Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

BFH Urteil vom 03.05.1994 - IX R 73/90 (NV)

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen
 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Ferienwohnung; Aufteilung der Werbungskosten bei teilweiser Vermietung an Feriengäste

 

Leitsatz (NV)

Wird ein im übrigen selbstgenutztes Einfamilienhaus teilweise an Feriengäste vermietet, sind die Werbungskosten nach der Nutzfläche aufzuteilen.

 

Normenkette

EStG § 9 Abs. 1 S. 1, § 21 Abs. 1

 

Tatbestand

Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) sind Eigentümer eines Einfamilienhauses mit einer Gesamtnutzfläche von 293,18 qm und einer Gesamtwohnfläche von 196,47 qm. Von der Wohnfläche entfallen 132,88 qm (= 45,32 v. H. der Gesamtnutzfläche) auf die eigengenutzten Wohnräume, 63,59 qm (= 21,69 v. H. der Gesamtnutzfläche bzw. 32,36 v. H. der Gesamtwohnfläche) auf zeitweise an Feriengäste vermietete Räume im ersten Stock und 96,71 qm (= 32,99 v. H. der Gesamtnutzfläche) auf Kellerräume (Werkraum, Vorratsraum, Waschküche, Heizung, Garage). In ihrer Einkommensteuererklärung für das Streitjahr 1987 teilten die Kläger die Grundstücksaufwendungen (Strom, Reparaturkosten für Fassadenanstrich, Versicherungen, Abfallbeseitigung, Heizöl, Grundsteuer, Wassergeld, Schuldzinsen und Absetzungen für Abnutzung -- AfA --) -- wie in den Vorjahren -- im Verhältnis der Wohnfläche der eigengenutzten Räume zum Verhältnis der Wohnfläche der Ferienwohnung auf und zogen dementsprechend 33 v. H. der Gesamtaufwendungen als Werbungskosten von den Mieteinnahmen für die Ferienwohnung ab. Außerdem machten sie Aufwendungen, die ausschließlich und unmittelbar mit der Ferienwohnung zusammenhingen (Anschaffungskosten für Bettzeug, Schlüssel, Farbfernseher), als Werbungskosten geltend. Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt -- FA --) teilte dagegen die Gesamtaufwendungen für das Grundstück, soweit sie nicht unmittelbar mit der Ferienwohnung zusammenhängen, im Verhältnis der Wohnfläche für die an Feriengäste vermieteten Räume zur Gesamtnutzfläche auf und zog dementsprechend nur 21,69 v. H. der Gesamtauf wendungen als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung ab. Dadurch verringerte sich der Werbungs kostenüberschuß für die Ferienwohnung entsprechend.

Das Finanzgericht (FG) gab der Klage statt (Entscheidungen der Finanzgerichte -- EFG -- 1990, 518).

Dagegen richtet sich die vom FG zugelassene Revision des FA. Für die Aufteilung sei das Verhältnis der Nutzflächen maßgebend.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision ist begründet. Die Vorentscheidung verletzt § 21 Abs. 1 und § 9 Abs. 1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes -- EStG --). Das FG hat es rechtsfehlerhaft unterlassen zu prüfen, ob die Ferienwohnung ausschließlich der Vermietung an Feriengäste dient oder ob sie außerhalb der Vermietungszeiten den Klägern und ihrer Familie zur Nutzung zur Verfügung steht. Wie der erkennende Senat im Urteil vom 30. Juli 1991 IX R 49/90 (BFHE 165, 92, BStBl II 1992, 27) entschieden hat, sind die Gesamtaufwendungen für eine Ferienwohnung zeitanteilig aufzuteilen, wenn die Wohnung auch eigenen Wohnzwecken dient oder außerhalb der Vermietungszeiten dem Eigentümer zur Nutzung zur Verfügung steht. Die Vorentscheidung ist daher aufzuheben. Die nicht spruchreife Sache ist zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das FG zurückzuverweisen (§ 126 Abs. 3 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --).

Sollte die weitere Sachaufklärung ergeben, daß die Ferienwohnung ausschließlich der Vermietung an Feriengäste dient, so müssen die Gesamtaufwendungen, wie der erkennende Senat zwischenzeitlich im Urteil vom 22. Februar 1994 IX R 53/90, BFH/NV 1994, 709 entschieden hat, nach dem Verhältnis der Nutzflächen aufgeteilt werden. Das FG weist zwar zutreffend darauf hin, daß nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung die Gesamtaufwendungen bei Nutzung eines häuslichen Arbeitszimmers nach dem Verhältnis der Gesamtwohnfläche zur Fläche des Arbeitszimmers -- also ohne Berücksichtigung der Nebenräume -- aufzuteilen sind (Urteile des Bundesfinanzhofs -- BFH -- vom 18. Oktober 1983 VI R 68/83, BFHE 139, 520, BStBl II 1984, 112; vom 10. April 1987 VI R 94/86, BFHE 149, 476, BStBl II 1987, 500, und vom 18. März 1988 VI R 78/83, BFH/NV 1988, 777). Die Aufteilung nach der Wohnfläche ohne Berücksichtigung der Nebenräume (§ 42 Abs. 4 der Zweiten Berechnungsverordnung -- II. BVO --) trägt zwar, wie sich insbesondere aus dem Urteil in BFHE 139, 520, BStBl II 84, 112 ergibt, der besonderen Sachlage bei der Ermittlung der auf ein häusliches Arbeitszimmer entfallenden Aufwendungen Rechnung. Sie ist indes nicht der einzige Maßstab für eine Aufteilung von Aufwendungen im Wege der Schätzung gemäß § 162 Abs. 1 der Abgabenordnung -- AO 1977 -- (vgl. BFH-Urteil vom 5. September 1990 X R 3/89, BFHE 161, 549, BStBl II 1991, 389). Insbesondere führt sie dann nicht zu einem möglichst zutreffenden Ergebnis, wenn ein Teil des Wohngrundstücks vermietet wird und die Nebenräume in nicht nur untergeordnetem Umfang vom Mieter (mit-)genutzt werden. In einem solchen Fall sind die Nebenräume, die ausschließlich oder fast ausschließlich vom Ver mieter oder Mieter genutzt werden, für Zwecke der Aufteilung der Aufwendungen allein dem jeweiligen Nutzungsbereich zuzuordnen. Nebenräume, die sowohl der Eigennutzung des Vermieters als auch der Vermietung dienen, die also gemischt genutzt werden, sind entsprechend dem Verhältnis zwischen (ausschließlich oder fast ausschließlicher) Eigen- und Fremdnutzung aufzuteilen.

Das FG wird deshalb zunächst zu ermitteln haben, welche Nebenräume ausschließlich oder fast ausschließlich eigenen Wohnzwecken der Kläger bzw. der Vermietung an Feriengäste und welche beiden Bereichen gemeinsam gedient haben. Diese Feststellungen bilden nach Maßgabe der vorstehenden Ausführungen die Grundlage für die Bestimmung des Verhältnisses, in dem die Gesamtaufwendungen sodann aufzuteilen sind. Eine weitere Unterscheidung danach, ob die Aufwendungen für die einzelnen Räume (z. B. für das Kellergeschoß oder für die Heizräume) höher oder niedriger sind als für andere Räume -- also eine Aufteilung nach der Wertigkeit der Räume -- ist nicht sachgerecht (BFH-Urteil in BFHE 161, 549, BStBl II 1991, 389).

Sollte das FG zu dem Ergebnis kommen, daß die Kläger im Streitjahr -- wie schon in den Vorjahren -- einen Werbungskostenüberschuß erzielt haben und auch in Zukunft erzielen werden, wird es auch zu prüfen haben, ob die Grundsätze der "Liebhaberei" anzuwenden sind (vgl. dazu das Senatsurteil vom 31. März 1992 IX R 299/87, BFH/NV 1992, 656 m. w. N.).

 

Fundstellen

Haufe-Index 65276

BFH/NV 1995, 194

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Finance Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Produktempfehlung
haufe-product

    Meistgelesene Beiträge
    • Checkliste Jahresabschluss 2025 / 12.1.1 Prüfungsauftrag
      2
    • AO-Handbuch, Anhang zur amtlichen Handausgabe 2024
      1
    • Bertram/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, HGB ... / 2.2 Angaben zu den Posten des Konzernabschlusses
      1
    • Eigenbelege: Der richtige Umgang mit Eigenbelegen und Er ... / 5 Ersatzbeleg/Notbeleg für nicht mehr vorhandene Belege
      1
    • Erwerbergruppe mit gleichgerichteten Interessen
      1
    • Frotscher/Geurts, EStG § 4h Betriebsausgabenabzug für Zi ... / 3.6.3 Fehlende Konzernzugehörigkeit bzw. Fehlen nahestehender Personen (Abs. 2 S. 1 Buchst. b)
      1
    • Geschenke / 5 Wertbestimmung
      1
    • Mietvertrag bei Angehörigen nach Grundstücksverkauf
      1
    • Schwarz/Widmann/Radeisen, UStG § 6a Innergemeinschaftlic ... / 4.8 Versagung der Steuerbefreiung bei Beteiligung an einer Steuerhinterziehung
      1
    • Steuer Check-up 2025 / 2.12.3 Grunderwerbsteuer auch bei Treuhandverhältnissen
      1
    Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Haufe Finance Office Premium
    Top-Themen
    Downloads
    Zum Haufe Shop
    Produktempfehlung


    Zum Thema Finance
    Haufe Shop: Haufe Finance Office Premium
    Haufe Finance Office Premium
    Bild: Haufe Online Redaktion

    Haufe Finance Office Premium liefert Ihnen rechtssicheres Fachwissen für ein effizientes Arbeiten im gesamten Finanz-& Rechnungswesen inkl. Controlling & Steuern.


    Einkommensteuergesetz / § 9 Werbungskosten
    Einkommensteuergesetz / § 9 Werbungskosten

      (1) 1Werbungskosten sind Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen. 2Sie sind bei der Einkunftsart abzuziehen, bei der sie erwachsen sind. 3Werbungskosten sind auch   1. Schuldzinsen und auf besonderen ...

    4 Wochen testen


    Newsletter Finance
    Newsletter Steuern und Buchhaltung

    Aktuelle Informationen aus den Bereichen Steuern und Buchhaltung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

    • Für Praktiker im Rechnungswesen
    • Buchhaltung und Lohnbuchhaltung
    • Alles rund um betriebliche Steuern
    Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
    Bitte bestätigen Sie noch, dass Sie unsere AGB und Datenschutzbestimmungen akzeptieren.
    Haufe Fachmagazine
    Themensuche
    A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
    Zum Finance Archiv
    Haufe Group
    Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe Onlinetraining Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Lexware rudolf.ai - Haufe meets AI
    Weiterführende Links
    RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
    Kontakt
    Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
    Haufe Rechnungswesen Shop
    Rechnungswesen Produkte Buchführung Software und Bücher Bilanzierung & Jahresabschluss Lösungen Produkte zu Kostenrechnung Produkte zur IFRS-Rechnungslegung Haufe Shop Buchwelt

      Weitere Produkte zum Thema:

      × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

      Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

      Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

      Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

      Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren