Entscheidungsstichwort (Thema)
Verletzung des rechtlichen Gehörs
Leitsatz (NV)
Wird die Rüge der Verletzung des recht lichen Gehörs damit begründet, daß das Gericht entscheidungserhebliche Ausführungen des Klägers bei seiner Entscheidung nicht zur Kenntnis genommen und in Er wägung gezogen hat, ist substantiiert und schlüssig darzulegen, daß bei einer Berücksichtigung des übergangenen Sachvortrags eine andere Entscheidung des Gerichts möglich gewesen wäre (BFH-Urteil vom 4. Juli 1989 IX R 192/85, BFH/NV 1990, 229, 231).
Normenkette
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3, Abs. 3 S. 3
Gründe
Die Beschwerde ist unzulässig, weil der als einziger Zulassungsgrund geltend gemachte Verfahrensmangel der Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes) nicht ausreichend bezeichnet worden ist (§ 115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --).
Wird die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs damit begründet, daß das Gericht entscheidungserhebliche Ausführungen der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) bei seiner Entscheidung nicht zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen habe, ist substantiiert und schlüssig darzulegen, daß bei einer Berücksichtigung des übergangenen Sachvortrags im Schriftsatz vom 13. Oktober 1994 eine andere Entscheidung des Gerichts möglich gewesen wäre (Urteil des Bundesfinanzhofs -- BFH -- vom 4. Juli 1989 IX R 192/85, BFH/NV 1990, 229, 231). Im Streitfall hat die Klägerin in der Beschwerdeschrift lediglich vorgetragen, sie habe in dem -- vom Finanzgericht (FG) nicht berücksichtigten -- Schriftsatz vom 13. Oktober 1994 bestimmte Verfügungen des Bayerischen Finanzministeriums erwähnt, in denen die nachgeordneten Behörden angewiesen worden seien, aus dem Verlust von Buch führungsunterlagen etc. infolge eines Hochwassers keine für die Betroffenen nachteiligen Folgerungen zu ziehen. Der Prozeßbevollmächtigte der Klägerin hat jedoch nicht dargelegt, inwiefern eine Berücksichtigung dieser Verfügungen durch das FG zu einer für die Klägerin günstigeren Entscheidung hätte führen können. Verwaltungsanweisungen sind keine Rechtsnormen und deshalb für die Gerichte grundsätzlich nicht bindend. Das FG hatte bei seiner Entscheidung über das Wiedereinsetzungsgesuch der Klägerin in richterlicher Unabhängigkeit zu prüfen, ob im Streitfall die Voraussetzungen des § 56 FGO für die Gewährung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Klagefrist erfüllt waren. Auf den Inhalt der Verwaltungsanweisungen vom 29. April 1994 konnte es für die Entscheidung des FG nicht ankommen. Es ist deshalb auch nicht zu beanstanden, daß das FG diese Verwaltungsanweisung in den Gründen des angefochtenen Urteils nicht erwähnt hat.
Einer weiteren Begründung bedarf es nicht (Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs).
Fundstellen
Haufe-Index 423700 |
BFH/NV 1997, 241 |