Entscheidungsstichwort (Thema)

"Jeep" als Personenkraftwagen im kraftfahrzeugsteuerrechtlichen Sinne

 

Leitsatz (NV)

Ein sog. Jeep (früher Militärfahrzeug) stellt sich bei summarischer Beurteilung kraftfahrzeugsteuerrechtlich als Personenkraftwagen dar.

 

Normenkette

FGO § 69 Abs. 3 S. 1, Abs. 2 S. 2; KraftStG § 8 Nr. 1, § 2 Abs. 2 S. 1

 

Tatbestand

Der Antragsgegner und Beschwerdeführer (das Finanzamt -- FA --) besteuerte das von dem Antragsteller und Beschwerdegegner (Antragsteller) gehaltene, einem Militärkraftwagen (sog. Jeep) vergleichbare, verkehrsrechtlich als Lastkraftwagen anerkannte Fahrzeug ("Gorki GAZ 69 M") als Personenkraftwagen (Kraftfahrzeugsteuerbescheid vom 10. März 1997). Hiergegen wendet sich der Antragsteller, der geltend macht, es handele sich um ein 1940 konzipiertes, bis 1974/75 produziertes umgebautes Militärfahrzeug, das nur zwei Sitzplätze biete und zur überwiegenden Beförderung von Gütern geeignet und bestimmt sei. Über die Klage des Antragstellers im Hauptsacheverfahren ist noch nicht entschieden. Dem vom FA abgelehnten Antrag auf teilweise Aussetzung der Vollziehung des Kraftfahrzeugsteuerbescheides gab das Finanzgericht (FG) statt. Es führte aus, an der der angegriffenen Besteuerung zugrundeliegenden kraftfahrzeugsteuerrechtlichen Wertung -- PKW statt LKW -- beständen ernstliche Zweifel. Diese ergäben sich aus der Unsicherheit in der Beurteilung der sog. Umbaufälle durch die finanzgerichtliche Rechtsprechung. Hinzu komme, daß das Fahrzeug nach seinem Erscheinungsbild nicht zur Beförderung von Personen bestimmt, es also eher einem als LKW zu beurteilenden Kasten- oder Pritschenwagen vergleichbar sei.

Mit der vom FG zugelassenen Beschwerde trägt das FA vor, Unsicherheit in der rechtlichen Beurteilung bestehe nicht, weil bei der Abgrenzung nach der Fahrzeugart allgemein -- zutreffend -- auf das Erscheinungsbild abgestellt werde. Letzteres habe das FG unrichtig bewertet. Mangels einer durchgehenden Trennwand verfüge das Fahrzeug des Antragstellers nicht über eine "LKW-typische" geschlossene Fahrerkabine. Es entspreche dem Basismodell einer (militärischen) Großserienproduktion für vielfältige Verwendungszwecke und hätte auch mit entsprechenden Sitzgelegenheiten für den Transport von Personen ausgerüstet werden können (seitliche Sitzplatzanordnung).

Das FA beantragt, die Vorentscheidung aufzuheben und den Antrag abzulehnen.

Der Antragsteller hat keine Erklärung abgegeben.

 

Entscheidungsgründe

Die Beschwerde ist begründet. Sie führt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Ablehnung des Antrags. Bei der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein gebotenen summarischen Beurteilung bestehen entgegen der Ansicht der Vorinstanz keine ernstlichen Zweifel (§69 Abs. 3 Satz 1, Abs. 2 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides.

Die für die Abgrenzung zwischen Personenkraftwagen (§8 Nr. 1 des Kraftfahrzeugsteuergesetzes -- KraftStG --) und anderen Fahrzeugen in kraftfahrzeugsteuerrechtlicher Hinsicht geltenden Grundsätze stehen im wesentlichen fest und sind inzwischen auch durch die höchstrichterliche Rechtsprechung bestätigt worden (insbesondere Senatsurteil vom 29. April 1997 VII R 1/97, BStBl II 1997, 627). Maßgebend kommt es dabei auf das Erscheinungsbild des Fahrzeugs an, so, wie es der Herstellerkonzeption entspricht oder wie es sich -- bei wesentlichen Umbauten -- tatsächlich darstellt. Bedenken, die gegen die Heranziehung des Erscheinungsbildes geäußert wurden (FG Nürnberg, Urteil vom 12. November 1996 VI 174/96, Entscheidungen der Finanzgerichte -- EFG --1997, 497, 499), hat der Senat zurückgewiesen (Urteil vom 26. Juni 1997 VII R 12/97, BFH/NV 1997, 810).

Auch die Vorinstanz hat trotz ihrer Zweifel an der Tauglichkeit dieses Maßstabes das Fahrzeug nach seinem Erscheinungsbild beurteilt, freilich mit einem Ergebnis, das der Senat, der im Beschwerdeverfahren an Feststellungen des FG nicht gebunden ist, nicht zu billigen vermag. Den verkehrsrechtlichen Vorschriften, die -- anders als verkehrsrechtliche Entscheidungen -- kraftfahrzeugsteuerrechtlich maßgebend sind (§2 Abs. 2 Satz 1 KraftStG), ist zu entnehmen, daß "Personenkraftwagen" nach Bauart und Einrichtung zur Beförderung von Personen bestimmte Kraftfahrzeuge (mit nicht mehr als acht Fahrgastplätzen) sind, ferner Kombinationskraftwagen, die geeignet und bestimmt sind, wahlweise vorwiegend der Beförderung von Personen oder vorwiegend der Beförderung von Gütern zu dienen (Urteil in VII R 1/97). Zumindest im letzteren Sinne (Kombinationskraftwagen) ist das vom Antragsteller gehaltene Fahrzeug, unbeschadet seiner Besonderheiten, in kraftfahrzeugsteuerrechtlicher Hinsicht als Personenkraftwagen anzusehen. Bei dieser Beurteilung geht der Senat von der bei den Akten befindlichen Fotografie des Fahrzeugs sowie von dem Beschwerdevorbringen (keine Fahrerkabine) aus, dem der Antragsteller nicht widersprochen hat. Das Erscheinungsbild entspricht dem eines geländegängigen Fahrzeugs ("Jeep"), das jedenfalls wahlweise vorwiegend zur Beförderung von wenn auch nur zwei Personen eingesetzt werden kann. Vergleichbare Fahrzeuge werden auch in der finanzgerichtlichen Rechtsprechung, sogar bei Vorliegen einer Trennwand, als "Personenkraftwagen"gewertet (z. B. Hessisches FG, Urteil vom 3. Dezember 1996 5 K 3427/94, EFG 1997, 768 -- AMC-Jeep CJ 7 --).

 

Fundstellen

Haufe-Index 66421

BFH/NV 1998, 354

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