Leitsatz (amtlich)
Beim Erlaß von Vermögensabgabe wegen Vermögensverfalls für Erlaßzeiträume, die vor dem 31. Dezember 1963 begonnen haben, können Abrechnungen vom Restvermögen wegen Verkaufs eines zum Ausgangsvermögen gehörenden Grundstücks mit über dem Einheitswert liegendem Verkaufserlös auch dann vorgenommen werden, wenn das Restvermögen aufgrund einer solchen Vermögensumschichtung nicht wesentlich höher ist als das Ausgangsvermögen zum 21. Juni 1948. Eine Abrechnung ist aber nur gerechtfertigt, soweit der Verkaufserlös und die mit ihm angeschafften Vermögenswerte am Ende des Erlaßzeitraums, in dem der Verkauf stattfand, wirtschaftlich noch im Restvermögen vorhanden sind.
Normenkette
LAG § 203 Abs. 5; AO § 131; VAO des BdF vom 19. Juli 1954; BdF-Erlaß vom 21. Januar 1957 (BStBl I 1957, 126)
Tatbestand
Der am 3. November 1964 verstorbene Abgabepflichtige wurde durch vorläufigen Bescheid des FA (Beklagter und Revisionskläger) vom 8. Juni 1955 zur Vermögensabgabe veranlagt. Das abgabepflichtige Vermögen von 335 800 DM bestand im wesentlichen aus dem Betriebsvermögen einer Einzelfirma, dem Anteil am Betriebsvermögen einer KG, dem privaten Grundvermögen mit Einheitswerten von insgesamt 127 100 DM und Schulden von rd. 84 000 DM. Der ursprüngliche Vierteljahrsbetrag beläuft sich auf 2 161,50 DM. Die Veranlagung wurde durch Bescheid vom 1. Dezember 1956 für endgültig erklärt. Sie ist unanfechtbar geworden.
Der Abgabepflichtige erlitt mit seinem Betriebsvermögen erhebliche Verluste. Ihm wurden deshalb nach der Verwaltungsanordnung des Bundesministers der Finanzen über den Erlaß von Vermögensabgabe und Soforthilfeabgabe aus Billigkeitsgründen vom 19. Juli 1954 (BStBl I 1954, 380; LA-Kartei § 203 Abs. 5 Karte 5) - anschließend VAO genannt - die in der Zeit vom 1. April 1952 bis 31. Dezember 1955 (1. Erlaßzeitraum) fällig gewordenen Vermögensabgabe-Vierteljahrsbeträge wegen Vermögensverfalls zu 100 % und die in der Zeit vom 1. Januar 1956 bis 31. Dezember 1958 (2. Erlaßzeitraum) fällig gewordenen Raten zu 85 % erlassen.
Nach dem Ableben des Abgabepflichtigen beantragte die Klägerin und Revisionsbeklagte als Testamentsvollstreckerin über den Nachlaß des Verstorbenen einen Erlaß der im 3. Erlaßzeitraum (vom 1. Januar 1959 bis 31. Dezember 1961) und im 4. Erlaßzeitraum (vom 1. Januar 1962 bis zum Tode des Abgabepflichtigen am 3. November 1964) fällig gewordenen Vermögensabgabe-Vierteljahrsbeträge. Zur Ermittlung des Vermögensverfalls berechnete sie das Restvermögen zum 31. Dezember 1961 nach dem Vermögen des Abgabepflichtigen zum 1. Januar 1961 von 403 014 DM und das Restvermögen zum 3. November 1964 nach dem Vermögen zum 1. Januar 1963 von 420 426 DM. Sie begehrt, dieses Restvermögen nach Tz. 2 des Ergebnisses der Lastenausgleichs-Referentenbesprechung vom Dezember 1954 (LA-Kartei § 203 Abs. 5 Karte 7) um folgende Beträge wegen Vermögensumschichtungen aufgrund privater Grundstücksverkäufe zu mindern:
Einheitswerte Verkaufserlöse
a) Grundstücksverkäufe
im 1. Erlaß-Zeitraum 28 650 DM 47 422 DM
b) Grundstücksverkäufe
im 2. Erlaßzeitraum 18 073 DM 49 193 DM
c) Grundstücksverkauf
im Jahre 1960
3. Erlaßzeitraum 69 940 DM 1 069 383 DM
./. Einheitswert 116 663 DM 1 165 998 DM
116 663 DM
Abrechnungsbetrag 1 049 335 DM
Sie bringt vor, der Abgabepflichtige habe das Grundstück zu c) zusammen mit einem Betriebsgrundstück der KG im Jahre 1960 zu insgesamt 1 700 000 DM verkauft, da er damit habe rechnen müssen, daß die Gläubiger ihn wegen betrieblicher Schulden der im gerichtlichen Vergleichsverfahren befindlichen Einzelfirma in Anspruch nehmen würden, obwohl er die Firma im Jahre 1957 auf seine Söhne übertragen habe.
Das FA lehnte den Erlaß ab, weil die Vermögensaufstellungen zum 1. Januar 1961 und 1. Januar 1963 eine günstige wirtschaftliche Entwicklung erkennen ließen. Es meint, auch Tz. 3 Abs. 3 Beispiel Nr. 1 des BdF-Erlasses vom 21. Januar 1957 (BStBl I 1957, 126 = LA-Kartei § 203 Abs. 5 Karte 15) stehe einem Erlaß von Vermögensabgabe wegen Vermögensverfalls entgegen. Die Anweisung untersage Abrechnungen vom Restvermögen wegen Vermögensumschichtungen, wenn die Abrechnungen bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise nicht vertretbar seien. Die Beschwerde hatte keinen Erfolg.
Das FG gab der Klage statt. Es hob die den Erlaß ablehnende Verfügung des FA und die Beschwerdeentscheidung der OFD auf und verpflichtete das FA, die Vermögensabgabe-Vierteljahrsbeträge für die Zeit vom 1. Januar 1959 bis 3. November 1964 in vollem Umfang aus Billigkeitsgründen zu erlassen. Es führte aus: Die Voraussetzungen für einen Erlaß von Vermögensabgabe wegen Vermögensverfalls seien nach der VAO für den 3. und 4. Erlaßzeitraum erfüllt, weil sich bei Gegenüberstellung des Ausgangsvermögens vom 21. Juni 1948 und des Restvermögens zu Beginn und am Ende der Erlaßzeiträume unter Berücksichtigung der Abrechnungsbeträge wegen der vermögensumschichtenden Grundstücksverkäufe ein 100 %iger Vermögensverlust ergebe. Nach Tz. 3 Abs. 3 des BdF-Erlasses vom 21. Januar 1957 sei das Restvermögen allerdings dann, wenn Zu- oder Abrechnungen zu offensichtlich untragbaren Ergebnissen führten, mit den Beträgen anzusetzen, die bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise vertretbar seien. Solche Ausnahmefälle seien nach dem vom BdF angeführten Beispiel Nr. 1 aber nur anzunehmen, wenn sich aufgrund der Abrechnungen kein Restvermögen mehr ergebe, obwohl das Restvermögen tatsächlich 280 v. H. des Ausgangsvermögens betrage. Im Streitfall seien die Abrechnungen unverändert vorzunehmen, da das tatsächliche Restvermögen zum 31. Dezember 1961 und 3. November 1964 nur geringfügig höher als das Ausgangsvermögen sei. Folge man dieser Auffassung nicht, so sei Tz. 3 Abs. 3 des BdF-Erlasses vom 21. Januar 1957 nicht zu beachten, weil die Anweisung gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG und gegen § 131 AO verstoße. Es sei nicht gerechtfertigt, die Abgabepflichtigen, die zur Beschaffung von dringend benötigten Geldmitteln ihr im Ausgangsvermögen enthaltenes Grundstück veräußert und den größten Teil des Veräußerungserlöses ohne Verschulden eingebüßt hätten, gegenüber den Abgabepflichtigen zu benachteiligen, die ihren Grundbesitz behalten und sich die notwendigen Mittel im Kreditwege - gegebenenfalls durch Beleihung der Grundstücke - beschaffen könnten. Für einen Erlaß von Vermögensabgabe wegen Vermögensverfalls sei im übrigen nicht die Höhe des tatsächlichen Restvermögens, sondern nur die Größe des Vermögensverlustes entscheidend.
Das FA rügt mit der Revision unrichtige Anwendung von Bundesrecht. Es beantragt, die Vorentscheidung aufzuheben und die Klage als unbegründet abzuweisen. Es ist der Ansicht, die Grundstücksverkäufe im 1. und 2. Erlaßzeitraum seien durch entsprechende Abrechnungen auch im 3. und 4. Erlaßzeitraum zu berücksichtigen. Die Veräußerungserlöse in Höhe des Zwei- bis Dreifachen der Einheitswerte seien verkehrsüblich gewesen. Der beim Verkauf des Grundstücks im Jahre 1960 erzielte Erlös habe das Fünfzehnfache des Einheitswerts betragen. Er sei in die Abrechnung nicht mit einzubeziehen, da er über die in der damaligen Zeit üblichen Veräußerungspreise weit hinausgegangen sei. Der Verkauf habe wirtschaftlich keinen Vermögensverlust hervorgerufen. Das Beispiel Nr. 1 zu Tz. 3 Abs. 3 des BdF-Erlasses vom 21. Januar 1957 dürfe "nicht ohne weiteres" dahin ausgelegt werden, daß es entscheidend auf das Verhältnis des Ausgangsvermögens zum Restvermögen ankäme. Sollte der Abgabepflichtige im Streitfall dadurch benachteiligt sein, daß er nicht wie andere Antragsteller Abrechnungen vom Restvermögen vornehmen dürfe, so werde "hilfweise eine Korrektur des Restvermögens in der Weise vorgeschlagen", daß dem Einheitswert des im Jahre 1960 veräußerten Grundstücks ein fiktiver Erlös in Höhe des Dreifachen des Einheitswerts gegenübergestellt werde. Das Restvermögen sei dann zusätzlich um 139 880 DM zu kürzen. Dies ergebe für den 3. Erlaßzeitraum keine Erlaßquote und für den 4. Erlaßzeitraum einen Erlaß von 10 % der fällig gewordenen Vierteljahrsbeträge.
Entscheidungsgründe
Aus den Gründen:
Die Revision führt zur Aufhebung der Vorentscheidung.
I.
Die Anweisungen des BdF in der VAO und dem Änderungserlaß vom 21. Januar 1957 (a. a. O.) zum Erlaß von Vermögensabgabe wegen Vermögensverfalls beruhen auf der dem BdF in § 203 Abs. 5 LAG erteilten Ermächtigung, die Anwendung des § 131 AO auf die Lastenausgleichsabgaben durch besondere Verwaltungsanordnung zu regeln. Dabei handelt es sich um verwaltungsinterne Richtlinien für die Finanzverwaltungsbehörden zur einheitlichen und gleichmäßigen Handhabung des § 131 AO. Die Steuergerichte sind an die Richtlinien nicht gebunden. Haben die Verwaltungsbehörden einen Erlaß von Vermögensabgabe aus Billigkeitsgründen aufgrund der Anweisungen des BdF abgelehnt, so müssen die Steuergerichte im Rechtsmittelverfahren prüfen, ob sich die vom BdF getroffene Regelung innerhalb der Grenzen hält, die das GG und die einfachen Gesetze der Ausübung des Ermessens setzen, und ob die Verwaltungsbehörden bei ihrer Entscheidung die Verwaltungsanordnungen des Bundesministers der Finanzen richtig angewandt haben (Urteile des Senats III 243/60 U vom 1. Februar 1963, BFH 76, 663, BStBl III 1963, 242, und III 299/61 U vom 18. Dezember 1964, BFH 81, 666, BStBl III 1965, 239).
Die VAO sieht einen Erlaß laufender Vermögensabgabe-Vierteljahrsbeträge vor, wenn während eines Zeitraumes von grundsätzlich drei Jahren (Erlaßzeitraum) ein außerordentlicher Vermögensverfall vorgelegen hat. Nach Tz. 12 VAO in Verbindung mit Tz. 1 des Änderungserlasses vom 21. Januar 1957 ist ein solcher Vermögensverfall für die Zeit vom 1. Januar 1957 bis 31. Dezember 1963 anzunehmen, wenn der Wert des zu Beginn und am Ende des Erlaßzeitraums vorhandenen Vermögens (Restvermögen) nicht mehr als 60 v. H. des Ausgangsvermögens beträgt. Für die ab 1. Januar 1964 fällig gewordenen Vierteljahrsbeträge muß ein mindestens 30 %iger Vermögensverfall eingetreten sein (Tz. 31 und 33 der VerfVAO 1964 vom 19. November 1963, BStBl I 1963, 798). Ausgangsvermögen ist grundsätzlich das der Vermögensabgabe unterliegende Vermögen zum 21. Juni 1948 (Tz. 15 VAO). Zum Restvermögen gehört nach Tz. 18 VAO jedes Wirtschaftsgut und jeder geldwerte Vorteil. Maßgebend für die Höhe des Erlaßbetrages ist einheitlich für alle im Erlaßzeitraum fällig gewordenen Vierteljahrsbeträge die Höhe des Vermögensverlustes am Ende des Erlaßzeitraums (Tz. 49 Abs. 2 VAO). Diese Regelung unterliegt, wie der erkennende Senat wiederholt ausgesprochen hat, keinen Bedenken (vgl. z. B. Urteil des BFH III 299/61 U vom 18. Dezember 1964, a. a. O., Begründung zu III).
Der Senat ist den Verwaltungsanweisungen auch darin gefolgt, daß rein rechnerische, durch Vermögensumschichtungen hervorgerufene Vermögensverluste und Vermögensvermehrungen bei der Ermittlung des Vermögensverfalls in der Regel durch Zu- und Abrechnungen zu neutralisieren sind (Urteile des Senats III 408/60 vom 7. Februar 1964, Steuerrechtsprechung in Karteiform, Lastenausgleichsgesetz, § 203, Rechtsspruch 19, und III 299/61 U, a. a. O., Begründung zu IV). So sind nach Tz. 22 VAO insbesondere rechnerische Vermögensverluste wegen Umwandlung von Bargeld in Grundbesitz mit einem niedrigeren Einheitswert dadurch auszugleichen, daß der Unterschied zwischen dem Grundstückskaufpreis und dem Einheitswert des Grundstücks dem Restvermögen hinzugesetzt wird. Nach dem Ergebnis der Lastenausgleichs-Referentenbesprechung vom Dezember 1954 (a. a. O.) ist umgekehrt das Restvermögen bei der Veräußerung eines zum Ausgangsvermögen gehörenden Grundstücks um die Differenz zwischen dem niedrigeren Einheitswert und dem höheren Veräußerungserlös zu mindern.
Führen die Zu- oder Abrechnungen zu offensichtlich untragbaren Ergebnissen, so soll das Restvermögen nach Tz. 3 Abs. 3 des BdF-Erlasses vom 21. Januar 1957 so angesetzt werden, wie es bei wirtschaftlicher Betrachtung vertretbar erscheint. Nach Auffassung des Senats ist eine Abrechnung wirtschaftlich nur insoweit gerechtfertigt, als die Grundstücksveräußerungserlöse oder die mit dem Erlös angeschafften Vermögenswerte am Ende des Erlaßzeitraumes, in dem die Erlöse erzielt wurden, noch im Restvermögen vorhanden sind. Diese Betrachtungsweise entspricht der allgemeinen Regelung der VAO zur Berechnung des Vermögensverfalls. Die VAO stellt in Tz. 49 Abs. 1 lediglich darauf ab, wie hoch der Vermögensverlust zu Beginn und am Ende des Erlaßzeitraums gewesen ist. Vermögensveränderungen innerhalb des Erlaßzeitraums, die sich nicht am Ende dieses Zeitraums im Restvermögen ausgewirkt haben, sind für die Berechnung des Vermögensverfalls in der Regel ohne Bedeutung. Der Teil des Grundstücksveräußerungserlöses, der bis am Ende des Erlaßzeitraums verschuldet oder unverschuldet verlorengegangen ist, muß daher bei der Abrechnung vom Restvermögen außer Betracht bleiben. Er hat das Restvermögen am Ende des Erlaßzeitraums nicht erhöht. Er braucht mithin nicht durch Abrechnungen neutralisiert zu werden. Eine solche Berechnungsmethode verstößt weder gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG noch gegen § 131 AO. Die Abgabepflichtigen, die ihr Grundstück zur Beschaffung dringend benötigter Geldmittel verkauft und einen Teil ihres Veräußerungserlöses verloren haben, können entgegen der Ansicht des FG nicht mit den Abgabepflichtigen verglichen werden, die ihren Grundbesitz behalten und sich die entsprechenden Mittel im Kreditwege gegebenenfalls durch Beleihung ihrer Grundstücke beschafft haben, da es sich um wirtschaftlich verschiedene Sachverhalte handelt.
Die einmal vorgenommenen Zu- und Abrechnungen sind nach dem Urteil des Senats III 299/61 U (a. a. O., Begründung zu V) bei der Ermittlung des Restvermögens unverändert zu wiederholen, da sonst rechnerische Vermögensverluste oder eine Erhöhung von Verlusten, die in einem früheren Erlaßzeitraum durch Zu- oder Abrechnungen berücksichtigt worden sind, bei Unterlassung der Zu- oder Abrechnungen dennoch zu einem Erlaß oder zu einem geringeren Erlaß führen würden.
Zur Frage, ob und inwieweit für Erlaßzeiträume, die nach dem 31. Dezember 1963 begonnen haben, Abrechnungen vom Restvermögen nach der VerfVAO 1964 (a. a. O.) vorzunehmen oder zu wiederholen sind, braucht der Senat im Streitfall nicht Stellung zu nehmen.
II.
Der Senat hebt das Urteil des FG, die Beschwerdeentscheidung der OFD und die den Erlaß ablehnende Verfügung des FA vom 15. Juli 1965 auf, weil FG, OFD und FA bei der Berechnung des Vermögensverfalls für den 3. Erlaßzeitraum vom 1. Januar 1959 bis 31. Dezember 1961 und für den durch den Tod des Abgabepflichtigen verkürzten 4. Erlaßzeitraum vom 1. Januar 1962 bis 3. November 1964 (vgl. Tz. 47 VAO in Verbindung mit Tz. 42 des BdF-Erlasses vom 1. September 1955, BStBl I 1955, 441; LA-Kartei, § 67, Karte 3) teilweise von anderen als den dargelegten Grundsätzen ausgegangen sind.
FA und FG haben bisher keine genauen Feststellungen über die Höhe des Restvermögens zu den Stichtagen 31. Dezember 1961 und 3. November 1964 getroffen, weil es nach ihrer Ansicht hierauf nicht ankam. Sie haben das in der Vermögenserklärung auf den 1. Januar 1961 angegebene Vermögen als Restvermögen zum 31. Dezember 1961 und das in der Vermögenserklärung auf den 1. Januar 1963 angegebene Vermögen als Restvermögen zum 3. November 1964 behandelt, da sie von der Annahme ausgingen, es hätten sich in der Zwischenzeit keine wesentlichen Vermögensveränderungen ergeben. Der Senat hat Bedenken, dieser Annahme ohne weiteres zu folgen. Es spricht vieles dafür, daß sich die Steuerschulden und die laufenden Bankkonten in der Zeit vom 1. Januar 1961 bis 31. Dezember 1961 und in der Zeit vom 1. Januar 1963 bis 3. November 1964 geändert haben. Dies dürfte ohne besondere Schwierigkeiten festzustellen sein. Zweifelhaft ist es auch, ob die KG, an der der Abgabepflichtige beteiligt und dessen negativer Einheitswert zum 1. Januar 1961 beim Abgabepflichtigen voll berücksichtigt worden war, noch am 31. Dezember 1961 bestanden hatte. Nach dem rechtskräftigen Urteil des FG vom Juli 1966 betreffend die Einkommensteuer des Abgabepflichtigen für das Jahr 1960 war die KG anscheinend schon im Jahre 1960 liquidiert worden.
Die Beteiligten gehen zutreffend davon aus, daß das Restvermögen am Ende des 3. Erlaßzeitraums (zum 31. Dezember 1961) und am Ende des 4. Erlaßzeitraums (zum 3. November 1964) um den Betrag zu mindern ist, um den die Erlöse aus den Grundstücksverkäufen im 1. und 2. Erlaßzeitraum die Einheitswerte der damals verkauften Grundstücke überschritten hatten. Bei der Berechnung des Vermögensverfalls für den 2. Erlaßzeitraum waren deshalb 49 892 DM vom Restvermögen abgerechnet worden. Diese Abrechnung ist mithin bei der Berechnung des Vermögensverfalls für den 3. und 4. Erlaßzeitraum unverändert zu wiederholen.
Bei den Grundstücksverkäufen im 3. Erlaßzeitraum ist es zweifelhaft, welche Veräußerungserlöse für eine Abrechnung in Betracht kommen. Im Jahre 1960 wurden das hier in Betracht kommende private Grundstück zusammen mit dem Betriebsgrundstück der KG, an der der Abgabepflichtige beteiligt war, zu insgesamt 1,7 Mill. DM verkauft (Einheitswert der Grundstücke 204 600 DM). Die Revisionsbeklagte begehrt eine Abrechnung nur bezüglich des Veräußerungserlöses des privaten Grundstücks, nicht aber wegen des Veräußerungserlöses des Betriebsgrundstücks. Sie nimmt hierbei offensichtlich auf Tz. 3 Abs. 2 des BdF-Erlasses vom 21. Januar 1957 Bezug, nach dem Umschichtungen innerhalb des Betriebsvermögens in der Regel nicht durch Zu- oder Abrechnungen auszugleichen sind. Der Senat hält es nach Lage der Akten für ungewiß, ob der Verkauf des Betriebsgrundstücks eine Umschichtung innerhalb des Betriebsvermögens darstellte. Sollte der Abgabepflichtige nämlich Alleineigentümer des Grundstücks gewesen sein, so konnte er das Grundstück zur Abwendung einer drohenden eigenen Inanspruchnahme wegen Schulden, die die Einzelfirma, nicht jedoch die KG betrafen, nur veräußern, nachdem er das Grundstück dem Betriebsvermögen der KG entnommen hatte.
Das FA meint, es sei nach Tz. 3 Abs. 3 des Erlasses des Bundesministers der Finanzen vom 21. Januar 1957 wirtschaftlich nicht vertretbar, das Restvermögen zum 31. Dezember 1961 und 3. November 1964 um die Grundstücksveräußerungserlöse des Jahres 1960 abzüglich der Einheitswerte der verkauften Grundstücke zu mindern, weil das Restvermögen zu diesen Stichtagen höher gewesen sei als das Ausgangsvermögen zum 21. Juni 1948. Der Senat tritt dieser Ansicht nicht bei. Nach dem vom BdF zu Tz. 3 Abs. 3 des obigen Erlasses angeführten Beispiel Nr. 1 sollen Abrechnungen unterbleiben, wenn das Restvermögen aufgrund von Grundstücksverkäufen rund das Dreifache des Ausgangsvermögens beträgt oder wenn andere "derartige, besonders kraß liegende Fälle" vorliegen. Nach den zutreffenden Ausführungen des FG liegt ein solcher Ausnahmefall hier jedoch nicht vor; denn das Restvermögen zum 31. Dezember 1961 und 3. November 1964 dürfte das Ausgangsvermögen nicht wesentlich überstiegen haben. Nach den obigen Ausführungen ist eine Abrechnung wirtschaftlich nur gerechtfertigt, soweit die Grundstücksveräußerungserlöse oder die mit dem Erlös angeschafften Vermögenswerte am Ende des Erlaßzeitraums, in dem die Erlöse erzielt wurden, noch im Restvermögen vorhanden sind. Nach Lage der Akten ist der Erlös aus den Grundstücksverkäufen des Jahres 1960 zum größten Teil verlorengegangen. Er hat sich im Restvermögen offensichtlich nur in einer Hypothekenforderung von 400 000 DM und möglicherweise noch im Bestand der laufenden Bankkonten niedergeschlagen. Das Restvermögen zum 31. Dezember 1961 darf deshalb nur um den Unterschied zwischen dem insoweit noch vorhandenen Erlös von höchstens etwa 415 000 DM und den Einheitswerten der verkauften Grundstücke gemindert werden. Der Abrechnungsbetrag ist dann bei Berechnung des Restvermögens zum 3. November 1964 unverändert zu übernehmen.
Die Sache ist dadurch, daß der Senat die Vorentscheidung, die Beschwerdeentscheidung der OFD und die ablehnende Verfügung des FA vom 15. Juli 1965 aufhebt, wieder beim FA anhängig. Dieses wird nach den obigen Grundsätzen erneut über den Erlaßantrag zu befinden haben. Ob und inwieweit ein Erlaß von Vermögensabgabe wegen Vermögensverfalls bezüglich der im 3. und 4. Erlaßzeitraum fällig gewordenen Vierteljahrsbeträge gerechtfertigt ist, richtet sich nach der Höhe des Restvermögens zum 31. Dezember 1961 und 3. November 1964, nach den Umständen bei der Veräußerung des Betriebsgrundstücks im Jahr 1960 und nach dem Verbleib der Grundstücksveräußerungserlöse im Restvermögen zum 31. Dezember 1961. Hierzu muß das FA noch nähere Feststellungen treffen. Zu der vom FA aufgeworfenen Frage, ob eine Abrechnung unter Umständen wirtschaftlich nicht zu berücksichtigen ist, wenn der Grundstücksveräußerungspreis den Einheitswert des Grundstücks um mehr als das Dreifache übersteigt, braucht der Senat im Streitfall nicht Stellung zu nehmen. Derartige Erwägungen wird man nur anzustellen haben, wenn sich ein im Verhältnis zum Einheitswert außergewöhnlicher Erlös in vollem Umfang im Restvermögen am Ende des Erlaßzeitraums niedergeschlagen hat. Im Streitfall dürfte jedoch von dem Erlös der im Jahre 1960 verkauften Grundstücke etwa nur ein Betrag übrig geblieben sein, der dem doppelten Einheitswert der verkauften Grundstücke entspricht.
Fundstellen
Haufe-Index 68824 |
BStBl II 1970, 49 |
BFHE 1970, 140 |