Entscheidungsstichwort (Thema)
Unzulässigkeit einer auf grundsätzlicher Bedeutung gestützten NZB
Leitsatz (NV)
1. Zu den Anforderungen an die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 3 Satz 3 FGO).
2. Nach dem Beschluß in BFH/NV 1989, 134 ist durch die Rechtsprechung dem Grundsatz nach geklärt, daß nur als solche gekennzeichnete "Vorausrechnungen" oder "Pro-forma-Rechnungen" nicht den Tatbestand des § 14 Abs. 3 Satz 2 zweite Alternative UStG 1980 erfüllen.
Normenkette
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 S. 3; UStG 1980 § 14 Abs. 3 S. 2 zweite Alternative
Gründe
Die Beschwerde ist unzulässig.
Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) begehrt die Zulassung der Revision nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache.
Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung i. S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO, wenn die für die Beurteilung des Streitfalls maßgebliche Rechtsfrage das Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt. Die Zulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung kommt deshalb nur wegen einer klärungsbedürftigen und im Revisionsverfahren klärbaren Rechtsfrage in Betracht. Eine Rechtsfrage ist nicht klärungsbedürftig, wenn sie sich bereits ohne weiteres aus dem Gesetz beantworten läßt oder durch die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) geklärt ist und keine neuen Gesichtspunkte erkennbar sind, die eine erneute Prüfung und Entscheidung dieser Rechtsfrage durch den BFH erforderlich machen (BFH-Beschluß vom 17. September 1974 VII B 112/73, BFHE 113, 409, BStBl II 1975, 196).
In der Beschwerdeschrift muß die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt werden (§ 115 Abs. 3 Satz 3 FGO). Hat der BFH bereits früher über die streitige Rechtsfrage entschieden, so ist darzulegen, weshalb der Beschwerdeführer gleichwohl eine erneute Entscheidung des BFH zu der Frage im Interesse der Rechtseinheit und Rechtsfortbildung für erforderlich hält (BFH-Beschluß vom 30. März 1983 I B 9/83, BFHE 138, 152, BStBl II 1983, 479). In einem solchen Fall ist die grundsätzliche Bedeutung nur dargetan, wenn die Beschwerdebegründung eine eingehende Auseinandersetzung mit dem betreffenden Rechtsproblem enthält und darlegt, worin der Beschwerdeführer noch eine ungeklärte Rechtsfrage sieht (BFH-Beschlüsse vom 26. November 1986 II B 112/86, BFH/NV 1988, 304, und vom 27. Mai 1988 V B 82/86, BFH/NV 1989, 179).
Die Beschwerdeschrift enthält die Rechtsbehauptung, die Rechnungen der Klägerin, um die es geht, seien keine Rechnungen über nicht ausgeführte Leistungen i. S. von § 14 Abs. 3 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) 1991, sondern sog. unschädliche Vorausrechnungen. Selbst wenn die Klägerin in diesem Zusammenhang eine "Rechtsfrage" im Sinne der zitierten Rechtsprechung aufgeworfen haben sollte, fehlt doch jede Auseinandersetzung mit der -- bereits vom Finanzgericht zitierten -- Rechtsprechung des BFH zu diesem Problemkreis (vgl. BFH-Entscheidungen vom 29. Juni 1988 V B 144/87, BFH/NV 1989, 134, und vom 9. Dezember 1987 X R 35/82, BFH/NV 1988, 269 m. w. N.).
Nach dem Beschluß in BFH/NV 1989, 134 ist durch die Rechtsprechung dem Grundsatz nach geklärt, daß nur als solche gekennzeichnete "Vorausrechnungen" oder "Pro-forma-Rechnungen" nicht den Tatbestand des § 14 Abs. 3 Satz 2 -- 2. Alternative -- UStG 1980 erfüllen. Aus der Beschwerdeschrift ergibt sich nicht, warum diese Frage für § 14 Abs. 3 UStG 1991 erneut geklärt werden muß oder welche sonstige Rechtsfrage im Interesse der Rechtseinheit und Rechtsfortbildung geklärt werden muß.
Von einer weiteren Begründung seiner Entscheidung sieht der Senat nach Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs ab.
Fundstellen