Leitsatz (amtlich)
Die Kosten der Gründung der die Geschäfte der GmbH & Co KG führenden GmbH entstehen im Bereich der GmbH und können nicht bei der einheitlichen Gewinnfeststellung der KG berücksichtigt werden.
Normenkette
EStG 1961 § 4 Abs. 4, § 15 Nr. 2
Tatbestand
Streitig ist bei der einheitlichen Gewinnfeststellung 1963, ob die Gründungskosten Betriebsausgaben der KG sind.
Die Revisionsklägerin war eine Familien-KG - im folgenden KG -, die aus einer GmbH als Komplementärin und den Kommanditisten A, B, C und D bestand. Die Gesellschafter A und B waren die Gesellschafter und Geschäftsführer der GmbH. Die GmbH, deren Stammkapital 30 000 DM betrug, war ausschließlich für die KG tätig. Sie führte die Geschäfte der KG. Die KG behandelte die Gründungskosten der GmbH in Höhe von 1 371 DM als bei ihr entstandene Betriebsausgaben.
Das FA erkannte die Gründungskosten der GmbH nicht als (Sonder-) Betriebsausgaben der KG an. Es erhöhte daher den Gewinnanteil der GmbH.
Die Sprungberufung der KG blieb ohne Erfolg.
In ihrer Rb. rügt die KG unrichtige Rechtsanwendung.
Als Sonderbetriebsausgaben der KG müßten die mit der Gründung der GmbH zusammenhängenden Aufwendungen der GmbH behandelt werden, die sich aus 915 DM Steuern, 621 DM Beratungskosten und 194 DM Gebühren zusammensetzten.
Entscheidungsgründe
Aus den Gründen:
Die als Revision zu behandelnde Rb. ist unbegründet.
Die Gründungskosten der GmbH können nicht bei der einheitlichen Gewinnfeststellung der KG berücksichtigt werden. Das folgt aus den Grundsätzen, die für die ertragsteuerliche Behandlung der GmbH & Co KG gelten. Diese beruhen auf der Anerkennung der GmbH & CO KG als Personengesellschaft und der GmbH als eigenständiger juristischer Person (vgl. zuletzt Grundsatzentscheidung IV R 139/67 vom 15. November 1967, BFH 90, 399, BStBl II 1968, 152). Unbeschadet der Tatsache, daß die GmbH im Dienste der KG steht, müssen alle steuerlichen Folgerungen aus der gewählten zivilrechtlichen Gestaltung gezogen werden. Daher sind nicht nur die laufenden Betriebsausgaben der GmbH, wie vor allem ihre nicht an Gesellschafter der KG gezahlten Geschäftsführergehälter, sondern auch außerordentliche Aufwendungen, besonders solche, die im Vorbereitungsund Gründungsstadium der GmbH selbst entstehen, bei ihrer Körperschaftsteuerveranlagung zu berücksichtigen. Die Gründung der KG, an der die GmbH beteiligt ist, setzt die Gründung der GmbH voraus. Es muß unterschieden werden zwischen den Kosten der Gründung der GmbH und der GmbH & Co KG (vgl. Urteil des BFH I 351/56 U vom 16. September 1958, BFH 67, 492, BStBl III 1958, 462). Das gilt auch dann, wenn bereits eine Personengesellschaft vorhanden war, die das Unternehmen betrieb. Die Gründung der GmbH kann deshalb auch nicht als Vorgang im Rahmen des laufenden Geschäftsbetriebes der bisher bestehenden Personengesellschaft aufgefaßt werden.
Fundstellen
Haufe-Index 422726 |
BStBl II 1968, 678 |
BFHE 1968, 85 |