Leitsatz (amtlich)

Einkünfte aus einem Anteil einer Jahnschaft des Kreises Olpe/Westfalen, die wegen ihres wirtschaftlichen Zusammenhangs mit einem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb, dessen Gewinn nach der VOL ermittelt wird, zu den land- und forstwirtschaftlichen Einkünften der Jahnschaftsgenossen gehören, sind durch einen Zuschlag nach § 9 Abs. 2 VOL zu berücksichtigen.

 

Normenkette

VOL § 9 Abs. 2; GDL 8

 

Tatbestand

Der Bf. bewirtschaftete einen landwirtschaftlichen Hof in A. Sein Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft wurde nach der Verordnung über die Aufstellung von Durchschnittsätzen für die Ermittlung des Gewinns aus Land- und Forstwirtschaft (VOL) vom 2. Juni 1949 ermittelt und besteuert. Der Bf. besaß eine Beteiligung an der Jahnschaft A. Auf Grund dieser Beteiligung wurden ihm von der Jahnschaftsverwaltung für die Streitjahre folgende Beträge ausbezahlt:

1949 --------- 1950 --------- 1951 --------- 1952 118 DM ------- 236 DM ------- 118 DM ------- 826 DM Um die einkommensteuerliche Behandlung dieser Beträge geht der Streit.

Die Beteiligung an der Jahnschaft wurde bei der Ermittlung des Einheitwerts des land- und forstwirtschaftlichen Betriebs des Bf. nicht berücksichtigt. Für die Jahnschaft bestand schon seit 1935 ein eigener Einheitswert von 54.000 RM/DM, von dem auf den Anteil des Bf. 1.287 DM entfielen. Finanzamt und Finanzgericht rechneten die Erträge aus den Jahnschaftsanteilen dem VOL-Gewinn hinzu. Sie lehnten es ab, den Anteil an der Jahnschaft als Bestandteil des land- und forstwirtschaftlichen Betriebs und die Erträge als durch die VOL-Besteuerung abgegolten anzusehen. Die Forstwirtschaft der Jahnschaft sei eine selbständige wirtschaftliche Einheit und deshalb für sich zu bewerten. Da die Erträge aus den Jahnschaftsanteilen nicht unversteuert bleiben könnten, seien sie als Einkünfte aus einem gesonderten Forstbetrieb in ihrer tatsächlichen Höhe dem VOL-Gewinn des Bf. hinzuzurechnen.

Mit der Rb. begehrt der Bf. wie in den Vorinstanzen, die Einkünfte aus den Jahnschaftsanteilen als durch die Gewinnermittlung nach der VOL versteuert anzusehen.

 

Entscheidungsgründe

Die Rb. des Bf. führt zur Aufhebung der Vorentscheidungen und zur Zurückverweisung an das Finanzamt.

Mit Recht geht das Finanzgericht davon aus, daß die Erträgnisse aus der Jahnschaftsbeteiligung des Bf. Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft darstellen, vgl. hierzu die Urteile des Reichsfinanzhofs I A 93/23 vom 28. September 1923, Slg. Bd. 12 S. 343; VI A 349/33 vom 21. Juni 1933, RStBl 1933 S. 1079; VI 222/43 vom 19. Januar 1944, RStBl 1944 S. 204. Der Senat schließt sich dieser Auffassung an. Sie allein wird dem Wesen der Jahnschaften sowie ihrem auf der deutschrechtlichen Genossenschaftstheorie beruhenden Status gerecht. Dem steht das Urteil des Bundesfinanzhofs VI 42/60 U vom 3. November 1961, BStBl 1962 III S. 7, Slg. Bd. 74 S. 15, nicht entgegen. In diesem Urteil werden die Ausschüttungen an die Genossen einer Realgemeinde zwar als Einkünfte aus Kapitalvermögen angesehen. Diese Auffassung hielt der VI. Senat in dem zu entscheidenden Streitfall aber offenbar deshalb für geboten, weil der Genosse, ein Malermeister, keinen eigenen Land- und Forstwirtschaftlichen Betrieb hatte, mit dem der Genossenschaftsanteil wirtschaftlich in Verbindung gebracht werden konnte. Das Urteil führt ausdrücklich im Rechtssatz aus, daß Ausschüttungen, die im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs anfallen, grundsätzlich zu den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft gehören. Diese Voraussetzungen sind im Streitfall gegeben.

Der Senat kann dem Finanzgericht jedoch darin nicht folgen, daß schon allein deshalb, weil bei der Einheitsbewertung des Bauernhofs des Bf. die Beteiligung an der Jahnschaft unberücksichtigt geblieben und für die Jahnschaft selbst seit 1935 ein Einheitswert in Höhe von 54.000 RM/DM festgesetzt worden ist, die Erträgnisse aus der Jahnschaftsbeteiligung als Einkünfte aus einem gesonderten forstwirtschaftlichen Betrieb zu beurteilen seien. Richtig ist, daß die Erträgnisse aus der Jahnschaftsbeteiligung nicht durch den Grundbetrag im Sinn des § 2 Abs. 1 VOL abgegolten sind, wie er sich auf Grund des Einheitswerts des Bauernhofs des Bf. von 4.700 DM mit 392 DM (= 1/12) ergibt. Im Grundbetrag werden nur solche nachhaltigen Erträge des land- und forstwirtschaftlichen Betriebs erfaßt, die ihrerseits auf die Feststellung des Einheitswerts des landwirtschaftlichen Betriebs von Einfluß waren (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs IV 147/50 U vom 22. August 1951, BStBl 1951 III S. 183, Slg. Bd. 55 S. 455). Nur soweit daher der land- und forstwirtschaftliche Betrieb, dessen Gewinn zu ermitteln ist, mit dem landwirtschaftlichen Betrieb, dessen Einheitswert für den Grundbetrag maßgebend ist, identisch ist, wird der Gewinn durch den Grundbetrag abgegolten. Diese Voraussetzung liegt im Streitfall nur für den Bauernhof des Bf. vor, der ohne Rücksicht auf die land- und forstwirtschaftlichen Nutzungsrechte aus der Jahnschaftsbeteiligung des Bf. bewertet worden ist.

Andererseits müssen die Ausschüttungen der Jahnschaft als landwirtschaftliche Einkünfte des Bauernhofs in die Gewinnermittlung einbezogen werden. Das kann auf zwei Wegen geschehen. Es könnte einmal der auf den Inhaber der Jahnschaftsanteile entfallende Einheitswert des Jahnschaftsvermögens dem Einheitswert des VOL-Betriebs rechnerisch zugeschlagen und so in die Grundbetragsberechnung nach § 2 VOL einbezogen werden. Die Ausschüttungen können aber auch durch einen Zuschlag nach § 9 Abs. 2 VOL erfaßt werden. Der zweite Weg wird den Verhältnissen am besten gerecht. Er berücksichtigt, daß der Jahnschaftsanteil einer Beteiligung an einer juristischen Person sehr nahe kommt, aus der dem Jahnschaftsgenossen in gleicher Weise wie aus einer anderen in § 9 Abs. 2 VOL beispielhaft aufgeführten Einnahmequelle Einnahmen im Rahmen des VOL-Betriebs zufließen.

Da die Vorentscheidung von anderen Rechtsgrundsätzen ausging, war sie aufzuheben. Die Sache wird an das Finanzamt zur Steuerberechnung zurückverwiesen. Dieses wird noch festzustellen haben, in welche Höhe die Ausschüttungen der einzelnen Jahre auf die der Gewinnermittlung zugrunde liegenden Wirtschaftsjahre entfallen. Nach § 9 Abs. 2 VOL ist ein Sonderzuschlag nur statthaft, wenn dadurch der Gewinn mindestens um 300 DM erhöht wird.

 

Fundstellen

Haufe-Index 410936

BStBl III 1963, 568

BFHE 1964, 679

BFHE 77, 679

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