Entscheidungsstichwort (Thema)
Einkommensteuer, Lohnsteuer, Kirchensteuer
Leitsatz (amtlich)
Aus dem Eingang oder aus der jahrelangen Nichtbeitreibbarkeit einer Kundenforderung können Schlußfolgerungen auf das Nichtbestehen oder Bestehen von den Wert beeinflussenden, am Bilanzstichtag bereits eingetretenen Tatsachen gezogen werden.
Normenkette
EStG § 6 Ziff. 2 S. 2
Tatbestand
In der Bilanz vom 31. Dezember 1951 schrieb die Bfin. ihre Forderung gegen den Kunden X. in Höhe von 16 385,67 DM in voller Höhe ab, weil sie mit einem Eingang dieser Forderung nicht habe rechnen können. Die Forderung habe noch im Mai 1959 13 454,06 DM betragen und dürfe deshalb in der Bilanz vom 31. Dezember 1951 höchstens mit 20 v. H. ihres Nennbetrags angesetzt werden. Das Finanzamt ließ nur eine Wertberichtigung von 8000 DM zu.
Einspruch und Berufung blieben erfolglos. Das Finanzgericht war der Auffassung, daß das Finanzamt durch die Wertberichtigung der Forderung in Höhe von 8000 DM der Zweifelhaftigkeit des Eingangs weitgehend Rechnung getragen habe. Die Bfin. habe keine hinreichenden Gründe für die jetzt verlangte Wertberichtigung in Höhe von 80 v. H. des Nennbetrages angeführt.
Entscheidungsgründe
Die Rb. der Bfin. ist begründet.
Bei der Ermittlung des Teilwerts einer Kundenforderung § 6 Ziff. 2 Satz 2 EStG 1951) hat der Kaufmann alle am Bilanzstichtag vorliegenden, für die Bewertung maßgebenden Umstände zu berücksichtigen, soweit sie ihm bei Aufstellung der Bilanz bekannt sind. Erlangt er von solchen den Wert bestimmenden oder beeinflussenden Tatsachen erst nach der Bilanzaufstellung Kenntnis, so kann er nicht verlangen, daß das Finanzamt die Zustimmung zu einer entsprechenden Bilanzänderung nach § 4 Abs. 2 EStG erteilt (Urteil des Bundesfinanzhofs I 56/60 U vom 11. Oktober 1960, BStBl 1961 III S. 3, Slg. Bd. 72 S. 8). Hat der Kaufmann aber die Forderung auf Grund seiner allgemeinen Einschätzung des Schuldners (also ohne besondere Vorgänge anzuführen) unter dem Nennbetrag bewertet, ohne einen solchen Teilwert schon bei Aufstellung der Bilanz im einzelnen begründen und ohne die am Bilanzstichtag vorliegenden Umstände bezeichnen zu können, so kann er diese Bewertung auch nach Aufstellung der Bilanz damit rechtfertigen, daß der tatsächliche Ablauf ein nachträglicher Beweis für die Richtigkeit seiner Schätzung sei. In der Regel wird der Kaufmann dann darzulegen haben, daß die nachteiligen Umstände nicht erst nach dem Bilanzstichtag eintraten.
Das Finanzgericht stützte die Ablehnung der von der Bfin. über 50 v. H. des Nennbetrages hinaus verlangten Teilwertabschreibung darauf, daß die Bfin. keine am Bilanzstichtag vorliegenden Umstände dargetan habe, die die von ihr jetzt begehrte Abschreibung von rund 80 v. H. rechtfertigen könnten. Diese Feststellung ist mit dem Inhalt der Akten insofern nicht vereinbar, als die Bfin. in ihrem Schriftsatz vom 22. Mai 1959 erklärte, daß die Forderung noch jetzt, also rund 7 1/2 Jahre nach dem Bilanzstichtag, trotz glaubhafter Bemühungen der Bfin., die Forderung beizutreiben, mit nur ca. 20 v. H. des Nennbetrages bezahlt worden sei und daß noch 13 454,06 DM offenstünden. Nun ist es allerdings zutreffend, daß diese Nichtbezahlung der Forderung auf Umständen beruhen könnte, die erst nach dem Bilanzstichtag eintraten und deshalb bei Aufstellung der Bilanz vom 31. Dezember 1951 im Jahr 1952 nicht hätten berücksichtigt werden dürfen, und daß die Bfin. diese Möglichkeit nicht durch einen substantiierten, nachprüfbaren Sachvortrag ausschloß. Bei der Beurteilung und Entscheidung der auf tatsächlichem Gebiet liegenden Frage, in welchem Zeitpunkt die die Nichtbeitreibbarkeit des größten Teils der Forderung begründenden Umstände tatsächlich eintraten, ist aber nicht außer Betracht zu lassen, daß das Finanzamt und das Finanzgericht selbst davon ausgingen, daß solche den Teilwert der Forderung maßgeblich beeinflussenden Tatsachen am Bilanzstichtag schon eingetreten waren. Denn sonst hätten die Vorinstanzen nicht eine Teilwertabschreibung in Höhe von 50 v. H. des Nennbetrages anerkennen dürfen. Zeigt bei einem solchen Sachverhalt die künftige Entwicklung, daß die Forderung auf Jahre hinaus mit einem 50 v. H. bei weitem übersteigenden Hundertsatz des Nennbetrages nicht beitreibbar war, so bedurfte es einer besonderen Begründung, warum der von der Bfin. jetzt auf 20 v. H. des Nennbetrages geschätzte Teilwert bei objektiver überprüfung der grundsätzlich in das pflichtgemäße und maßgebende Ermessen des Kaufmanns gestellten Bewertung (Urteil des Bundesfinanzhofs I 60/57 U vom 1. April 1958, BStBl 1958 III S. 291, Slg. Bd. 67 S. 47) der Sachlage nicht entsprach. Sieht man von dem Zeitmoment der die Bewertung der Forderung beeinflussenden Umstände ab, so läßt es sich nicht bestreiten, daß eine Bewertung mit 50 v. H. des Nennbetrages dem Teilwert der Forderung nicht entsprach und daß ein Kaufmann am Bilanzstichtag, wäre ihm bekannt gewesen, daß nach 7 1/2 Jahren erst rund 20 v. H. der Forderung eingehen würden, bei Erwerb des ganzen Betriebes nicht 50 v. H. des Nennbetrages für die Forderung gezahlt hätte. Da der vom Finanzgericht festgestellte Sachverhalt keine Anhaltspunkte dafür bietet, daß der mangelnde Erfolg der jahrelangen Bemühungen der Bfin., die Forderung einzuziehen, zum Teil auf erst nach dem Bilanzstichtag eingetretenen Umständen beruhte, begründete die 7 1/2 Jahre lang nicht mögliche Beitreibbarkeit von 80 v. H. der Forderung unter Berücksichtigung des von den Vorinstanzen anerkannten Teilwerts von 50 v. H. des Nennbetrages zunächst die Vermutung, daß der den Teilwert entscheidend berührende Sachverhalt schon am Bilanzstichtag vorlag. Die Rechtsprechung und die Verwaltungspraxis haben die künftige Entwicklung der Verhältnisse, besonders den baldigen Eingang der Forderung und die Höhe des künftigen tatsächlichen Ausfalls, weitgehend als ein Beweisanzeichen dafür gewertet, ob die vom Kaufmann zur Begründung seiner Teilwertabschreibung behaupteten Tatsachen am Bilanzstichtag vorlagen (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs IV 360/50 U vom 19. September 1951, BStBl 1951 III S. 194, Slg. Bd. 55 S. 482). Das hat sich oft zuungunsten der Steuerpflichtigen ausgewirkt. Es geht nicht an, die aus der Entwicklung der Verhältnisse gezogene Schlußfolgerung dann abzulehnen, wenn sie sich zugunsten des Steuerpflichtigen auswirkt. Außerdem hat das Finanzgericht nicht ausreichend berücksichtigt, daß der Schätzung des Kaufmanns eine entscheidende Bedeutung jedenfalls dann zukommt, wenn die Verwaltung selbst eine sehr erhebliche Teilwertabschreibung auf Grund der am Bilanzstichtag vorliegenden Umstände anerkennt.
Die angefochtenen Entscheidungen werden aufgehoben. Die Sache wird an das Finanzamt zur erneuten Entscheidung im Einspruchsverfahren unter Berücksichtigung der Ausführungen des Senats zurückverwiesen. Das Finanzamt wird dabei die Forderung X. nur mit 20 v. H. des Nennbetrages bewerten.
Fundstellen
Haufe-Index 410506 |
BStBl III 1962, 388 |
BFHE 1963, 334 |
BFHE 75, 334 |
BB 1962, 951 |
DB 1962, 1129 |
DStR 1962/63, 24 |