Leitsatz (amtlich)
Die Einfuhr- und Vorratsstellen gehören nicht zu den "Finanzbehörden" im Sinn des § 139 Abs. 2 FGO. Ihre zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen sind nach § 139 Abs. 1 FGO erstattungsfähig.
Normenkette
Fundstellen
Haufe-Index 70169 |
BStBl II 1973, 243 |
BFHE 1973, 352 |
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