Entscheidungsstichwort (Thema)
Nichtzulassungsbeschwerde unzulässig, wenn FG-Urteil lediglich als falsch dargestellt wird
Leitsatz (NV)
1. Beschränkt sich die Begründung der auf grundsätzliche Bedeutung gestützten Nichtzulassungsbeschwerde auf eine Auseinandersetzung mit der Rechtmäßigkeit der Vorentscheidung, so genügt dies nicht den Begründungserfordernissen des § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO. Diesen genügt auch nicht die bloße Behauptung, daß eine Entscheidung des BFH zu bestimmten Rechtsfragen noch nicht ergangen sei.
2. Den Anforderungen an die Begründung einer Divergenzrüge wird eine Beschwerde nicht gerecht, die lediglich die Auffassung des FG als falsch bezeichnet und dies anhand eines bestimmten BFH-Urteils begründet. Damit wird nur dargelegt, daß das FG die Rechtsprechung des BFH fehlerhaft angewendet habe, nicht aber, daß das FG seiner Entscheidung einen allgemeinen Rechtssatz zugrunde gelegt habe, der mit rechtlichen Erwägungen der Entscheidung des BFH nicht übereinstimme.
Normenkette
FGO § 115 Abs. 2 Nrn. 1-2, Abs. 3 S. 3
Verfahrensgang
FG Münster |
Fundstellen
Haufe-Index 416800 |
BFH/NV 1990, 785 |
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