Entscheidungsstichwort (Thema)
Kein Ruhen des Verfahrens bei fehlendem Antrag eines Beteiligten
Leitsatz (NV)
Das FG kann das Ruhen des Verfahrens nur anordnen, wenn beide Beteiligten dies beantragen. Widerspricht der andere Beteiligte dem Antrag, das Verfahren ruhen zu lassen, nicht, ersetzt dies nicht den nach dem Gesetz erforderlichen eigenen Antrag.
Normenkette
FGO § 155; ZPO § 251
Verfahrensgang
Tatbestand
Rz. 1
I. Das beim Sächsischen Finanzgericht (FG) anhängige Klageverfahren 5 K 669/06 ruhte aufgrund übereinstimmender Anträge der Beteiligten bis zur Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) über die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) I B 214/08 gegen das Urteil des Sächsischen FG vom 22. Oktober 2008 5 K 1091/03. Nachdem der Senat durch Beschluss vom 7. Mai 2009 über die Nichtzulassungsbeschwerde entschieden hatte, erklärte das FG mit Beschluss vom 24. September 2009 (5 K 669/06) das Ruhen des Verfahrens für beendet. Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer Beschwerde, der das FG nicht abgeholfen hat.
Rz. 2
Die Klägerin begehrt, das Verfahren bis zu einer rechtskräftigen höchstrichterlichen Entscheidung zu dem inhaltsähnlichen Verfahren 5 K 1214/03 betreffend das Jahr 1997 weiterhin ruhen zu lassen. Zur Begründung führt sie im Wesentlichen aus, der Senatsbeschluss vom 7. Mai 2009 sei für das Verfahren nicht grundlegend, da er inhaltlich zu dem zugrunde liegenden finanzgerichtlichen Verfahren keine Aussagen getroffen habe. Sie sei aus Gründen der Prozessökonomie daran interessiert, die beim FG anhängigen Verfahren mit inhaltsähnlichen Streitgegenständen zu jeweiligen Einzelergebnissen zu führen. Bei gleichzeitiger Verhandlung und Entscheidung aller drei Verfahren wäre ihr die Möglichkeit genommen, einzelne Klageverfahren durch eine kostenfreie Klagerücknahme zu beenden. Eine gleichzeitige Verhandlung und Entscheidung in einem Verfahren zu den unterschiedlichen Jahren führte für sie zu einer durch nichts zu rechtfertigenden zusätzlichen Kostenlast.
Entscheidungsgründe
Rz. 3
II. Die Beschwerde ist unbegründet.
Rz. 4
1. Gemäß § 155 der Finanzgerichtsordnung (FGO) i.V.m. § 251 der Zivilprozessordnung hat das Gericht das Ruhen des Verfahrens anzuordnen, wenn beide Parteien dies beantragen und anzunehmen ist, dass diese Anordnung wegen Schwebens von Vergleichsverhandlungen oder aus sonstigen wichtigen Gründen zweckmäßig ist.
Rz. 5
2. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) und die Klägerin hatten dem Ruhen des Verfahrens bis zur Entscheidung des BFH über die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin gegen das Urteil des Sächsischen FG vom 22. Oktober 2008 5 K 1091/03 zugestimmt. Mit dem Beschluss des Senats vom 7. Mai 2009, mit dem der Senat die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision als unzulässig verworfen hat, ist der Ruhensgrund entfallen und das Verfahren ist fortzusetzen. Eine erneute oder weitere Anordnung des Ruhens der Verfahren kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil es insoweit an einem übereinstimmenden Antrag der Beteiligten fehlt. Das FA hat sich zu den Anträgen der Klägerin, die Verfahren weiterhin ruhen zu lassen, bislang nicht geäußert. Der Umstand, dass dem Antrag des anderen Beteiligten, das Verfahren ruhen zu lassen, nicht widersprochen wird, ersetzt nicht den nach dem Gesetz erforderlichen eigenen Antrag (Brandis in Tipke/Kruse, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, § 74 FGO Rz 22).
Rz. 6
Dessen ungeachtet ist die Annahme des FG, das Ruhen des Verfahrens sei nicht zweckmäßig, angesichts dessen, dass die Klage bereits vor sechs Jahren erhoben wurde und das FG bereits über ein Parallelverfahren entschieden hat, nicht zu beanstanden.
Fundstellen
Haufe-Index 2306884 |
BFH/NV 2010, 908 |