Entscheidungsstichwort (Thema)
Anforderungen an einen persönlich gestellten PKH-Antrag für eine NZB
Leitsatz (NV)
- Ein persönlich gestellter PKH-Antrag für die beabsichtigte Einlegung einer NZB ist zulässig, wenn innerhalb der Beschwerdefrist auch die ordnungsgemäß ausgefüllte Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse auf dem vorgeschriebenen Vordruck vorgelegt und hinreichend brauchbar zur Sache vorgetragen wird.
- Der Antrag hat keinen Erfolg, wenn sich weder aus der Darlegung des Antragstellers noch anhand der Vorentscheidung und ggf. des Protokolls über die mündliche Verhandlung hinreichende Erfolgsaussichten für die NZB ergeben, wenn also keiner der in § 115 Abs. 2 FGO genannten Gründe für die Zulassung der Revision ersichtlich ist.
- Durch ein bei der Finanzbehörde eingelegtes Rechtsmittel gegen einen Verwaltungsakt oder eine Dienstaufsichtsbeschwerde wird nicht die Verjährung des bei den Zivilgerichten zu verfolgenden Amtshaftungsanspruchs unterbrochen.
- Beschlüsse über die Verbindung von Verfahren bedürfen keiner Begründung und sind nicht anfechtbar. Deshalb kann auf die Unterlassung der Verbindung von Verfahren durch das FG regelmäßig auch keine NZB gestützt werden.
Normenkette
BFHEntlG Art. 1 Nr. 1; BGB §§ 209, 839 Abs. 3, § 852; FGO § 73 Abs. 1, §§ 74, 115 Abs. 2 Nrn. 1-3, § 128 Abs. 2, § 142 Abs. 1; ZPO § 114
Nachgehend
Gründe
Parallelentscheidung (im Volltext): BFH, Beschluss v. 30.09.1999 - VII S 5/99 (NV); BFH/NV 2000, 454
Fundstellen
Dokument-Index HI1133175 |
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