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BFH Urteil vom 04.08.2004 - II R 32/03 (NV)

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer bei Umwandlung einer PGH in e.G.

 

Leitsatz (NV)

1. Eine Revisionsbegründung verlangt nicht zwingend einen förmlichen, ziffernmäßig bestimmten Antrag. Es reicht aus, wenn sich aus ihr eindeutig ergibt, inwieweit sich der Revisionskläger durch das angefochtene Urteil beschwert fühlt und inwieweit er eine Änderung erstrebt.

2. Die Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer (§ 8 Abs. 1 und § 9 GrEStG i.d.F. bis 31.12.1996) bei der übertragenden Umwandlung einer PGH in eine e.G. bestimmt sich nach dem von der e.G. aufzubringenden Gesamtaufwand. Zu diesem gehören der Wert der übergegangenen Schulden und Lasten der PGH sowie die den PGH-Mitgliedern nach Maßgabe des Umwandlungsbeschlusses zustehenden Geschäftsguthaben, nicht jedoch die auf die e.G. übergegangenen Rücklagen der PGH.

 

Normenkette

GrEStG 1983 § 8 Abs. 1, § 9; HwPGV § 4 Abs. 3, § 6 Abs. 2 Nr. 3; GenG § 73 Abs. 2 S. 3, Abs. 3, § 91; FGO § 120 Abs. 3 Nr. 1

 

Verfahrensgang

Sächsisches FG (Urteil vom 24.08.2001; Aktenzeichen 4 K 1294/98; EFG 2004, 834)

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1277740

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    Grunderwerbsteuergesetz / § 8 Grundsatz
    Grunderwerbsteuergesetz / § 8 Grundsatz

      (1) Die Steuer bemißt sich nach dem Wert der Gegenleistung.  (2) 1Die Steuer wird nach den Grundbesitzwerten im Sinne des § 151 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 in Verbindung mit § 157 Absatz 1 bis 3 des Bewertungsgesetzes bemessen:   1. wenn ...

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