Entscheidungsstichwort (Thema)

Körperschaftsteuer

 

Leitsatz (amtlich)

Der sich über mehrere Jahre, wenn auch mit Unterbrechungen hinziehende Verkauf von Erzschlacken durch eine steuerbefreite Forstgenossenschaft (Realgemeinde) geht über den Rahmen eines Nebenbetriebs hinaus. Die Gewinne aus einem solchen Verkauf unterliegen der Körperschaftsteuer.

 

Normenkette

KStG § 4 Abs. 1 Nr. 5

 

Tatbestand

Die Bfin., eine nach § 4 Abs. 1 Ziff. 5 KStG persönlich steuerbefreite Forstgenossenschaft, hat aus dem Verkauf von Erzschlacken einer auf ihrem Besitztum gelegenen Schlackenhalde in den Jahren 1950 bis 1958 Einnahmen erzielt. Das Finanzamt hat auf Grund der Feststellungen einer Betriebsprüfung in dem Schlackenverkauf einen Gewerbebetrieb gesehen und die Bfin. erstmals für das Jahr 1957 mit einem Gewinn von 22.000 DM zur Körperschaftsteuer herangezogen.

Einspruch und Berufung blieben erfolglos. Entscheidend für die nach § 4 Abs. 1 Ziff. 5 KStG gegebene Steuerpflicht sei, so führte das Finanzgericht aus, ein über den Rahmen eines Nebenbetriebs hinausgehender Gewerbebetrieb. Die Bfin. habe seit 1950 mit Unterbrechungen und mit unterschiedlichem Nutzen Schlacken veräußert. Die Voraussetzungen eines Gewerbebetriebs seien erfüllt. Die Gewinnerzielungsabsicht wäre nur dann zu verneinen gewesen, wenn die Bfin. mit dem erzielten Erlös lediglich die Unkosten für die Fortschaffung der Schlacken auszugleichen gedacht hätte. Dafür biete der Sachverhalt keine Anhaltspunkte. Bei einem Gesamterlös von 37.710 DM in den Jahren 1950 bis 1958 habe die Bfin. etwa zwischen 5.400 bis 9.400 Tonnen Schlacke verkauft. Den noch verbleibenden Rest schätze sie auf ca. 40.000 bis 50.000 Tonnen. Die verkaufte Menge habe kaum eine forstwirtschaftliche Verbesserung, wohl aber einen in Kauf genommenen Gewinn erbracht. Dieser sei durch eine Teilnahme am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr erzielt worden. Als Nebenbetrieb könne der Gewerbebetrieb nicht eingeordnet werden, da er weder als Verarbeitungsbetrieb noch als Substanzbetrieb anzusehen sei und seine Unterhaltung nicht im Interesse des forstwirtschaftlichen Betriebes gelegen habe. Anders als ein Landwirt, der die Steine von seinen äckern entferne, auch wenn diese danach unverkäuflich am Feldrain liegen bleiben, sei die Bfin. am Abbau der Halde nicht im Interesse der Verbesserung ihres forstwirtschaftlichen Betriebs um jeden Preis, sondern nur insoweit bemüht gewesen, als ihr aus dem Abbau noch ein Erlös verblieb. Eine Absetzung für Abnutzung könne der Bfin. nicht zuerkannt werden. Weder die Befreiung eines Ackers von Steinen noch der Abbau einer Schlackenhalde zählten zur gewerblichen Bodenbewirtschaftung im Sinne von § 7 Abs. 2 EStG.

 

Entscheidungsgründe

Die Rb. der Genossenschaft ist unbegründet.

Zutreffend geht das Finanzgericht davon aus, daß es sich bei dem seit 1950 betriebenen Schlackenverkauf um eine gewerbliche Betätigung der Bfin. handelt. Die Vorinstanz ist auch ohne Rechtsirrtum zu dem Ergebnis gelangt, daß in dieser gewerblichen Tätigkeit kein forstwirtschaftlicher Nebenbetrieb erblickt werden kann. Die Bfin. irrt, wenn sie meint, daß allein der möglicherweise mit der völligen Abräumung der Halde für ihren forstwirtschaftlichen Betrieb sich ergebende Nutzen ausreiche, um aus dem in Form eines gewerblichen Unternehmens betriebenen Verkauf einen forstwirtschaftlichen Nebenbetrieb entstehen zu lassen. Wann ein Nebenbetrieb anzunehmen ist, ist nach den Umständen des einzelnen Falles zu entscheiden. Es kommt darauf an, ob sich der Betrieb als Ausfluß der Forstwirtschaft darstellt, mit ihm verbunden ist und in ihm die einzige Stütze findet. Ein Unterscheidungsmerkmal für einen forstwirtschaftlichen Nebenbetrieb oder selbständigen Gewerbebetrieb besteht hauptsächlich darin, ob bei der Verbindung zwischen Forstwirtschaft und Gewerbebetrieb eine zufällige, vorübergehende und ohne Nachteil für den Gesamtbetrieb lösbare oder eine planmäßige, im Interesse des Hauptbetriebes gewollte Betätigung vorliegt (vgl. Urteil des Reichsfinanzhofs VI 455/41 vom 19. August 1942, RStBl 1942 S. 1110). Im Zweifelsfalle entscheidet die Verkehrsauffassung. Für den Streitfall handelt es sich beim Verkauf der Erzschlacken einerseits und beim forstwirtschaftlichen Betrieb andererseits nur um eine vorübergehende, zufällige, ohne inneren Zusammenhang und ohne jeden Nachteil wieder lösbare Verbindung. Daß keine einander ergänzenden und in gegenseitiger Abhängigkeit stehenden Betätigungen vorliegen, erhellt schon daraus, daß der Nutzen, der aus der gewerblichen Tätigkeit für den Forstbetrieb abfällt, erst dann eintritt, wenn die von der Halde bedeckte Fläche durch die hier zu beurteilende Verkaufstätigkeit freigelegt ist. Im übrigen muß darauf hingewiesen werden, daß ganz allgemein im Bereich der Land- und Forstwirtschaft Haupt- und Nebenbetrieb mit der Gewinnung bzw. Verarbeitung der Urerzeugnisse zu tun haben müssen. Die Verwertung von zufällig auf ein forstwirtschaftliches Besitztum gelangten Wirtschaftsgütern kann im Verhältnis zum Hauptbetrieb keinen Nebenbetrieb begründen, weil es an der notwendigen Voraussetzung des natürlichen inneren Zusammenhangs fehlt.

Die Rb. der Genossenschaft, die gegen die Ermittlung des Gewinns aus dem Schlackenverkauf keine Einwendungen geltend macht, war daher als unbegründet zurückzuweisen.

 

Fundstellen

Haufe-Index 410681

BStBl III 1963, 243

BFHE 1963, 669

BFHE 76, 669

BB 1963, 547

DStR 1962/63, 370

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