Leitsatz (amtlich)
Eine unselbständige Anschlußrevision ist unzulässig, wenn der angegriffene Haftungsbescheid mehrere verschiedene Haftungsfälle (Abgabe von Heizöl an verschiedene Nichtberechtigte) umfaßt, die Revision aber auf einen dieser Fälle beschränkt ist und die Anschlußrevision einen anderen dieser Fälle betrifft.
Normenkette
FGO § 155; ZPO § 522 Abs. 2, § 556 Abs. 2 S. 3
Tatbestand
Die Klägerin, Revisionsklägerin und Anschlußrevisionsbeklagte (Klägerin) führte als Prokuristin in der Brennstoffhandlung ihres Bruders dessen Heizölgeschäfte aufgrund der ihm erteilten Verteilererlaubnis durch. Im Jahr 1968 verkaufte und verschaffte sie im Namen ihres Bruders fünf Partien Heizöl dem A, der keine Verteiler- oder Verwendererlaubnis besaß, und zwar am
19. Juni 19 996 kg (Lieferung 1)
5. September 20 194 kg (Lieferung 2)
5. September 20 094 kg (Lieferung 3)
6. September 20 097 kg (Lieferung 4)
7. Oktober 4 150 kg (Lieferung 5)
Der Beklagte, Revisionsbeklagte und Anschlußrevisionskläger (das Hauptzollamt - HZA -) nahm deshalb die Klägerin mit einem auf § 112 der Reichsabgabenordnung (AO) gestützten Haftungsbescheid in Anspruch, weil sie durch die Abgabe des Heizöls an einen Nichtberechtigten Mineralölsteuer, die ihr Bruder für die Lieferungen 1, 3, 4 und 5 in Höhe von 24 351,60 DM und die Vorlieferantin, die Firma X, für die Lieferung 2 in Höhe von 7 643,35 DM schulde, hinterzogen habe.
Nach erfolglosem Einspruch ermäßigte das Finanzgericht (FG) den Haftungsbetrag auf 7 643,42 DM für die Lieferung 2 mit der Begründung, daß hinsichtlich der Lieferungen 1, 3 und 4 im Haftungsbescheid unrichtige Angaben über die Person des Steuerschuldners enthalten und bei der Lieferung 5 nicht festzustellen sei, daß die Klägerin die Mineralölsteuer vorsätzlich hinterzogen habe. Es führte aus, hinsichtlich der Lieferung 2 habe die Klägerin die Mineralölsteuer hinterzogen, weil sie entgegen ihrer Pflicht zum Vorteil eines anderen vorsätzlich unterlassen habe, dem HZA vorher rechtzeitig anzuzeigen, daß sie das steuerbegünstigte Heizöl zweckwidrig verwenden wollte (§ 165 e Abs. 2, § 392 Abs. 2 AO).
Die Klägerin beantragt, die Vorentscheidung insoweit aufzuheben, als sie hinsichtlich der Lieferung 2 die Haftung bestätigt habe, und entweder den Haftungsbescheid in vollem Umfang aufzuheben, oder die Sache an das FG zurückzuverweisen.
Mit seiner Anschlußrevision beantragt das HZA, die Vorentscheidung insoweit aufzuheben, als sie die Lieferung 3 betrifft, und die Klage insoweit abzuweisen.
Die Klägerin beantragt, die Anschlußrevision als unzulässig zu verwerfen.
Sie ist der Ansicht, wenn sie den (Sammel-)Haftungsbescheid nur wegen eines ganz bestimmten Sachverhalts mit der Revision angegriffen habe, könne nicht wegen eines anderen Sachverhalts (unselbständige) Anschlußrevision eingelegt werden.
Das HZA meint dagegen, im Streitfall handle es sich nicht um mehrere völlig selbständige Steuerfälle, sondern um einen Haftungsbescheid, mit dem von vornherein einheitlich die haftungsrechtlichen Folgerungen aus einem steuerrechtlich relevanten Handlungskomplex gezogen worden seien. Unter diesen Umständen habe das FG über die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheids einheitlich entscheiden können und müssen. Da es dabei hinsichtlich der einzelnen Lieferungen zu verschiedenen Ergebnissen gekommen sei, habe es folgerichtig lediglich die Höhe der steuerlichen Gesamtforderung aus dem angefochtenen Verwaltungsakt herabgesetzt. Ein solches Urteil könne nicht hinsichtlich einzelner Lieferungen, die nur Elemente der Gesamtentscheidung seien, rechtskräftig sein und wegen anderer Lieferungen angefochten werden. Es sei nicht nur formal zulässig, sondern auch sachlich gerechtfertigt, dem Revisionsbeklagten durch die Anschlußrevision zu ermöglichen, das nun ohnehin mit dem angefochtenen Verwaltungsakt befaßte Revisionsgericht zu einer Prüfung der Vorentscheidung auch zu seinen Gunsten zu veranlassen.
Entscheidungsgründe
I.
Die Revision der Klägerin ist nicht begründet…
Die Anschlußrevision des HZA ist unzulässig.
Es handelt sich um eine nach § 155 FGO i. V. m. § 556 Abs. 2 Satz 3 und § 522 Abs. 2 der Zivilprozeßordnung (ZPO) statthafte unselbständige Anschlußrevision, da die Einlegung einer eigenen Revision wegen Ablaufs der Revisionseinlegungsfrist nicht mehr zulässig war. Sie ist ihrem Wesen nach akzessorisch gegenüber der Hauptrevision und hat die Bedeutung eines Antrags innerhalb der vom Revisionsführer eingelegten Revision. Dies ist ständige Rechtsprechung des BGH (s. Entscheidungen vom 17. Dezember 1951 GSZ 2/51, BGHZ 4, 229; vom 27. November 1961 III ZR 170/60, BGHZ 36, 162; vom 21. Mai 1968 VI ZR 27/68, Wertpapier-Mitteilungen 1968 S. 849). Der Senat hat keine Bedenken, diese Rechtsprechung auch für das Verfahren nach der Finanzgerichtsordnung zu übernehmen. Hinsichtlich des vergleichbaren Falles, daß mehrere Veranlagungszeiträume in einem Steuerbescheid zusammengefaßt sind, hat der VI. Senat im Urteil vom 17. November 1964 VI 39/63 U (BFHE 81, 494, BStBl III 1965, 178) entschieden, daß eine Anschlußrevision nicht zulässig ist, wenn sie wegen eines anderen als des mit der Hauptrevision angegriffenen Steuerfalles erhoben wird.
Im Streitfall handelt es sich zwar äußerlich um einen Haftungsbescheid. Dieser umfaßt aber fünf verschiedene Haftungsfälle, die zu verschiedenen Zeiten und aufgrund von verschiedenen Tatumständen zur Entstehung einer Steuerhaftungsschuld geführt haben und nicht voneinander abhängen. Deshalb kann nach den oben dargestellten Grundsätzen mit der Anschlußrevision nicht die Entscheidung hinsichtlich der Lieferung 3 angegriffen werden, wenn nur die Revision hinsichtlich der Entscheidung über die Lieferung 2 angegriffen worden ist. Entgegen der Ansicht des HZA kommt es hierbei nicht darauf an, ob über einen mehrere Steuerfälle umfassenden Verwaltungsakt nur einheitlich entschieden werden kann, sondern allein darauf, ob es sich um verschiedene voneinander unabhängige Steuerfälle handelt.
Fundstellen
BStBl II 1979, 655 |
BFHE 1979, 158 |