Entscheidungsstichwort (Thema)
Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer bei Umwandlung einer PGH in e.G.
Leitsatz (NV)
1. Eine Revisionsbegründung verlangt nicht zwingend einen förmlichen, ziffernmäßig bestimmten Antrag. Es reicht aus, wenn sich aus ihr eindeutig ergibt, inwieweit sich der Revisionskläger durch das angefochtene Urteil beschwert fühlt und inwieweit er eine Änderung erstrebt.
2. Die Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer (§ 8 Abs. 1 und § 9 GrEStG i.d.F. bis 31.12.1996) bei der übertragenden Umwandlung einer PGH in eine e.G. bestimmt sich nach dem von der e.G. aufzubringenden Gesamtaufwand. Zu diesem gehören der Wert der übergegangenen Schulden und Lasten der PGH sowie die den PGH-Mitgliedern nach Maßgabe des Umwandlungsbeschlusses zustehenden Geschäftsguthaben, nicht jedoch die auf die e.G. übergegangenen Rücklagen der PGH.
Normenkette
GrEStG 1983 § 8 Abs. 1, § 9; HwPGV § 4 Abs. 3, § 6 Abs. 2 Nr. 3; GenG § 73 Abs. 2 S. 3, Abs. 3, § 91; FGO § 120 Abs. 3 Nr. 1
Verfahrensgang
Sächsisches FG (Urteil vom 24.08.2001; Aktenzeichen 4 K 1294/98; EFG 2004, 834) |
Fundstellen
Dokument-Index HI1277740 |
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