Leitsatz (amtlich)
Ist im Falle der fortgesetzten Gütergemeinschaft ein Abkömmling von der Soforthilfeabgabe befreit, so sind nur die Anteile der anderen Abkömmlinge am Gesamtgut dem Vermögen des überlebenden Ehegatten zuzurechnen.
Normenkette
SHG § 13 Abs. 1 Ziff. 3
Tatbestand
Die Pflichtige lebt mit ihren beiden Söhnen seit 1942 in fortgesetzter Gütergemeinschaft. Die Pflichtige und der eine Sohn (A) sind deutsche Staatsangehörige und wohnen in der französischen Besatzungszone. Der andere Sohn (B) war am 8. Mai 1945 und am 21. Juni 1948 chilenischer Staatsangehöriger und wohnte zu beiden Zeitpunkten in Chile.
Das Finanzamt hat die Pflichtige auf Grund des (süd) badischen Soforthilfegesetzes vom 20. September 1949 (Gesetz- und Verordnungsblatt S. 324) zur allgemeinen Soforthilfeabgabe herangezogen und dabei unter Berufung auf § 13 Absatz 1 Ziffer 3 des Gesetzes das ganze Gesamtgut der fortgesetzten Gütergemeinschaft der Pflichtigen als der überlebenden Ehegattin zugerechnet.
Das Finanzgericht hat ein Viertel des Gesamtgutes als dem Sohn B zustehend von der Abgabe frei gelassen und die Abgabeforderung gegen die Pflichtige hinsichtlich der restlichen drei Viertel aufrechterhalten. Zu der Ausscheidung des Bruchteils von 1/4 ist es auf Grund der Erwägung gelangt, daß dem Sohn B bei Auflösung der Gemeinschaft ein Viertel zufallen würde (§ 11 Ziffer 5 des Steueranpassungsgesetzes in Verbindung mit § 21 Absatz 1 des Soforthilfegesetzes -- SHG --, § 1498 und § 1476 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches).
Hiergegen haben der Vorsteher des Finanzamts Rechtsbeschwerde (Rb.) und die Pflichtige Anschlußbeschwerde erhoben.
Entscheidungsgründe
I. Der Vorsteher des Finanzamts hält es für die Zurechnung des ganzen Gesamtgutes zum Vermögen der Pflichtigen für ausreichend, daß diese abgabepflichtig ist und in der französischen Besatzungszone wohnt. Die Pflichtige widerspricht dieser Auffassung und ist darüber hinaus der Meinung, daß, wenn die Zurechnungsvorschrift des § 13 Absatz 1 Ziffer 3 SHG dadurch durchbrochen sei, daß der Anteil eines Abkömmlings an dem Gesamtgut nicht dem überlebenden Ehegatten zuzurechnen sei, dann auch die Anteile der anderen Abkömmlinge nicht dem überlebenden Ehegatten zuzurechnen, sondern bei den einzelnen Abkömmlingen steuerlich zu erfassen seien.
Hinsichtlich der Auslegung des § 13 SHG erachtet der Senat die Rb. und die Anschlußbeschwerde für unbegründet.
§ 13 Absatz 1 Ziffer 3 schreibt vor:
Für natürliche abgabepflichtige Personen, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Gebiete einer der vier Besatzungszonen oder in der Stadt Berlin haben, gilt hinsichtlich der Zusammenrechnung des abgabepflichtigen Vermögens: ... 3. Bei fortgesetzter Gütergemeinschaft ist das ganze Gesamtgut dem Vermögen des überlebenden Ehegatten zuzurechnen.
Ähnliche Zusammenrechnungsvorschriften sind im Reichsbewertungsgesetz und im Einkommensteuergesetz enthalten. Nach § 76 des Reichsbewertungsgesetzes (RBewG) wird das ganze Gesamtgut dem Vermögen des überlebenden Ehegatten zugerechnet, wenn dieser nach § 1 Absatz 1 Ziffer 1 des Vermögensteuergesetzes unbeschränkt steuerpflichtig ist, und nach § 28 des Einkommensteuergesetzes gelten Einkünfte, die in das Gesamtgut fallen, als Einkünfte des überlebenden Ehegatten, wenn dieser unbeschränkt steuerpflichtig ist. Demgegenüber stellt § 13 SHG nicht auf die Person des überlebenden Ehegatten allein ab, sieht vielmehr nur die Zusammenrechnung abgabepflichtigen Vermögens abgabepflichtiger Personen vor. Darin liegt, daß Vermögen, das der Abgabe nicht unterworfen wird, weil es einem Angehörigen der Vereinten Nationen gehört (§ 6 Absatz 1 Ziffer 1 zu a und Absatz 2 SHG), nicht dem überlebenden Ehegatten zuzurechnen ist, daß die Zurechnungsvorschrift also nicht zur Folge hat, daß aus abgabefreiem Vermögen abgabepflichtiges Vermögen wird. Auch der Bundesminister der Finanzen spricht in dem Runderlaß vom 23. März 1950 LA 8518 -- 17/50 (Ministerialblatt des Bundesministeriums der Finanzen S. 155) unter Ziffer 6 bei der Beantwortung der Frage der Zusammenrechnung der Vermögen eines abgabefreien und eines abgabepflichtigen Ehegatten allgemein aus, zusammengerechnet werde nach ausdrücklicher Vorschrift des § 13 SHG nur abgabepflichtiges Vermögen abgabepflichtiger Personen.
Würde die Bestimmung des § 13 Absatz 1 Ziffer 3 SHG entsprechend § 76 RBewG, losgelöst von § 13 Absatz 1, dahin-lauten: Bei fortgesetzter Gütergemeinschaft wird das ganze Gesamtgut dem Vermögen des überlebenden Ehegatten zugerechnet, wenn dieser abgabepflichtig ist und seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in einer der vier Besatzungszonen hat, so würde das ganze Gesamtgut einschließlich der Anteile befreiter Abkömmlinge abgabepflichtig sein; es würden andererseits, wenn der überlebende Ehegatte befreit ist, mangels der Voraussetzungen der Zurechnung doch die Anteile der nichtbefreiten Abkömmlinge der Abgabe unterliegen. Durch die Einbeziehung der Zurechnungsvorschrift in den Absatz 1 des § 13 wird das einheitliche Ergebnis erzielt, daß die Anteile befreiter Personen in beiden Fällen abgabefrei bleiben und die Anteile nichtbefreiter Personen in beiden Fällen der Abgabe unterliegen. Das entspricht auch inhaltlich dem durch § 6 verwirklichten Verlangen der Besatzungsmächte, daß das Vermögen von Angehörigen der Vereinten Nationen von der Abgabe auszunehmen ist, mag auch der § 6 erst in das Gesetz aufgenommen worden sein, nachdem § 13 bereits in der endgültigen Fassung vorlag. Die an sich zutreffende Erwägung, infolge der Zurechnung des Gesamtgutes einschließlich des Anteils des Angehörigen der Vereinten Nationen sei nur der überlebende Ehegatte, nicht auch der Angehörige der Vereinten Nationen Abgabepflichtiger, geht an der Tatsache vorbei, daß dadurch doch der Anteil des Angehörigen der Vereinten Nationen der Abgabe unterworfen wird. Es bleibt auch beachtlich, daß bei der Vermögensteuer und der Einkommensteuer veränderten Umständen gegebenenfalls in den folgenden Veranlagungen Rechnung getragen wird, während die Soforthilfeabgabe nach den Verhältnissen vom Währungsstichtag für ihre ganze Laufzeit bestehen bleibt.
Andererseits kann der Pflichtigen nicht darin beigetreten werden, daß die Anwendung der Zurechnungsvorschrift des § 13 Absatz 1 Ziffer 3 SHG entfalle, wenn ein Abkömmling von der Abgabe befreit ist. § 13 sieht grundsätzlich die Zusammenrechnung vor, und es würde der inneren Berechtigung entbehren, die Zusammenrechnung ganz zu unterlassen, weil ein Teil des Gesamtgutes aus besonderen Gründen nicht zugerechnet werden kann. Unter dem ganzen Gesamtgut ist das ganze abgabepflichtige Gesamtgut zu verstehen.
II. p. p.
Fundstellen
Haufe-Index 407288 |
BStBl III 1951, 228 |
BFHE 1952, 564 |