Entscheidungsstichwort (Thema)
Widerruf der Bestellung als Steuerberater wegen Vermögensverfalls
Leitsatz (NV)
1. Zu den Voraussetzungen für den Widerruf der Bestellung als Steuerberater wegen Vermögensverfalls.
2. Eine Gefährdung der Gläubigerinteressen kann auch dann gegeben sein, wenn der Steuerberater in eigenen Angelegenheiten seit Jahren keine Steuererklärung abgegeben hat und er die Prämien für die Berufshaftpflichtversicherung nicht bezahlt.
Normenkette
StBerG § 46 Abs. 2 Nr. 6
Tatbestand
Über das Vermögen des Klägers und Revisionsklägers (Kläger) wurde am . . . das Konkursverfahren eröffnet. Am . . . wurde das Konkursverfahren mangels Masse wieder eingestellt. Der Kläger hat Steuerschulden in Höhe von ca. . . . DM, die im wesentlichen auf Schätzungen der Besteuerungsgrundlagen beruhen, da er seit . . . keine Steuererklärungen mehr abgegeben hat. Der Versuch einer Sachpfändung durch das Finanzamt (FA) blieb erfolglos. Der Aufforderung, einen Vermögensstatus vorzulegen, kam der Kläger nicht nach. Die zuständige Staatsanwaltschaft hat ein berufsgerichtliches Ermittlungsverfahren gegen den Kläger eingeleitet, weil er für seine Tätigkeit als Steuerberater mangels Zahlung der Prämien keine Berufshaftpflichtversicherung mehr unterhält. Der Kammerbeitrag ist für mehrere Jahre nicht rechtzeitig entrichtet worden.
Mit Erlaß . . . widerrief der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzministerium) die Bestellung des Klägers als Steuerberater nach § 46 Abs. 2 Nr.6 des Steuerberatungsgesetzes (StBerG) wegen Vermögensverfalls. Die Klage gegen den Widerrufsbescheid blieb erfolglos.
Das Finanzgericht (FG) führte aus, nach dem Wortlaut des § 46 Abs. 2 Nr.6 StBerG sei es Sache des Klägers darzutun, daß trotz des Vermögensverfalls (ausnahmsweise) eine Gefährdung der Interessen seiner Auftraggeber nicht vorliege. Dieser Nachweis sei dem Kläger nicht gelungen. Es komme im Streitfall nicht darauf an, ob der Kläger - wie er behaupte - keinerlei Vollmachten seiner Mandanten besitze, die ihn in die Lage versetzen könnten, über deren Vermögen zu verfügen. Der Senat sehe eine konkrete Vermögensgefährdung der Auftraggeber bereits darin, daß zu befürchten sei, der Kläger werde in den steuerlichen Angelegenheiten der Mandanten ebenso verfahren wie in seinen eigenen. Damit sei die Möglichkeit nicht ausgeräumt, daß er auch in Steuerangelegenheiten der Mandanten die Steuererklärungen nicht oder nicht fristgerecht erstelle und dadurch den Mandanten durch Schätzungen Vermögensschäden erwüchsen. Wenn ein Steuerberater sich in seinen eigenen Steuerangelegenheiten so pflichtwidrig verhalte wie der Kläger, müsse er, um die konkrete Vermögensgefährdung i.S. des § 46 Abs. 2 Nr.6 StBerG auszuschließen, das Gericht durch einen geeigneten Sachvortrag unter Beweisantritt davon überzeugen, daß eine ähnliche Verhaltensweise wie in den eigenen Angelegenheiten in den Angelegenheiten der Mandanten nicht zu befürchten sei. Daran fehle es hier.
Mit der vom FG zugelassenen Revision bestreitet der Kläger, in Vermögensverfall geraten zu sein. Er könne lediglich die Steuerschulden derzeit nicht entrichten, die auf erhöhten Schätzungen beruhten. Für eine Gefährdung der Interessen seiner Auftraggeber lägen keinerlei Beweise oder andere Anhaltspunkte vor. Das FG habe zu Unrecht eine Vermögensgefährdung der Mandanten daraus hergeleitet, daß er sich in seinen eigenen steuerlichen Angelegenheiten pflichtwidrig verhalten habe. Er habe den Beruf des Steuerberaters seit über 20 Jahren ohne Beanstandungen oder irgendwelche Regreßansprüche seitens der Mandanten ausgeübt. Wenn ein berufsgerichtliches Ermittlungsverfahren gegen ihn eingeleitet sei, weil er den Kammerbeitrag und den Beitrag zur Berufshaftpflichtversicherung nicht gezahlt habe, so sei das in seiner derzeitigen finanziellen Situation begründet. Die eigenen Steuererklärungen habe er nicht abgegeben, weil er durch die Verzögerung der Abgabe habe Zeit gewinnen wollen, um seine finanzielle Situation wieder in Ordnung zu bringen. Das sei ihm aber wegen der Einleitung des Konkursverfahrens und der erlittenen Honorarverluste nicht gelungen. Der Widerruf seiner Bestellung als Steuerberater sei aus diesen Gründen nicht gerechtfertigt.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist nicht begründet.
Das FG hat zutreffend entschieden, daß der angefochtene Bescheid über den Widerruf der Bestellung als Steuerberater den Kläger nicht in seinen Rechten verletzt. Rechtsgrundlage für den Widerruf ist - wovon das Finanzministerium und das FG zutreffend
ausgegangen sind - § 46 Abs. 2 Nr.6 StBerG. Die Voraussetzungen dieser Vorschrift sind im Streitfall erfüllt.
1. Nach § 46 Abs. 2 StBerG ist die Bestellung zu widerrufen, wenn der Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte . . .
5. infolge gerichtlicher Anordnung in der Verfügung über sein Vermögen beschränkt wird,
6. in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, daß dadurch die Interessen der Auftraggeber nicht gefährdet sind; ein Vermögensverfall wird vermutet, wenn der Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte in das vom Konkursgericht oder vom Vollstreckungsgericht zu führende Verzeichnis (§ 107 Abs. 2 der Konkursordnung - KO -, § 915 der Zivilprozeßordnung - ZPO -) eingetragen ist, . . .
Diese Fassung des StBerG ist am 16. Juni 1989 in Kraft getreten (Art.3 Abs. 1 des Vierten Gesetzes zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes - 4. StBerÄndG - vom 9. Juni 1989, BGBl I, S. 1062) und damit auf den gegen den Kläger ergangenen Widerrufsbescheid vom 14. Januar 1991 anwendbar.
a) Obwohl über das Vermögen des Klägers zunächst das Konkursverfahren eröffnet worden war, kam ein Widerruf der Bestellung nach § 46 Abs. 2 Nr.5 StBerG im Streitfall nicht in Betracht, weil das Konkursverfahren am . . . mangels Masse wieder eingestellt worden ist. Der Widerrufstatbestand des § 46 Abs. 2 Nr.5 StBerG setzt eine im Zeitpunkt der angefochtenen Verwaltungsentscheidung noch andauernde Verfügungsbeschränkung über das Vermögen ,,infolge gerichtlicher Anordnung" voraus (vgl. Urteil des Senats vom 12. November 1991 VII R 81/90, BFHE 166, 304, BStBl II 1992, 309, 310). Die mit der Konkurseröffnung verbundene gerichtliche Verfügungsbeschränkung (§ 6 Abs. 1 KO) ist aber durch die nachfolgende Einstellung des Konkursverfahrens mangels Masse wieder aufgehoben worden. Mit dem Einstellungsbeschluß hat der Kläger als Gemeinschuldner das Recht zurückerhalten, auch über die Konkursmasse frei zu verfügen (§§ 204 Abs. 1, 206 Abs. 1 KO).
b) Die Bestellung des Klägers als Steuerberater ist zu Recht nach § 46 Abs. 2 Nr.6 StBerG widerrufen worden, weil er in Vermögensverfall geraten ist. Zwar greift die gesetzliche Vermutung des Vermögensverfalls nach § 46 Abs. 2 Nr.6 Halbsatz 2 StBerG i.V.m. § 107 Abs. 2 KO nicht unmittelbar ein, weil für die Fälle der Einstellung eines bereits eröffneten Konkursverfahrens mangels Masse (§ 204 KO) - im Gegensatz zur Abweisung des Eröffnungsantrags aus demselben Grunde (§ 107 Abs. 1 KO) - die Eintragung in das nach § 107 Abs. 2 KO vom Konkursgericht zu führende Schuldnerverzeichnis nicht vorgeschrieben ist. Im Hinblick auf die Vergleichbarkeit der Vermögenslage des Schuldners in beiden Fällen (Fehlen einer den Kosten des Verfahrens entsprechenden Konkursmasse) ist aber auch im Streitfall aus tatsächlichen Gründen davon auszugehen, daß der Kläger in Vermögensverfall geraten ist. Zudem reichen die weiteren Feststellungen des FG zur Annahme des Vermögensverfalls aus.
Ein Vermögensverfall liegt vor, wenn der Schuldner in ungeordnete, schlechte finanzielle Verhältnisse geraten ist, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann, und er außerstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen (Feuerich, Kommentar zur Bundesrechtsanwaltsordnung, zu der ähnlichen Regelung des § 15 Nr.1 der Bundesrechtsanwaltsordnung - BRAO - a.F. - jetzt § 14 Abs. 2 Nr.8 BRAO -, Anm.12, m.w.N.; Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 21. Februar 1990 IV 320/89, Entscheidungen der Finanzgerichte - EFG - 1991, 217). Diese Voraussetzungen sind im Streitfall gegeben. Der Kläger ist - wie er mit der Revision auch selbst einräumt - außerstande, das FA als den Hauptgläubiger wegen seiner Steuerschulden zu befriedigen. Er ist ferner nicht in der Lage, die Prämien für die Berufshaftpflichtversicherung zu zahlen. Mit dem Kammerbeitrag ist er wenigstens zeitweise rückständig geblieben. Da nicht ersichtlich ist und der Kläger selbst nicht vorgetragen hat, daß sich diese - für einen Steuerberater untragbare - desolate Finanzlage in absehbarer Zeit ändern werde, haben das Finanzministerium und das FG zu Recht angenommen, daß er in Vermögensverfall geraten ist.
2. Das Gesetz sieht in § 46 Abs. 2 Nr.6
StBerG bei einem Vermögensverfall des Steuerberaters oder Steuerbevollmächtigten den Widerruf der Bestellung zwingend vor, ,,es sei denn", daß dadurch die Interessen der Auftraggeber nicht gefährdet sind. Ebenso ist nunmehr mit dem Gesetz zur Änderung des Berufsrechts der Rechtsanwälte und Patentanwälte vom 13. Dezember 1989 (BGBl I, S. 2135) in § 14 Abs. 2 Nr.8 BRAO n.F. und in § 21 Abs. 2 Nr.11 der Patentanwaltsordnung für den Fall des Vermögensverfalls des Berufsträgers der Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft bzw. Patentanwaltschaft geregelt.
a) Aus dem Wortlaut der vorstehenden Regelungen folgt, daß im Regelfall die Bestellung (Zulassung) zu widerrufen ist, wenn der Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Rechtsanwalt oder Patentanwalt in Vermögensverfall geraten ist. Nur in Ausnahmefällen (,,es sei denn") kann von dem Widerruf abgesehen werden, wenn dadurch die Interessen des Auftraggebers nicht gefährdet werden (vgl. Gehre, Steuerberatungsgesetz, 2. Aufl., § 46 Rdnr.10). Das Gesetz geht damit beim Vorliegen des Vermögensverfalls bei einem Steuerberater, Steuerbevollmächtigten, Rechtsanwalt oder Patentanwalt grundsätzlich davon aus, daß dadurch die Interessen seiner Auftraggeber (Mandanten) gefährdet sind. Das spricht dafür, daß für den Regelfall - ebenso wie bei einer gerichtlich angeordneten Verfügungsbeschränkung gemäß § 46 Abs. 2 Nr.5 StBerG, z.B. durch Konkurseröffnung (vgl. Senatsurteil vom 17. November 1987 VII R 120/86, BFHE 151, 194, BStBl II 1988, 81, m.w.N.) - eine potentielle (abstrakte) Gefährdung der Auftraggeberinteressen für den Widerruf der Bestellung ausreicht. Dem steht nicht entgegen, daß der Senat im Urteil vom 6. Dezember 1978 VII R 98/77 (BFHE 126, 384, BStBl II 1979, 170, 172) für den Widerruf der Bestellung wegen Vermögensverfalls nach § 15 Nr.1 BRAO a.F. eine konkrete Gefährdung der Auftraggeberinteressen verlangt hat. Denn in dieser Gesetzesfassung war - im Gegensatz zu den Neuregelungen in § 46 Abs. 2 Nr.6 StBerG, § 14 Abs. 2 Nr.8 BRAO n.F. - die Gefährdung der Interessen der Auftraggeber - neben dem Vermögensverfall - als gleichrangiges Tatbestandsmerkmal enthalten (vgl. auch Beschluß des Bundesgerichtshofs - BGH - vom 16. Februar 1987 NotZ 15/86, Deutsche Notar-Zeitschrift - DNotZ - 1988, 129).
b) Wenn nunmehr nach § 46 Abs. 2 Nr.6 StBerG (§ 14 Abs. 2 Nr.8 BRAO) die Bestellung dann nicht zu widerrufen ist, wenn durch den Vermögensverfall des Steuerberaters (Rechtsanwalts) die Interessen des Auftraggebers nicht gefährdet sind, so ergibt sich aus dem gesetzlichen Regel-Ausnahme-Verhältnis (,,es sei denn"), daß die Feststellungslast für diesen gesetzlichen Ausnahmetatbestand dem betroffenen Berufsträger obliegt (vgl. Niedersächsisches FG, EFG 1991, 217). Das Erfordernis der Feststellung einer Nichtgefährdung der Auftraggeberinteressen bezieht sich aber auch dann auf die konkrete Gefährdungssituation für die Mandanten des in Vermögensverfall geratenen Steuerberaters (Steuerbevollmächigten oder Rechtsanwalts), wenn das Gesetz für den Regelfall - d.h. ohne eine derartige Feststellung - deren potentielle Gefährdung für den Widerruf der Bestellung als ausreichend ansieht. Das ergibt sich einerseits daraus, daß für diese Feststellung - anders als bei der gesetzlichen Vermutung und Typisierung - auf die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalls abzustellen ist, bei denen es auf die konkreten Beziehungen zwischen dem betroffenen Steuerberater und seinen Mandanten ankommt. Zum anderen könnte die Feststellung der fehlenden Gefährdung der Auftraggeberinteressen nicht erfolgen, wenn jede denkbare potentielle Gefährdung von Mandanten weiterhin zur Widerrufsfolge führen würde. Der gesetzlich vorgesehene ,,Entlastungsbeweis" wäre in diesem Falle praktisch unmöglich.
3. Das Vorbringen des Klägers ist allerdings nicht geeignet, die nach dem Wortlaut des Gesetzes bestehende Vermutung, daß sein Vermögensverfall die Interessen seiner Auftraggeber gefährdet, auszuräumen. Das FG hat vielmehr im Streitfall zu Recht eine konkrete Gefährdung der Auftraggeberinteressen als gegeben angesehen.
Auf das Vorbringen des Klägers, er besitze keinerlei Vollmachten seiner Mandanten, die ihn in die Lage versetzen könnten, zu deren Nachteil über deren Vermögen zu verfügen, und er habe bisher seinen Beruf, ohne Beanstandungen und ohne Regreßansprüchen ausgesetzt gewesen zu sein, zuverlässig ausgeübt, kommt es nicht an, da sich die Gefährdung der Auftraggeberinteressen nach den Feststellungen des FG aus anderen Gesichtspunkten ergibt.
Der Kläger ist seit . . . seiner gesetzlichen Verpflichtung zur Abgabe der Steuererklärungen (§§ 149, 150 der Abgabenordnung - AO 1977 -) nicht nachgekommen, so daß seine Besteuerungsgrundlagen geschätzt werden mußten. Diese Verletzung der Steuererklärungspflicht steht im Zusammenhang mit dem eingetretenen Vermögensverfall, weil der Kläger nach seinem eigenen Vorbringen mit der Verzögerung der Abgabe der Steuererklärungen Zeit gewinnen wollte, um seine finanzielle Situation wieder in Ordnung zu bringen. Das FG hat aus dem pflichtwidrigen Verhalten des Klägers in eigenen Steuerangelegenheiten rechtsfehlerfrei gefolgert, daß nicht ausgeschlossen werden könne, er werde auch in Steuerangelegenheiten der Mandanten die Steuererklärungen nicht oder nicht fristgerecht erstellen, so daß diesen Vermögensschäden durch Schätzungen des FA erwachsen könnten. Insbesondere aufgrund der für einen Steuerberater erstaunlichen Rechtfertigung des Klägers für sein Fehlverhalten - Hinweis auf die angespannte Finanzsituation - drängt sich die Erwägung auf, daß der Kläger auch bei Mandanten, die sich in ähnlicher Lage befinden, versuchen wird, einen Aufschub der Steuerzahlung durch Nichtabgabe oder verspätete Abgabe der Steuererklärungen zu erwirken.
Eine erhebliche Gefährdung der Vermögensinteressen der Auftraggeber infolge des Vermögensverfalls ergibt sich außerdem in besonderem Maße daraus, daß der Kläger - wie die Revision einräumt - wegen seiner schlechten Finanzlage die Prämien für die Berufshaftpflichtversicherung nicht gezahlt hat, was zur Einleitung eines berufsgerichtlichen Ermittlungsverfahrens gegen ihn geführt hat. Die Unterhaltung der vorgeschriebenen Haftpflichtversicherung gegen die Haftpflichtgefahren aus der Berustätigkeit dient gerade dem Schutz der Vermögensinteressen der Auftraggeber des Steuerberaters. Bei Nichtzahlung der Prämie sind diese gefährdet, weil die Haftpflichtversicherung erlischt (vgl. Gehre, a.a.O., § 46 Rdnr.8). Der Senat braucht nicht zu entscheiden, ob dieses Verhalten des Klägers bereits den eigenständigen Widerrufstatbestand des § 46 Abs. 2 Nr.4 StBerG erfüllt. Die Nichtzahlung bzw. nicht fristgemäße Zahlung der Versicherungsprämien kann jedenfalls bei dem Widerruf der Bestellung als Steuerberater nach § 46 Abs. 2 Nr.6
StBerG als Gefährdung der Vermögensinteressen der Mandanten berücksichtigt werden.
Der Kläger beruft sich gegenüber der vom FG vorgenommenen tatsächlichen und rechtlichen Würdigung zu Unrecht auf die Urteile des BGH vom 27. Mai 1991 AnwSt (R) 3/91 und des Oberlandesgerichts (OLG) Düsseldorf vom 9. Juni 1989 StO 5/89, die er im Abdruck vorgelegt hat. Diese Entscheidungen betreffen die Ausschließung eines Steuerberaters aus dem Beruf und die Ausschließung aus der Rechtsanwaltschaft im berufsgerichtlichen bzw. ehrengerichtlichen Verfahren gemäß §§ 89, 90 Abs. 1 Nr.4 StBerG, §§ 113, 114 Nr.5 BRAO wegen Berufspflichtverletzungen. Soweit in ihnen ausgeführt ist, daß hierfür eine Gesamtwürdigung von Tat, Persönlichkeit und Gesamtverhalten anzustellen ist, die zu der Prognose führen muß, daß der Betroffene weiterhin als Rechtsanwalt untragbar ist (so BGH) und daß auch nachträgliche Umstände zugunsten des Berufsangehörigen zu berücksichtigen sind (so OLG Düsseldorf), steht dies der Würdigung des Streitfalles durch die Vorinstanz nicht entgegen. Im Streitfall sind keine Umstände ersichtlich und auch der Kläger hat keine Tatsachen vorgetragen, aus denen hinsichtlich seines Vermögensverfalls und der dadurch bedingten Gefährdung der Auftraggeberinteressen eine günstige Zukunftsprognose entnommen werden könnte. Nach seinem eigenen Vorbringen war er vielmehr bisher nicht in der Lage, die schlechten finanziellen Verhältnisse zu beseitigen.
Wegen der verfassungsrechtlichen Zulässigkeit des Widerrufs der Bestellung als Steuerberater verweist der Senat auf sein Urteil in BFHE 166, 304, BStBl II 1992, 309, m.w.N.
Fundstellen
Haufe-Index 418814 |
BFH/NV 1993, 624 |