Leitsatz (amtlich)
Der Kläger, der sich bei der Erhebung einer Klage gemäß § 37 Nr. 2 FGO beim BFH nicht durch einen der in Art. 1 Nr. 1 und Art. 2 Nr. 1 BFH-EntlastG genannten Bevollmächtigten hat vertreten lassen, kann die Klage persönlich rechtswirksam zurücknehmen.
Normenkette
FGO §§ 37, 72 Abs. 2 S. 2; BFH-EntlastG Art. 1 Nr. 1, Art. 2 Nr. 1
Tatbestand
Die Klägerin hat gegen die Einspruchsentscheidung der Beklagten (Oberfinanzdirektion) vom 31. Januar 1977, die eine verbindliche Zolltarifauskunft betraf, persönlich Klage erhoben. Mit Schriftsatz vom 5. Januar 1978 erklärte die Klägerin, sie nehme die Klage zurück. Auch dabei war sie nicht durch einen der in Art. 1 Nr. 1 und Art. 2 Nr. 1 BFH-EntlastG genannten Bevollmächtigten vertreten.
Entscheidungsgründe
Das Verfahren war gemäß § 72 Abs. 2 Satz 2 FGO einzustellen. Die Klägerin hat sich bei der Erhebung der Klage entgegen Art. 1 Nr. 1 und Art. 2 Nr. 1 BFH-EntlastG nicht durch einen der dort genannten Bevollmächtigten vertreten lassen. Die Klage war deshalb nicht rechtswirksam erhoben und hätte aus diesem Grunde als unzulässig verworfen werden müssen. Auf diese Rechtsfolge braucht der Senat im Streitfalle aber nicht zu erkennen, weil die Klägerin die Klage persönlich zurückgenommen hat. Diese Klagerücknahme ist rechtswirksam.
Das BVerwG hat mit Beschluß vom 16. Februar 1962 VII C 66.61 (BVerwGE 14, 19) entschieden, daß eine vom Revisionskläger persönlich ohne Beachtung des § 67 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - diese Vorschrift sieht den Vertretungszwang vor dem BVerwG vor - eingelegte Revision auf die gleiche Weise rechtswirksam zurückgenommen werden kann. Das BVerwG hat bei seiner Entscheidung im wesentlichen darauf abgestellt, daß bei einer nicht rechtswirksam eingelegten Revision von vornherein nicht zur Sache entschieden werden könnte und daß deshalb der dem Anwaltszwang zugrunde liegende Gedanke, die Parteien in ihrem Interesse zur Entlastung des Revisionsgerichts zur Darlegung des Prozeßstoffes durch einen Rechtsanwalt oder Hochschullehrer zu nötigen, entfällt. Da der Prozeßbevollmächtigte sich mit der Sache selbst nicht zu befassen hätte, so fährt das BVerwG fort, würde sich die Heranziehung eines Anwalts nur zum Zwecke der Klagerücknahme als für die Prozeßpartei unbillige Förmelei erweisen. Der Senat schließt sich dieser Auffassung an und nimmt wegen der Einzelheiten auf die Gründe des Beschlusses des BVerwG Bezug. Dabei macht es keinen Unterschied, daß es sich im Streitfalle nicht um die Rücknahme einer Revision, sondern einer gemäß § 37 Nr. 2 FGO unmittelbar beim BFH zu erhebenden Klage handelt.
Fundstellen
Haufe-Index 72535 |
BStBl II 1978, 232 |
BFHE 1978, 156 |