecht richte sich dann aber auch gegen die Finanzverwaltung, wenn sie an offenkundigen Mißständen im Zusammenhang mit der Vorfinanzierung von Steuererstattungsansprüchen und dem Lohnsteuerkartenhandel zwischen einem konkret bezeichneten Lohnsteuerhilfeverein und einem Finanzierungsinstitut mitwirke oder dies zumindest wissentlich dulde und vor den erwähnten Mißständen die Augen verschließe.

Auch aus Art. 3 Abs. 1 GG ergebe sich ein Anspruch des Antragstellers, nicht gegenüber Lohnsteuerhilfevereinen, die sich im Zusammenhang mit der Vorfinanzierung von Steuerguthaben gesetzeswidrig verhielten, mit Duldung und Wissen der Finanzverwaltung benachteiligt zu werden. Der Gleichheitssatz gebiete, daß sich die Finanzverwaltung bei ihrer Ermessensentscheidung, ob sie gemäß § 46 Abs. 5 AO 1977 abgetretene Erstattungsansprüche trotz Nichtigkeit der Abtretung (in den Fällen der Mitwirkung der Lohnsteuerhilfe X keine Sicherungsabtretungen, sondern unzulässige Abtretungen erfüllungshalber, § 46 Abs. 4 AO 1977) an den Abtretungsempfänger auszahle, auch seine schutzwürdigen Interessen berücksichtige. Ferner folge eine Rechtsverletzung des Antragstellers und ein daraus resultierender Abwehranspruch aus Art. 2 Abs. 1 GG. Der Antragsteller sei zusammen mit der Lohnsteuerhilfe X und den übrigen Lohnsteuerhilfevereinen in eine vom StBerG gegebene strenge Ordnung eingegliedert, in die auch die Finanzverwaltung mit ihren Aufsichtspflichten eingebunden sei. Von daher habe er als Beteiligter im Kreis der Selbsthilfeorganisationen zumindest ein Recht darauf, daß die Finanzverwaltung nicht durch Duldung gesetzwidriger Verhaltensweisen einzelner Lohnsteuerhilfevereine Wettbewerbsvorsprünge zu deren Gunsten fördere und damit die von der öffentlichen Hand zu bewahrende Ordnung der nichtkommerziellen Lohnsteuerberatung selbst in Frage stelle. Streitgegenstand des vorliegenden Antrags sei somit nicht, wie das FG meine, die Sicherung eines privatrechtlichen Wettbewerbsanspruchs, sondern der Anspruch des Antragstellers, Funktion und Bestand als Selbsthilfeeinrichtung im Bereich der Lohnsteuerberatung gegenüber der in ihrer Aufsichtspflicht zu nachlässigen Finanzverwaltung zu erhalten.

Der Antragsteller meint, ein Anordnungsanspruch i. S. von § 114 FGO sei gegeben, weil er die ihm zustehenden Rechte und ihre Verletzung glaubhaft gemacht habe. Zum Anordnungsgrund macht er geltend, der begehrte Erlaß einer einstweiligen Anordnung sei zur einstweiligen Sicherung seiner Rechte dringend erforderlich, weil die Kampagne des Lohnsteuerjahresausgleichs 1986 bereits angelaufen sei und die Auszahlung von Steuererstattungsguthaben durch die Finanzverwaltung an die Y-Bank in vielen Fällen unmittelbar bevorstehe. Bei weiterem Dulden der illegalen Kooperation zwischen der Lohnsteuerhilfe X und der Y-Bank würden seine Abwehr- und Schutzrechte endgültig vereitelt. Der Eilbedürftigkeit seines Rechtsschutzbedürfnisses werde am ehesten dadurch Rechnung getragen, daß nicht die unmittelbar handelnden Finanzämter zur Unterlassung von Auszahlungen an die Y-Bank aufgefordert würden, sondern stattdessen der Antragsgegner als Aufsichtsbehörde verpflichtet würde, die nachgeordneten Dienststellen zur Beachtung der §§ 26 Abs. 2 StBerG, 46 AO 1977 sowie der angeführten verfassungsrechtlichen Grundsätze anzuweisen.

Der Antragsgegner beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen.

 

Entscheidungsgründe

Die Beschwerde ist unbegründet.

Der vorliegende Rechtsstreit entspricht hinsichtlich des Inhalts der Vorentscheidung und der Beschwerdebegründung des Antragstellers im wesentlichen dem Verfahren VII B 96/87. In diesem Verfahren hatte der Antragsteller mit demselben tatsächlichen und rechtlichen Vorbringen beim zuständigen FG beantragt, der Oberfinanzdirektion (OFD) Z und dem Finanzminister des Landes B im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, die Finanzämter dieses Landes anzuweisen, die von ihm beanstandete Vorfinanzierungspraxis der Lohnsteuerhilfe X im Zusammenwirken mit der Y-Bank zu unterbinden. Der Senat hat durch Beschluß vom 13. Oktober 1987 VII B 96/87 (BFHE 151, 18, BStBl II 1988, 67) im dortigen Verfahren die Beschwerde des Antragstellers gegen den den Erlaß einer einstweiligen Anordnung ablehnenden Beschluß des FG zurückgewiesen. Er hat dies im wesentlichen damit begründet, daß erhebliche Zweifel daran bestünden, ob dem Antragsteller eine Befugnis für den Antrag nach § 114 FGO zustehe, da er keine unmittelbaren eigenen Rechte dargetan habe, die durch das Untätigbleiben der Antragsgegner als Aufsichtsbehörden verletzt sein könnten, und daß das FG den Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung jedenfalls deshalb zu Recht abgelehnt habe, weil der Antragsteller den Anordnungsgrund (§ 114 Abs. 3 FGO i. V. m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozeßordnung - ZPO -) nicht glaubhaft gemacht habe und weil die begehrte einstweilige Anordnung dem Ergebnis des Hauptverfahrens unzulässigerweise vorgreifen würde. Der Senat hält an dieser Rechtsauffassung auch für das vorliegende Beschwerdeverfahren fest; wegen der Begründung im einzelnen nimmt er, um Wiederholungen zu vermeiden, auf die Ausführungen in seinem Beschluß in BFHE 151, 18, BStBl II 1988, 67 Bezug.

Der Antragsteller hat gegen die Argumentation im vorbezeichneten Beschluß des Senats lediglich eingewandt,

a) es treffe nicht zu, daß er dem Verhalten der Lohnsteuerhilfe X seit 20 Jahren tatenlos zugesehen habe,

b) aus dem von ihm erstrittenen Urteil des OLG folge, daß die nach § 26 Abs. 2 StBerG unzulässige Beratungspraxis dieses Lohnsteuerhilfevereins einen Verstoß gegen § 1 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) darstelle, der von ihm als dem unmittelbar Verletzten verfolgt werden könne,

c) der Beschluß in BFHE 151, 18, BStBl II 1988, 67 stehe nicht im Einklang mit den Entscheidungen des Senats vom 3. Februar 1984 VII R 72/82 (BFHE 140, 412, BStBl II 1984, 411) und VII R 102/83 (BFHE 140, 415, BStBl II 1984, 413) und vom 2. Februar 1982 VII R 62/81 (BFHE 135, 136, BStBl II 1982, 360),

d) auch im Schrifttum (Pump, Deutsche Steuerzeitung 1987, 277) werde eine Pflicht der Finanzämter zur Zurückweisung der Abtretungsanzeigen bejaht, soweit die Abtretung des Steuererstattungsanspruchs an eine der einschlägig tätigen Teilzahlungsbanken erfolgt sei,

e) die von der Lohnsteuerhilfe X betriebene Vorfinanzierung von Steuererstattungsansprüchen belaufe sich auf ein Kreditvolumen von über 100 Mio. DM (ca. 100 000 Fälle) pro Jahr; er (der Antragsteller) könne nur noch Mitglieder gewinnen, wenn er sich der rechtswidrigen Vorfinanzierungspraxis anschließen würde.

Diese Einwendungen veranlassen den Senat nicht, von seiner in BFHE 151, 18, BStBl II 1988, 67 dargestellten Rechtsauffassung abzuweichen. Der Antragsteller verkennt, daß der Senat dort nicht über die Rechtmäßigkeit der Vorfinanzierungspraxis entschieden hat, die die Lohnsteuerhilfe X im Zusammenhang mit der Y-Bank betreibt. Seine Entscheidung beschränkt sich auch für das vorliegende Beschwerdeverfahren darauf, die Antragsbefugnis für die gegen den Landesfinanzminister als Aufsichtsbehörde beantragte einstweilige Anordnung in Zweifel zu ziehen und jedenfalls den für den Erlaß einer einstweiligen Anordnung erforderlichen Anordnungsgrund zu verneinen, weil es dem Antragsteller zumutbar ist, eine Entscheidung im Hauptverfahren abzuwarten. Auch der vom Antragsteller vorgetragene Umfang der von seinem Konkurrenten vermittelten Vorfinanzierung rechtfertigt es nicht, mit dem Erlaß einer einstweiligen Anordnung das Ergebnis des Hauptverfahrens vorwegzunehmen, da eine unmittelbar bevorstehende Gefahr für den Bestand des Antragstellers als Lohnsteuerhilfeverein - wie in BFHE 151, 18, BStBl II 1988, 67 ausgeführt - nicht droht. Auch wenn der Antragsteller mit Erfolg vor dem OLG in einem Verfahren wegen unlauteren Wettbewerbs gegen die Beratungspraxis der Lohnsteuerhilfe X vorgegangen ist und in diesem Verfahren seine Klagebefugnis und der Verstoß gegen § 1 UWG bejaht worden sind, so folgt daraus nicht, daß er auch befugt ist, von den FG ein Einschreiten gegen den zuständigen Landesfinanzminister als Aufsichtsbehörde dahingehend zu verlangen, daß diesem aufgegeben werde, im Wege von Dienstanweisungen an die Finanzämter die Duldung der (rechtswidrigen) Beratungs- und Vorfinanzierungspraxis abzustellen.

Die Ausführungen in dem in der Parallelsache (BFHE 151, 18, BStBl II 1988, 67) ergangenen Beschluß stehen schließlich auch nicht in Widerspruch zu den vom Antragsteller zitierten früheren Entscheidungen des Senats. Die Urteile in BFHE 140, 412, BStBl II 1984, 411, und BFHE 140, 415, BStBl II 1984, 413 betreffen die tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen, die an eine Sicherungsabtretung (-Verpfändung) i. S. von § 46 Abs. 4 AO 1977 zu stellen sind. Diese sind nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens wegen Erlasses einer einstweiligen Anordnung. Entsprechendes gilt für das Urteil in BFHE 135, 136, BStBl II 1982, 360, in dem der Senat entschieden hat, daß ein Lohnsteuerhilfeverein eine ihm nach § 26 Abs. 2 StBerG verbotene wirtschaftliche Tätigkeit ausübt, wenn er die Vermittlung der Vorfinanzierung von Lohnsteuererstattungsansprüchen durch unterstützende Tätigkeit und Zusammenarbeit mit einem Unternehmen, das solche Kredite vermittelt, entscheidend und nachhaltig fördert. Aus dem Beschluß in BFHE 151, 18, BStBl II 1988, 67 folgt, daß dem Antragsteller der beantragte einstweilige Rechtsschutz auch dann zu versagen ist, wenn die Zusammenarbeit der Lohnsteuerhilfe X mit der Y-Bank bei der Vorfinanzierung von Steuererstattungsansprüchen tatsächlich gegen § 26 Abs. 2 StBerG verstößt und wenn die in diesem Zusammenhang erfolgte Abtretung der Steuererstattungsansprüche nach § 46 Abs. 4 AO 1977 unwirksam ist. Die Beschwerde des Antragstellers war demnach ebenso wie im Parallelverfahren (BFHE 151, 18, BStBl II 1988, 67) als unbegründet zurückzuweisen.

 

Fundstellen

Haufe-Index 415977

BFH/NV 1989, 243

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