Leitsatz (amtlich)

Hat ein Unternehmer lediglich den Umschlag von Gütern übernommen, den er durch andere Unternehmer ausführen läßt, so kann er die ihm dadurch entstandenen Auslagen nicht nach § 54 Abs. 2 UStDB vom Entgelt für seine steuerpflichtige Leistung abziehen.

 

Normenkette

UStG § 5 Abs. 4; UStDB 1951 § 54 Abs. 2

 

Tatbestand

Streitig ist, ob Auslagen, die der Bfin. durch die von anderen Unternehmern ausgeführten Umschlagsleistungen entstanden sind, nach § 54 Abs. 2 UStDB 1951 vom Entgelt für ihre steuerpflichtige Leistung abgesetzt werden können.

Die Bfin., die nach ihrer Darstellung nicht nur mit dem Umschlag und der Lagerung von Gütern, sondern auch mit Spedition, Frachtführer- und Verfrachtertätigkeit befaßt ist, hatte, wie durch eine Betriebsprüfung festgestellt worden ist, Auslagen für Umschlagsleistungen auf binnenländischen Umschlagplätzen, die sie durch andere Unternehmer hat ausführen lassen, von ihrem steuerpflichtigen Umsatz abgesetzt.

Die gegen die Versagung dieses Abzugs gerichteten Rechtsmittel blieben ohne Erfolg. Das Finanzgericht vertrat die Auffassung, die mit der Umschlagsleistung verbundene Ortsveränderung bilde nicht den Hauptzweck des Vertrags, sie sei lediglich eine mit der Umschlagsleistung (durch Krananlage, Förderband usw.) verbundene Nebenleistung; von einer Beförderung durch Umschlag könne nicht die Rede sein.

Mit der Rb. vertritt die Bfin. wie schon in den Vorinstanzen die Auffassung, es lasse sich kein vernünftiger und überzeugender Grund ausfindig machen, der diesem Abzug entgegenstehe. Wenn unterwegs bei der Beförderung über eine lange Strecke ein Umschlag vom Schiff in Eisenbahnwaggons erforderlich werde, so bilde der Teil der Wegstrecke, der bei dem Umschlag überwunden werde und der in den streitigen Fällen im Durchschnitt zwischen 54 und 157 m betragen habe, einen Teil der ganzen Beförderungsstrecke. Die Auslegung des § 54 Abs. 2 UStDB 1951 durch die Vorinstanz entspreche nicht dem Sinn und Zweck dieser Vorschrift.

 

Entscheidungsgründe

Auch die Rb. kann keinen Erfolg haben.

Während im § 54 Abs. 1 UStDB 1951 Versendungs- und Beförderungsauslagen für Nebenleistungen in Ausführung einer Lieferung als abzugsfähig erklärt werden, bilden beim Spediteur, Frachtführer und Verfrachter die begünstigten Auslagen ein Entgelt für ihre Hauptleistung (Beförderungsleistung). Nicht abzugsfähig sind deshalb Versendungskosten, die eine Beförderung betreffen, die lediglich Nebenleistung ist. Mit Recht hat die Vorinstanz die mit einem Güterumschlag verbundenen Ortsveränderungen nicht wegen ihrer Geringfügigkeit als nicht begünstigt angesehen, sondern ihre Entscheidung darauf gestützt, daß die Ortsveränderung sich nicht als Hauptzweck des Vertrags, sondern nur als Nebenleistung eines anderen Vertrags, der auf Umschlag von Gütern gerichtet sei, darstelle. Bildet aber eine Ortsveränderung nicht den Hauptzweck eines Vertrags, so handelt es sich nicht um einen Frachtvertrag im Sinne des § 425 HGB, sondern es liegt dann eine Nebenleistung eines anderen Werkvertrags vor (vgl. Kommentar zum HGB, früher herausgegeben von Mitgliedern des Reichsgerichts, 5. Band, Berlin 1960, Anm. 3 zu § 425).

Bei der klaren Fassung der Befreiungsvorschrift, die den Abzug nur zuläßt, wenn die Auslagen bei einer Beförderung entstanden sind, ist eine andere Auslegung auch nicht, wie die Bfin. meint, mit Hilfe einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise möglich. Eine weitergehende Auslegung, die durch den Wortlaut nicht mehr gedeckt wäre, bürge auch die Gefahr in sich, daß praktisch alle Versendungsauslagen bei jedem Unternehmer abzugsfähig wären. Wenn im Schrifttum (vgl. Schettler, Deutsche Steuer-Zeitung 1943 S. 508 ff., 512/513) zutreffend angenommen wird, daß Versendungskosten, die einem Lagerhalter in seiner Eigenschaft als Lagerhalter entstehen, nicht abzugsfähig sind, so muß aus dem gleichen Grunde für Auslagen, die der Bfin. als Umschlagsunternehmerin für die Umschlagsleistung erwachsen sind, der Abzug versagt werden. Es kann nicht zweifelhaft sein, daß ein Werkvertrag, der lediglich den Umschlag von Gütern vom Schiff auf Eisenbahnwaggons oder LKW oder umgekehrt zum Inhalt hat, kein Beförderungsvertrag ist und daß die dabei notwendig werdenden geringfügigen Ortsveränderungen nur eine Nebenleistung eines Werkvertrags eigener Art sind.

Fehlt es aber im Streitfall an dieser Voraussetzung des § 54 Abs. 2 UStDB, so hat die Vorinstanz mit Recht unterstellt, daß die Bfin. bei anderen, hier nicht streitigen Geschäften auch als Spediteur oder Frachtführer (Verfrachter) im Sinne des § 54 Abs. 2 UStDB anzusehen ist, da es solchenfalls hierauf nicht mehr ankommt.

Da die Vorentscheidung auch sonst einen Rechtsirrtum nicht erkennen läßt, war die Rb. als unbegründet zurückzuweisen.

 

Fundstellen

Haufe-Index 411266

BStBl III 1964, 414

BFHE 1964, 500

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