Leitsatz (amtlich)
Die Regelung des § 151 Abs. 1 BranntwMonG über die Erhebung von Monopolausgleich widerspricht nicht dem Diskriminierungsverbot des Art. 95 EWGV.
Normenkette
EWGVtr Art. 95; BranntwMonG § 151
Verfahrensgang
Tatbestand
Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ließ im August 1978 mehrere Sendungen Cognac, Gin, Countreau, Eierlikör und Whisky aus Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften zum freien Verkehr abfertigen. Ein dem Beklagten und Revisionsbeklagten (Hauptzollamt – HZA –) unterstehendes Zollamt erhob Monopolausgleich nach dem Satz von 1 950 DM/Hektoliter Weingeist (hl W). Der Einspruch blieb erfolglos.
Im Klageverfahren legte das Finanzgericht (FG) Rheinland-Pfalz dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) Fragen zur Auslegung des Art. 95 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (EWGV) vor. Der EuGH entschied mit Urteil vom 30. Oktober 1980 Rs. 26/80 (EuGHE 1980, 3469). Das FG wies daraufhin die Klage ab (Urteil vom 26. März 1981 III 230/79, Entscheidungen der Finanzgerichte – EFG – 1981, 440).
Entscheidungsgründe
Die Revision der Klägerin ist nicht begründet.
Die angefochtenen Bescheide entsprechen dem damals geltenden nationalen Recht. Eingeführte Branntweine und branntweinhaltige Erzeugnisse unterliegen dem Monopolausgleich (§ 151 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über das Branntweinmonopol – BranntwMonG – in der seinerzeit geltenden Fassung; künftig immer in dieser Fassung zitiert). Dessen Satz betrug im entscheidungserheblichen Zeitpunkt 1 950 DM/hl W (§ 151 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. § 84 Abs. 2 Nr. 1 BranntwMonG). Den angefochtenen Steuerbescheiden lag dieser Satz zugrunde.
Nach § 151 Abs. 1 Satz 3 BranntwMonG bemißt sich der Monopolausgleich nach § 79 Abs. 2 BranntwMonG, wenn der eingeführte Branntwein aus einer Brennerei mit einer Jahreserzeugung von nicht mehr als 4 hl W stammt. Nach den Feststellungen des FG hat die Klägerin weder behauptet noch nachgewiesen, daß die eingeführten Erzeugnisse in solchen Brennereien hergestellt worden sind. Diese Feststellungen hat die Revision nicht angegriffen. Die Voraussetzungen des § 151 Abs. 1 Satz 3 BranntwMonG sind daher nicht erfüllt.
Nach ständiger Rechtsprechung von EuGH und Bundesfinanzhof (BFH) ist nach dem Grundsatz des Vorrangs des Gemeinschaftsrechts diesem widersprechendes innerstaatliches Recht unanwendbar. Nach Auffassung der Klägerin steht die Regelung des § 151 Abs. 1 i. V. m. § 84 Abs. 2 Nr. 1 BranntwMonG nicht im Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht. Das FG hat jedoch ohne Rechtsirrtum entschieden, daß diese Auffassung unrichtig ist.
Das FG hat zutreffend entschieden, daß die Regelung des § 151 Abs. 1 BranntwMonG den Anforderungen des Art. 95 EWGV entspricht. Dieser ist nach ständiger Rechtsprechung des EuGH und des erkennenden Senats unmittelbar geltendes Recht. Nach seinem Absatz 1 dürfen Mitgliedstaaten auf Waren aus anderen Mitgliedstaaten keine höheren inländischen Abgaben erheben, als gleichartige inländische Waren zu tragen haben. Die Frage, ob eine entsprechende Diskriminierung der eingeführten Waren vorliegt, ist anhand eines Vergleichs der Belastungen für eingeführte und für gleichartige inländische Waren zu entscheiden.
Zu Recht hat das FG einen Vergleich mit der Belastung inländischen Monopolalkohols, Kornbranntweins und Obstbranntweins angestellt. Es hat dabei ohne Rechtsirrtum erkannt, daß diese drei Erzeugnisse, soweit sie durch die BMonV verwertet werden, und Kornbranntwein, soweit dieser durch die Deutsche Kornbranntwein-Verwertungsstelle (DKV) auf den Markt gebracht wird, wie die eingeführten Waren zu versteuern sind. Aber auch inländischer Obstbranntwein und Kornbranntwein, der von ihren Herstellern vermarktet wird, wird steuerlich nicht günstiger behandelt als aus Mitgliedstaaten eingeführte gleichartige Erzeugnisse.
Nach § 79 Abs. 2 BranntwMonG in der Fassung des ÄndG vom 2. Mai 1976 und des ÄndG vom 13. Juli 1978 (BGBl I 1978, 1002) vermindert sich der für ablieferungsfreien und nicht abgelieferten Branntwein zu erhebende Branntweinaufschlag – dessen Normalsatz dem Satz des Monopolausgleichs entsprach (§ 79 Abs. 1 i. V. m. § 84 Abs. 2 Nr. 1 BranntwMonG) – um bestimmte Prozentsätze für Branntweine bestimmter Erzeugung. Begünstigte Erzeuger sind Abfindungsbrennereien, Stoffbesitzer und Verschlußkleinbrennereien mit einer Jahreserzeugung bis 4 hl W. Für eingeführte Erzeugnisse gilt § 151 Abs. 1 Satz 3 BranntwMonG, wonach eingeführter Branntwein in den Genuß der Vergünstigung des § 79 Abs. 2 BranntwMonG gelangt, wenn er aus einer Brennerei mit einer Jahreserzeugung von nicht mehr als 4 hl W stammt.
Diese Regelung ist also nicht voll identisch mit der des § 79 Abs. 2 BranntwMonG. Das ist jedoch nach der vom FG im vorliegenden Verfahren eingeholten Vorabentscheidung des EuGH (EuGHE 1980, 3469) nicht unbedingt erforderlich, um einen Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot des Art. 95 EWGV auszuschließen. Nach diesem Urteil muß die Regelung des § 151 Abs. 1 Satz 3 BranntwMonG lediglich „ein Äquivalent zu der für die inländische Erzeugung geltenden Regelung (darstellen), und zwar in der Weise, daß die eingeführten Erzeugnisse tatsächlich in den Genuß derselben Vorteile kommen können wie die vergleichbaren inländischen Erzeugnisse”. Es genügt, wenn die durch § 151 Abs. 1 Satz 3 BranntwMonG festgesetzte Erzeugungshöchstgrenze „im großen und ganzen der Höchstgrenze für die gleiche steuerliche Begünstigung der inländischen Erzeuger entspricht”. Das FG hat ohne Rechtsirrtum erkannt, daß § 151 Abs. 1 Satz 3 BranntwMonG die vom EuGH aufgestellten Bedingungen erfüllt.
Die Vergünstigung des § 79 Abs. 2 BranntwMonG beschränkt sich bei Abfindungsbrennereien auf eine Jahreserzeugung zwischen 0,5 und 3 hl W, bei den Stoffbesitzern auf eine solche von 0,5 hl W und bei den Verschlußkleinbrennereien auf eine jährliche Höchstmenge von 4 hl W (vgl. § 116 Abs. 1 und 4 der Brennereiordnung – BO –, § 36 Abs. 1 BranntwMonG, § 9 Abs. 1 BO). Berücksichtigt man nur diese Erzeugungsgrenzen, so stellt die Regelung des § 151 Abs. 1 Satz 3 BranntwMonG ein Äquivalent dar. Daran ändert sich, wie das FG zu Recht entschieden hat, auch nichts durch das Recht der Kleinbrenner, im Abschnitt zu brennen (§ 41 Abs. 1 BranntwMonG), und aufgrund der sog. Überausbeute. Die Revision wendet sich dagegen nicht mehr.
Die Berufung der Klägerin auf das sog. Austauschverfahren aufgrund eines BMF-Erlasses (das Verfahren ergibt sich jetzt aus § 58 Abs. 3 VwO in der derzeitigen Fassung) und auf die „Überleitung” der Steuervergünstigungen von den begünstigten Kleinbrennern auf Obstverschlußbrennereien, die die steuerbegünstigten Erzeugnisse aufkaufen, hat keinen Erfolg. Wie oben ausgeführt wurde und wie sich aus der Vorabentscheidung des EuGH im vorliegenden Fall ergibt, verstößt die Regelung des § 151 Abs. 1 BranntwMonG nicht gegen Art. 95 EWGV. Eine Kollision beider Vorschriften kann auch weder der genannte BMF-Erlaß bewirken noch das Fehlen einer (nichtsteuerlichen) marktordnenden Vorschrift im BranntwMonG, wonach Abfindungsbrenner und Stoffbesitzer verpflichtet werden, eigene Erzeugnisse selbst zu vermarkten. Die Ausführungen des Urteils des Senats vom 3. April 1984 VII R 18/80 (BFHE 141, 81) gelten insoweit entsprechend.
Überdies ist die Zulässigkeit der Weitergabe der auch unter dem Gesichtspunkt des Gemeinschaftsrechts grundsätzlich legitimen Steuervorteile der Kleinbrenner im Wege des Vermarktungsprozesses nicht ihrerseits ein Verstoß gegen Art. 95 EWGV. Dieser befaßt sich mit der Frage, ob „inländische Abgaben”, die inländische Waren „zu tragen haben”, diskriminierend niedriger sind als die von Gemeinschaftswaren zu tragenden Abgaben. Mit einer etwaigen Diskriminierung bei der Regelung des Marktes besteuerter Erzeugnisse befaßt sich diese Vorschrift dagegen nicht, verpflichtet also den innerstaatlichen Gesetzgeber auch nicht, marktordnend in der von der Klägerin vermißten Weise einzugreifen.
Zu Unrecht beruft sich die Klägerin auf das EuGH-Urteil vom 27. Februar 1980 Rs. 55/79 (EuGHE 1980, 481, 491). Danach sind „für die Anwendung des Art. 95 … die tatsächlichen Auswirkungen der jeweiligen Abgabe auf die inländische Produktion einerseits und auf die eingeführten Erzeugnisse andererseits das entscheidende Vergleichsmerkmal”. Daraus ergibt sich deutlich, daß die tatsächlichen steuerlichen Belastungen bestimmter Erzeugnisse miteinander zu vergleichen sind. Davon geht auch der erkennende Senat aus. Dagegen ergibt sich aus diesem Urteil nicht eine Art „Nettoprinzip” im Sinne des Vortrags der Klägerin, nämlich daß im Rahmen der Prüfung des Art. 95 EWGV bei der zum Vergleich zu errechnenden steuerlichen Belastung wirtschaftliche Vorteile zu berücksichtigen sind, die auf bestimmte Marktbedingungen zurückzuführen sind.
Aus dem EuGH-Urteil vom 3. April 1968 Rs. 28/67 (EuGHE 1968, 216, 233) ergibt sich nur die (richtige) Erkenntnis, daß die Wendung in Art. 95 Abs. 1 EWGV „unmittelbar oder mittelbar” weit auszulegen ist. Dem Urteil ist auch zu entnehmen, daß alle Abgaben zu berücksichtigen sind, die das inländische Erzeugnis „auf allen Fertigungs- und Vertriebsstufen … tatsächlich und spezifisch treffen”. Auch diese Entscheidung macht aber deutlich, daß es immer um diespezifische steuerliche Belastung bestimmter inländischer Waren geht, nicht aber um die Marktbedingungen für die nichtdiskriminierend steuerlich belasteten Waren.
Auch der Hinweis der Klägerin auf das EuGH-Urteil vom 13. März 1979 Rs. 91/78 (EuGHE 1979, 935, 954) geht fehl, wie der Senat im zitierten Urteil VII R 18/80 bereits ausgeführt hat. Diese Entscheidung des EuGH beschäftigt sich nicht mit der Auslegung des Art. 95 EWGV, sondern mit Art. 37 EWGV. Es geht darin lediglich um die Frage, unter welchen Voraussetzungen davon auszugehen ist, daß die Verkaufspolitik eines Monopols eine verbotene Diskriminierung darstellt.
Nach dem Austauschverfahren können Obstverschlußbrennereien Obstbranntwein aus Abfindungsbrennereien und von Stoffbesitzern, der bereits begünstigt versteuert ist, ins Branntweineigenlager aufnehmen und dafür anderen, mit der vollen Branntweinsteuer belasteten Branntwein ohne Steuerentrichtung auslagern. Darin liegt im Ergebnis eine Steuerstundung und damit ein Liquiditätsvorteil für den Begünstigten. Zu Unrecht beruft sich die Klägerin auf diese Regelung.
„Bei der Anwendung von Art. 95 EWGV sind nicht nur der Satz der inländischen Abgabe zu berücksichtigen, die einheimische und eingeführte Erzeugnisse unmittelbar oder mittelbar belastet, sondern auch deren Bemessungsgrundlage und die Einzelheiten ihrer Erhebung” (EuGH-Urteil vom 22. März 1977 Rs. 74/76, EuGHE 1977, 557, 578). Art. 95 EWGV untersagt demnach auch eine Diskriminierung etwa dadurch, daß für inländische Waren die Steuern später zu zahlen sind als für eingeführte Waren. Das gleiche ergibt sich aus dem Urteil in EuGHE 1980, 481, 491; danach können die tatsächlichen Auswirkungen einer inneren Abgabe „auch bei gleichem Abgabensatz je nach den für die inländische Produktion bzw. die eingeführten Erzeugnisse angewandten Modalitäten der Besteuerungsgrundlage und der Erhebung unterschiedlich sein”. Nach der Rechtsprechung des EuGH kann also auch eine unterschiedliche Behandlung hinsichtlich der Zahlungsmodalitäten und insbesondere der Stundung von inländischen Abgaben eine Diskriminierung i. S. des Art. 95 EWGV sein.
Aus dieser Rechtsprechung des EuGH können jedoch die Folgerungen nicht gezogen werden, die die Klägerin meint ziehen zu können. Es ergibt sich daraus lediglich, daß – falls das innerstaatliche Recht diskriminierende Unterschiede hinsichtlich des Steuerzahlungszeitpunkts vorsieht – die entsprechenden einzelstaatlichen Vorschriften unanwendbar oder wenigstens so zu ändern oder anzuwenden sind, daß bei der Einfuhr von Gemeinschaftswaren gleiche Bedingungen bestehen. Eine solche – etwa diskriminierende – Vorschrift liegt den angefochtenen Steuerbescheiden nicht zugrunde; sie unterliegt daher bei der Prüfung der Rechtmäßigkeit der Steuerbescheide auch nicht der gerichtlichen Überprüfung. Es geht im vorliegenden Fall nur um die Frage, ob die Vorschriften der §§ 151 Abs. 1, 84 Abs. 2 Nr. 1 BranntwMonG anwendbar sind. Das ist, wie oben ausgeführt, der Fall.
Die genannten Vorschriften des BranntwMonG wären auch nicht etwa teilweise unanwendbar, wenn die Auffassung der Klägerin zuträfe, daß das Austauschverfahren eine mit Art. 95 EWGV unvereinbare Diskriminierung zum Inhalt hätte. Denn in diesem Fall wäre allenfalls der genannte BMF-Erlaß wegen Kollision mit Art. 95 EWGV unanwendbar oder es müßten eingeführte Gemeinschaftswaren wenigstens in den Genuß gleicher Vorteile hinsichtlich der Steuerzahlung gelangen. Eine solche Diskriminierung führte aber nicht dazu, daß ihre wirtschaftlichen Vorteile bei der Besteuerung eingeführter Gemeinschaftswaren durch eine Verringerung des anwendbaren Steuersatzes entgegen dem nationalen Recht gutgebracht werden müßten. Zinsvorteile durch Steuerstundung können ebensowenig durch Abzug bei der Steuererhebung für Gemeinschaftswaren berücksichtigt werden wie etwa die Anwendung diskriminierend hoher Steuersätze für Gemeinschaftswaren durch die Gewährung längerer als für inländische Waren vorgesehene Zahlungsziele ausgeglichen werden könnte.
Auf das Urteil in EuGHE 1977, 557, 578 beruft sich die Klägerin zu Unrecht. Dort hat der EuGH zum Ausdruck gebracht, daß es Sache des einzelstaatlichen Gerichts sei, im Rahmen seiner Rechtsordnung zu entscheiden, ob eine diskriminierende inländische Abgabe i. S. von Art. 95 EWGV in ihrer Gesamtheit nicht geschuldet wird oder nur insoweit nicht, als sie das Einfuhrerzeugnis stärker belastet als das einheimische Erzeugnis (Absatz 22 der Urteilsgründe). Damit hat der EuGH lediglich zu der Frage Stellung genommen, die der erkennende Senat im Urteil vom 11. Juli 1968 VII 156/65 (BFHE 92, 405) entschieden hat, nämlich ob eine nationale Vorschrift nichtig ist, deren Steuersatz gegen Art. 95 EWGV verstößt, oder ob nicht vielmehr der Steuersatz nur insoweit nicht anwendbar ist, als ein Verstoß vorliegt. Aus dieser Entscheidung ergibt sich also im Gegensatz zur Auffassung der Klägerin nicht, daß im Falle einer Diskriminierung auf dem Gebiet der Zahlungsbedingungen für eine Steuer deren Vorteile für inländische Produkte auf die die Einfuhrerzeugnisse belastende Abgabe anzurechnen sind.
Etwas anderes sagt im Gegensatz zur Auffassung der Klägerin auch nicht das Urteil des EuGH vom 21. Mai 1980 Rs. 73/79 (EuGHE 1980, 1533, 1549). Dort hatte der EuGH über eine Abgabe zu befinden, die dazu bestimmt ist, Tätigkeiten zu fördern, die speziell den belasteten einheimischen Erzeugnissen zugute kommen. Dieser Sachverhalt ist mit dem vorliegenden nicht zu vergleichen. Überdies entschied der EuGH in diesem Verfahren über eine Klage der Kommission nach Art. 169 EWGV, hatte also allgemein darüber zu befinden, ob ein bestimmtes italienisches Gesetz in Einklang mit Art. 95 EWGV stand. Schon aus diesem Grunde hatte sich also der EuGH nicht damit zu befassen, ob eine Diskriminierung i. S. des § 95 EWGV hinsichtlich der Zahlung der Abgaben bei der Erhebung dieser Abgaben zu berücksichtigen ist.
Schließlich geht auch die Berufung der Klägerin auf Art. 95 Abs. 2 EWGV fehl. Auch aus dieser Vorschrift ergibt sich nicht das klägerische „Netto-Prinzip”.
Fundstellen
Haufe-Index 510583 |
BFHE 1985, 86 |