Entscheidungsstichwort (Thema)
Anhörungsrüge
Leitsatz (NV)
Eine zulässige Anhörungsrüge erfordert den schlüssigen Vortrag, zu welchen Sach- und Rechtsfragen sich der Rügeführer nicht hat äußern können oder welchen entscheidungserheblichen Vortrag das Gericht nicht zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat.
Normenkette
FGO § 133a Abs. 2 S. 6
Tatbestand
I. Das Finanzgericht (FG) hat die Klage abgewiesen und die Revision gegen sein Urteil nicht zugelassen. Die deshalb erhobene Nichtzulassungsbeschwerde hat der erkennende Senat durch Beschluss vom 27. September 2006 X B 71/06 als unbegründet zurückgewiesen. Daraufhin hat der Prozessbevollmächtigte des Rügeführers --weil nicht ausgeschlossen werden könne, dass der Rügeführer Verfassungsbeschwerde einlegt-- "aus anwaltlicher Vorsorge innerhalb der Frist für die Anhörungsrüge" einen möglichen Verstoß gegen Art. 103 des Grundgesetzes geltend gemacht. Zur Begründung hält er dem angerufenen Senat entgegen, er habe zu Unrecht die Voraussetzungen einer betrieblichen Veräußerungsrente bejaht und die für eine unentgeltliche Betriebsübergabe sprechenden Fakten nicht berücksichtigt.
Entscheidungsgründe
II. 1. Die Anhörungsrüge hat keinen Erfolg. Es ist nicht dargelegt, zu welchen Sach- und Rechtsfragen sich der Rügeführer nicht hat äußern können oder welchen entscheidungserheblichen Vortrag das Gericht nicht zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat. Der Rügeführer hat damit eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör i.S. von § 133a Abs. 2 Satz 6 der Finanzgerichtsordnung (FGO) nicht "dargelegt" (vgl. allgemein zu diesem Erfordernis Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 133a Rz 12).
2. Mit dem Vortrag des Rügeführers, der erkennende Senat habe nicht berücksichtigt, dass er und sein Adoptivsohn auch schon vor der Adoption in einer Gemeinschaft familiären Charakters gelebt hätten und die Betriebsübergabe auf dieser Basis vereinbart worden sei, bringt er lediglich zum Ausdruck, der dem Streitfall zugrunde liegende Sachverhalt sei vom Senat unrichtig gewürdigt worden. Der Rügeführer verkennt, dass die unterschiedliche Behandlung von Übergabeverträgen zwischen Verwandten und Nichtverwandten aus einer Beweisregel folgt, die aber hier deswegen letztlich nicht entscheidungserheblich war, weil der Senat jedenfalls die Auffassung des FG, dass der Übergabevertrag nach seinem Inhalt nicht unentgeltlich ist, als beschwerderechtlich nicht zu beanstanden akzeptiert hat. Auf die Sachverhaltswürdigung zielt auch das weitere Vorbringen des Rügeführers ab, die Regelungen zur stillen Beteiligung hätten darauf beruht, dass er fallende Belastungen aus dem Kapitaldienst für Immobilien mit der stillen Beteiligung finanzieren wollte und deshalb die Zahlungen des Übernehmers für die voraussichtliche Lebenszeit des Rügeführers vereinbart worden seien. Mit seinem gesamten Vorbringen macht der Rügeführer nur geltend, die Entscheidung des Senats sei unrichtig und die Revision letztlich zuzulassen. Mit einem solchen Vorbringen kann der Rügeführer im Verfahren über eine Anhörungsrüge nicht gehört werden (vgl. allgemein Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 17. Juni 2005 VI S 3/05, BFHE 209, 419, BStBl II 2005, 614).
3. Für die Entscheidung über die Anhörungsrüge wird eine Gebühr in Höhe von 50 € erhoben (vgl. Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes i.d.F. des Anhörungsrügengesetzes vom 9. Dezember 2004, BGBl I 2004, 3220, Teil 6 Gebühr Nr. 6400).
Fundstellen